Mittwoch, 26. Mai 2010

Einen Antrag auf Erteilung.......

Ich schließe für meine Mandanten einen (recht erfreulichen) Vergleich mit einer Sparkasse jenseits des Mains in einem Prozess wegen Falschberatung beim Verkauf von Filmfonds. Der Vergleichsbetrag ist zahlbar 14 Tage nach Vergleichsabschluss auf mein Anderkonto. Mit Übersendung des Vergleichsprotokolls teilt das Gericht mit, dass eine vollstreckbare Ausfertigung nur noch auf Antrag erteilt werde, da die Erteilung selbst bereits zur Zwangsvollstreckung zähle und deswegen eines Antrages bedürfe. Das höre bzw. lese ich zwar zum ersten Mal, aber gut. Im Vertrauen darauf, dass die Sparkasse schon fristgerecht zahlen wird, stelle ich den Antrag (noch) nicht. Das Folgende wird den geneigten Leser nicht verwundern: bis heute, knapp drei Wochen nach Vergleichsschluss befindet sich das Geld noch nicht auf dem Anderkonto...

Gut, dann stelle ich jetzt eben diesen bl..... Antrag. Wenn der Antrag geschrieben ist, geht bestimmt das Geld ein - und warum muss ich jetzt gerade an Reinhard Mey denken...?  http://www.youtube.com/watch#!v=-OdIw5VgRig&feature=related

2 Kommentare:

  1. vollstreckbare Ausfertigungen werden in BW und R-PF seit einigen Jahren nur noch auf ausdrücklichen Antrag erteilt, nachdem dies jahrzehntelang anders gehandhabt wurde. Aber auf dem EB befindet sich ein Text mit vorgedrucktem Antrag, den man ankreuzen kann!
    Heiliger Sankt Bürokratius

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  2. jupp, der Vordruck war in diesem Fall auch auf dem EB. Aber ich hatte ja - naiv? - geglaubt, bei der Sparkasse brauche ich gar keine vollstreckbare Ausfertigung. Jetzt folgt die Strafe für meine Faulheit....

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