Mittwoch, 21. September 2011

Bankberater können auch persönlich haften

Anleger haben manchmal nicht nur das Gefühl, dass sie beim Erwerb eine Kapitalanlager "nur"schlecht beraten bzw. über Risiken nicht richtig aufgeklärt worden sind, sondern auch, dass man sie regelrecht "betrogen" hat.
In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob z.B. ein Bankberater persönlich für den Schaden aufkommen muss.

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. 7 O 301/10 - noch nicht rechtskräftig)  einen Bankberater direkt wegen vorsätzlich falscher Beratung und arglistiger Täuschung nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB (Betrug) vollumfänglich zum Ersatz des Schadens einer Anlegerin verurteilt.

Der beklagte Bankberater hatte der Anlegerin zur Überzeugung des Gerichts sowohl in der E-Mail-Korrespondenz, als auch in der telefonischen Beratung bewusst unrichtige Angaben hinsichtlich der Risiken der einzelnen Kapitalanlagen gemacht. Er hatte bei der Anlegerin insbesondere den Eindruck erweckt, es handele sich bei sämtlichen Anlagen um risikolose Anlagen mit garantierten, festen Zinszahlungen. Tatsächlich handelt es sich bei sämtlichen empfohlenen Papieren um spekulative Papiere mit erheblichen Risiken ohne sichere Zinszahlungen. Außerdem hat der Bankberater die Anlegerin durch unzutreffende Angaben hinsichtlich der Bedeutung des Wertpapierfragebogens vorsätzlich getäuscht.

Das Landgericht sah es daher als erwiesen an, dass die Anlegerin durch vorsätzliche falsche Beratung zu einer Kapitalanlage veranlasst worden ist bzw. dazu veranlasst worden ist, eine Kapitalanlage zu behalten, die sie bei wahrheitsgemäßer Beratung und Kenntnis aller Umstände nicht erworben hätte bzw. vorzeitig wieder veräußert hätte.

Ansprüche gegen den Bankberater persönlich aus vorsätzlicher Falschberatung und arglistiger Täuschung nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB verjähren auch nicht nach § 37 a WpHG a.F. sondern nach der regelmäßigen kenntnisabhängigen Verjährung gem. §§ 195, 199 I BGB. Viele solcher Ansprüche dürften daher noch nicht verjährt sein..

Eine Prüfung solcher Ansprüche kann bei Anlegern, die von ihrem Bankberater falsch beraten wurden und denen die Sicherheit der Wertpapiere und sichere Zinszahlungen von diesem vorgetäuscht wurden, durchaus Sinn machen.

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