Freitag, 22. November 2013

Empfehlung zum Wochenende

Heute  tue ich etwas für mich höchst Seltenes : ich empfehle ein Blog - und zwar eines, das nichts mit meinem Beruf zu tun hat ;-)

Ich bin mehr oder weniger durch Zufall  darauf gestoßen, denn ich kenne die Verfasserin, eine sehr erfolgreiche Unternehmerin und Working Mom. Auf ihr privates Blog bin ich erst durch einen Artikel gestoßen, bis dahin kannte ich nur das Firmen-Blog.

Anita Freitag-Meyer berichtet im Blog Mademoiselle Vendredi über Bücher, Reisen, Lifestyle, Essen, Charity, Familie, Kunst, Kultur und bemerkenswerte Frauen - alles sehr persönlich.

Zugegeben: viele Themen dürften die Herren der Schöpfung nicht so stark interessieren. Für sie ist vielleicht das Firmenblog , das "Keksblog" spannender. Denn Kekse essen wir doch alle gern, oder ?

Das Keksblog war übrigens Firmenblog des Jahres 2012  und erhielt den deutschen  Kommunikationspreis 2012.

 Den "Mädels" kann ich das Schnuppern im Blog "Mademoiselle Vendredi" nur empfehlen.

Vorsicht: ich habe beim ersten Besuch sehr viel Zeit dort verbracht. Aber bald ist ja auch Wochenende.......

Freitag, 18. Oktober 2013

Das große Schweigen - Auskunftspflicht über Kontodaten

Ein nicht alltäglicher Fall, der aber doch erhebliche Relevanz besitzt:

Auf  ebay wurden (nachweislich) gefälschte Markenprodukte verkauft.. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war ein Sparkassenkonto angegeben. Die Inhaberin der Markenrechte ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Sie hat jedoch nicht herausfinden können, wer Verkäufer des gefälschten Produktes war (sie wollte den Verkäufer natürlich wegen der Markenrechtsverletzung belangen) und hat deshalb die Sparkasse auf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos verklagt.


Die zweite Instanz meinte, die Sparkasse sei aufgrund des Bankgeheimnisses zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.

Der BGH ist der Auffassung, dass dies mit europäischem Recht kollidieren könnte (vgl. Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der RL 2004/48/EG - Einzelheiten erspare ich dem geneigten Leser).

Schaut man sich den Vorlagebeschluss des BGH an, scheint  das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben , die Identität des Kontoinhabers geheim zu halten.

Mittwoch, 25. September 2013

Insolvenzverfahren der WGF aufgehoben

Ich hatte hier über die Insolvenz der WGF AG berichtet, die ja in erheblichem Umfang Unternehmensanleihen, die auch von Kleinanlegern gezeichnet worden waren, begeben hatte.

Inzwischen hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 17. September das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WGF AG aufgehoben.

Der  Vorstand hatte in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan entwickelt. Dieser ist zwischenzeitlich rechtskräftig, die Durchführung (Planerfüllung) wird von einem durch das Insolvenzgericht bestellten Sachwalter überwacht.

Der Vorstandsvorsitzender der WGF AG geht davon aus, dass den Anleihegläubigern eine Quote von 60 Prozent und mehr zurückgezahlt wird. Damit verlieren die Anleger zwar einen erheblichen Teil ihrer Kapitalanlage, andererseits werden in "normalen" Insolvenzverfahren oft nur Quoten von ca. 10% erreicht.

Bleibt zu hoffen, dass all diejenigen, die ihr Geld in eine Anleihe der WGF AG investiert hatten, ihre Forderung im Insolvenzverfahren auch angemeldet haben - denn sonst dürften sie leer ausgehen.....

Dienstag, 24. September 2013

Wölbern- Fonds: Inhaber des Fondshauses verhaftet

Das Fondshaus Wölbern Invest KG  hat eine Vielzahl von Fonds aufgelegt. Diese Fonds wurden auch von Banken und Sparkassen vertrieben.

Etliche der Fondsgesellschaften sind in finanziellen Schwierigkeiten, aktuell wohl 24 Fonds ( in der Hauptsache Immobilienfonds ) werden aufgelöst bzw. liquidiert.

Nun ist der Inhaber von Wölbern Invest, Heinrich Maria Schulte, verhaftet worden. Er soll rd. 30 Millionen Euro zu privaten Zwecken veruntreut haben. Nicht aus der Welt ist auch der Verdacht, er habe Gelder unberechtigt aus Fondsgesellschaften entnommen, um in anderen Projekten Lücken zu stopfen.

