Donnerstag, 14. Juni 2012

"Das kleine ABC des Bankrechts" Beratungsvertrag

Oft höre ich die Klage: "Da hat mich meine Bank aber schlecht beraten !"

Rechtlich gesehen kann man daraus aber nur (Schadensersatz-)Ansprüche herleiten, wenn tatsächlich ein Beratungsvertrag zwischen Bank und Kunde zustande gekommen ist (dessen Pflichten die Bank dann schuldhaft verletzt haben müsste).

Ein Beratungsvertrag wird regelmäßig nicht schriftlich abgeschlossen. Er kann auch stillschweigend zustande kommen, wenn für die Bank erkennbar ist, dass die Beratung für den Kunden von erheblicher Bedeutung ist und für diesen die Grundlage einer vermögensrechtlichen Entscheidung bilden soll. Unerheblich für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages ist, von wem die Initiative ausgegangen ist, ob sie gegen Entgelt erfolgte oder wie lange die Beratung dauerte.

Schwierigkeiten birgt manchmal die Abgrenzung zwischen einem reinen Anlagevorschlag einer Bank (z.B. am Telefon) und einer Beratung. In dem Moment, wenn die Kunde den Vorschlag aufgreift und sich informieren lässt, ist ein Beratungsvertrag gegeben. Kein Beratungsvertrag ist zustande gekommen, wenn der Anlagevorschlag allgemein gehalten ist und der Kunde nicht persönlich angesprochen wird, so z.B. bei der Auslage von Wertpapier-Flyern in einer Filiale.

Insgesamt stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen, um einen Beratungsvertrag annehmen zu können.

Hinweis: Erwirbtder Kunde nach einer Beratung z.B. ein Wertpapier, so endet der Beratungsvertrag damit. Die Bank ist grundsätzlich  weder aus dem (erfüllten) Beratungsvertrag noch aus dem Depotvertrag heraus verpflichtet, den Kunden z.B. zu informieren, wenn das Wertpapier starke Kursverluste erleidet. Es kann jedoch sein, dass ein erneuter Beratungsvertrag geschlossen wird, wenn der Kunde sich z.B. erkundigt, wie er auf den Kursverlust reagieren soll.

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