Montag, 6. Juni 2011

Die Deutsche Bank AG und die Kulanz

Wie berichtet, verfolgt die Deutsche Bank AG zwei Mahnbescheide wegen (angeblicher) Vorfälligkeitsentschädigung gegen meine Mandanten nicht weiter und hat mitgeteilt, dass keine Forderungen mehr gegen meine Mandanten bestehen.  http://rainanjauelhoff.blogspot.com/2011/05/blod-gelaufen-und-wieder-die-deutsche.html

Ich habe der Deutschen Bank also die Kosten für meine Tätigkeit im Mahnverfahren in Rechnung gestellt. Tasächlich wurde einige Tage später der geforderte Betrag meinem Konto gutgeschrieben. Im Verwendungszweck steht: "KULANZZAHLUNG in Sachen XY".  Wenn ein Antragsteller im Mahnverfahren den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nach  Widerspruch des Antragsgegners zurück nimmt bzw. innerhalb von 6 Monaten nicht das Klageverfahren betreibt, ist dieser gesetzlich verpflichtet, dem Antragsgegner die entsprechenden Kosten auf Antrag zu erstatten.

Für eine "Kulanzzahlung" ist da also überhauupt kein Raum - aber die Deutsche Bank AG interpretiert ja Gesetze gern ´mal auf ihre ganz eigene Art......

6 Kommentare:

  1. "ist dieser gesetzlich verpflichtet, dem Antragsgegner die entsprechenden Kosten auf Antrag zu erstatten."

    Fundstelle?

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  2. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO wird nach allgemeiner Ansicht analog angewendet ( vgl u.a. Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011 zu § 269 Rz. 21, BGH NJW 2005, 513, 514 )

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  3. Ich hoffe, ich trete Ihnen nicht zu nahe. Aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist das schlichtweg falsch. Sie schreiben, dass die DB das Mahnverfahren nicht mehr weiter verfolgt, also keine weiteren Gerichtskosten einzahlt.

    Das ist schon gar nicht § 269 III 2 analog. Die bloße Nichtfortsetzung des Mahnverfahrens kann keine Rücknahme des Mahnantrags sein.

    - Musielak ZPO 269, 21 sagt was anderes: Er wendet 269 III 2 - zu Recht - auf die Rücknahme des Mahnantrags an. Sicher aber nicht auf die Situation, wenn ein Antragsteller den Mahnantrag "nicht mehr weiter verfolgt".

    - BGH NJW 2005, 514 scheint mir ein Blindzitat zu sein. Dort geht es um was ganz anderes. Nämlich um das zuständige Gericht nach ausdrücklicher Rücknahme des Mahnantrags.

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  4. ..Sie treten mir nicht zu nahe ;-)

    Ob der MB tatsächlich zurück genommen wurde oder "nur" nicht weiter verfolgt wird, entzieht sich zur Zeit noch meiner Kenntnis.

    Ich bin aber dennoch der Auffassung, dass eine Analogie zu § 269 ZPO möglich ist - anderenfalls könnten Antragsteller willkürlich MB beantragen und nach erfolgten Widerspruch die Angelegenheit einfach "liegen lassen", ohne Konsequenzen hinsichtlich der Kosten befürchten zu müssen.

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  5. auch die "fehlende Konsequenz" ist an dieser Stelle mal wieder nicht richtig. Es bleibt dem Antragsgegner unbenommen, selbst die weiteren Gerichtskosten einzuzahlen und dann Termin bestimmen zu lassen. Sofern der Antragsteller dann nicht begründet, gibt es ein Versäumnisurteil gegen ihn und eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Beklagten. Der Weg mag zwar mühsam sein. Aber immer noch besser, als Analogien zu suchen, wo es keine gibt.

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  6. ....mit dem Risiko, die gezahlten Gerichtskosten und weiteren (eigenen) RA Kosten (immerhin Verfahrensgebühr + 0,5 Terminsgebühr)von einem dann möglicherweise insolventen Antragsteller nicht zurück zu bekommen....?

    Dann doch lieber die Analogie....

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