Montag, 3. Mai 2010

Neues von Lehman Brothers

Ein großer Streitpunkt bei Klagen von Lehman-Geschädigten ist die Frage, ob bzw. ab wann die Banken die Anleger über die Rating-Herabstufung von Lehman Brothers und die entsprechenden Berichte in der Fachpresse hätten informieren müssen.

Soweit ersichtlich hat das LG Hamburg diesen Zeitpunkt zum ersten Mal festgelegt: ab Juni 2008. Im Urteil vom 22.04.2010 ( 2/19 O 346/09 ) stellt es darauf ab, dass die Herabstufung sowie die negativen Fachberichte die Bonität der Emittentin bzw. der Garantin betreffen, insbesondere die Herabstufung  treffe also eine Prognose darüber, ob das betreffende Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anleger, insbesondere seiner Rückzahlungspflicht hinsichtlich des angelegten Geldes, nachkommen werde. Dies sei für die Anlageentscheidung von hoher Bedeutung. Entscheidend sei insoweit das Moment der Dynamik des sich verschlechternden Ratings. Über eine Abwertung müsse der Anleger informiert werden, um ihm so zu ermöglichen, weitere Nachforschungen anzustellen bzw. Rückfragen bei seinem Berater stellen zu können.


Darüber hinaus müsse über die negative Berichterstattung über Lehman in der Fachpresse aufgeklärt werden. In der einschlägigen Wirtschaftspresse waren zu dieser Zeit bereits seit zweieinhalb Monaten negative Berichte über Lehman zu finden. Über solche gehäufte negative Presseberichte habe die Bank zu informieren. Es handele sich um warnende Hinweise, die dem Anleger nicht hätten vorenthalten werden dürfen, so das Gericht.

In den Fällen, in denen Anlegern Lehman-Zertifikate noch im Juni 2008 oder später zum Kauf empfohlen wurden und nicht über die Herabstufung des Ratings und die bestehende negative Presse hingewiesen wurde, bestehen wegen der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg gute Chancen für die Durchsetzung von Schadensersatz, und zwar unabhängig von weiteren Beratungsfehlern und nicht offen gelegten Kick-Backs.

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