Was bedeutet das nun für die Anleger von Wölbern-Fonds ?

Nun, rechtlich gesehen sind das Wölbern Invest und die diversen Fonds verschiedene Rechtssubjekte, auch wenn Herr Schulte bei einigen Fondsgesellschaften Geschäftsführer ist.  Die Fondsgesellschaften können weiterhin ihrem Geschäftsbetrieb nachgehen oder liquidiert werden, solange es einen stellvertretenden Geschäftsführer oder Ähnliches gibt.

Inwieweit später auch gegen Herrn Schulte persönlich Forderungen (z.B. Schadensersatz) von Gesellschaften oder Anlegern geltend gemacht werden können, bleibt abzuwarten und hängt sicherlich auch vom Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder gar des Strafverfahrens ab.

Anleger sollten jedoch immer auch überprüfen lassen, ob Schadensersatz gegen die beratende - oder eher "verkaufende" - Bank geltend gemacht werden kann. Ansatzpunkte sind auch hier das Verschweigen oder Verharmlosen von Risiken ( Totalverlustrisiko, mangelnder Zweitmarkt, Aufleben der Haftung, Währungsrisiken, Portfoliorisiken etc.) sowie verschwiegene Provisionen.

Donnerstag, 19. September 2013

Ein Schelm, der Böses dabei denkt......

Die Falschberatung beim Erwerb von geschlossenen Fonds (egal ob Schiffsfonds, Medienfonds, erneuerbare Energiefonds oder sonstige) ist ja ein Dauerbrenner in meiner täglichen Arbeit.

Regelmäßig berichten mir Mandanten glaubhaft, dass sie weder über das Totalverlustrisiko, noch über die Kommanditistenhaftung, über z.T. 20-jährige Laufzeiten, die schwierige Zweitverwertbarkeit, Währungsrisiken, Abschluss von Swaps oder gar Provisionen aufgeklärt wurden.

Genauso regelmäßig behaupten die beratenden Banken, dass sie selbstverständlich über alles aufgeklärt haben.

In diesem Zusammenhang finde ich Folgendes schon bemerkenswert: die beratende Bank führt auch das laufende Girokonto meiner Mandantin. Aus den Kontoauszügen und Mitteilungen ist klar ersichtlich (was die Bank übrigens zunächst mit Nichtwissen bestritten hatte), dass Festgelder aufgelöst und zur Beteiligung in zwei Schiffsfonds verwendet wurden. Im Betreff der entsprechenden Buchung steht aber "WP-Kauf", also Wertpapier Kauf. Nun ist aber ein Wertpapier rechtlich und tatsächlich etwas völlig Anderes als eine geschlossene Beteiligung....

Wenn aber die Bank sogar im Nachhinein ihrer Kundin verschweigt, was sie da eigentlich erworben hat, lässt das meiner Ansicht nach schon deutliche Rückschlüsse auf die Art und Intensität der vorangegangenen Beratung zu.

Mal sehen, ob sich das LG Frankfurt meiner Ansicht anschliesst !

Donnerstag, 12. September 2013

Insolvenzverfahren S&K Group - Verlierer sind wieder die Anleger

Heute fand am Insolvenzgericht Hamburg die erste Gläubigerversammlung in dem Verfahren für das Vermögen der "Deutsche S&K Sachwert GmbH & Co. KG" statt. Diese gehört zu den ca. 30 Gesellschaften der deutschlandweit tätigen S&K Group, der maßgebliche handelnde Personen seit Frühjahr 2013 in Untersuchungshaft sitzen. Die allgemeine Presse berichtete ausführlich über teure Autos, Urlaube, Partys und Bordellbesuche....Die meisten mit diesem Fall befassten Personen gehen davon aus, dass es sich hier um ein groß angelegtes Schneeballsystem handelt.

Der Insolvenzverwalter, RA Dr. Schröder aus Hamburg, berichtete, dass ca. 1500 von 1800 Anlegern bisher rund 32,5 Millionen Euro an Forderungen angemeldet haben. Hierbei handele es sich meist um Privatanleger, die durchschnittlich 10.000 - 30.000 Euro angelegt haben, der höchste Anlagebetrag beläuft sich auf 1.000.000,00 Euro. Die Gesamtverbindlichkeiten der "Deutsche S&K Sachwert GmbH & Co. KG"  belaufen sich auf rd. 40 Millionen Euro.

Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass die "Deutsche S&K Sachwert GmbH & Co. KG"  nicht - wie Fonds üblicherweise - direkt in Immobilien investiert hatte, sondern das eingesammelte Kapital der Anleger als Darlehen an die "Deutsche S&K Sachwert AG" (Frankfurt) weiter geleitet hat. Das Darlehen in Höhe von rd. 38 Millionen Euro wurde lediglich mit (erstrangigen) Grundschulden in Höhe von 3,5 Millionen Euro besichert.

Die Anleger werden in diesem Verfahren also nur dann Geld erhalten, wenn die "Deutsche S&K Sachwert AG" das Darlehen an die "Deutsche S&K Sachwert GmbH & Co. KG" zurückzahlen kann bzw. die bestellten Grundschulden erfolgreich verwertet werden können. Dr. Schröder hat die "Deutsche S&K Sachwert AG" bereits aufgefordert, das Darlehen zurück zu zahlen und einen Insolvenzantrag beim AG Frankfurt / Main gestellt. Dort ist allerdings noch nicht einmal ein vorläufiger Verwalter bestellt.

Es bleibt abzuwarten, in welcher Höhe hier Zahlungen an die "Deutsche S&K Sachwert GmbH & Co. KG" und damit letztlich auch an deren Anleger fließen werden. Der Insolvenzverwalte machte "nach jetzigem Kenntnisstand vorsichtige Hoffnung" auf eine Quote von ca. 10%.

Im Berichtstermin, an dem ca. 50 Anleger teilnahmen, wurde auch Fragen nach der Haftung der übrigen Verantwortlichen (einsitzende Geschäftsführer / Vorstände) sowie ggf. Notare, Wirtschaftsprüfer etc. laut. Die Haftung solcher Personen könnte grundsätzlich gegeben sein. Doch bevor alle Anleger jetzt "Hurra" schreien, sollte bedacht werden, dass diese Personenkreise sich wahrscheinlich Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe gegenüber sehen, die sie nicht werden ausgleichen können.

Denkbar wäre noch, diejenigen (z.B. Banken, Finanzberater) auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, die den Anlegern die Beteiligung bei der S&K Group empfohlen haben. Hier wäre im Einzelfall zu prüfen, ob Ansprüche wegen Falschberatung bestehen und ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, diese geltend zu machen und ggf. einzuklagen.

Freitag, 6. September 2013

"Das kleine ABC des Bankrechts" G: Genussrechte

Man findet sie - zumindest hier in Hamburg - sogar in U- und S-Bahn: die Werbung der Firma mit den Windrädern für Genussrechte.

Versprochen wird auf den Werbeplakaten u.a. eine "Kapitalanlage schon  ab 100,00 Euro" sowie eine "Grundverzinsung von 6 % p. a. zuzüglich erfolgsabhängiger Überschussbeteiligung". Immerhin wird hinsichtlich der Verzinsung darauf hingewiesen, dass diese in den Genussrechtsbedingungen geregelt seien.

Was aber bedeutet es eigentlich, wenn man so ein Genussrecht erwirbt ?

Ein Genussrecht ist ein Wertpapier, dass dem Anleger das Recht auf einen vermögensrechtlichen Vorteil gegenüber einem Unternehmen gibt. Bei der Gestaltung bzw. Definition der "vermögensrechtlichen Vorteile" sind den Unternehmen kaum Grenzen gesetzt. Üblicherweise handelt es sich um Rechte am Gewinn, am Liquidationserlös oder um das Recht, weitere Genussrechte zu beziehen. Stimmrechte gibt ein Genussrecht nicht.

Es gibt Genussrechte, die kündbar sind und nicht am Verlust des Unternehmens teilnehmen ( = Fremdkapital der Gesellschaft) und solche, die unkündbar sind und am Verlust teilnehmen (= Eigenkapital des Unternehmens).

In den Genussrechtsbedingungen wird genau geregelt, wann Anleger tatsächlich Anspruch auf eine Verzinsung haben. In der Regel besteht ein solcher Anspruch erst dann, wenn genau definierte Gewinne und / oder betriebswirtschaftliche Kennzahlen gegeben sind. Bei vielen, gerade in der jüngeren Zeit emittierten Genussrechten haben die Anleger noch keinen Cent Verzinsung erhalten.

Zu beachten ist, dass Genussrechte gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern der Gesellschaft - auch gegenüber gegebenen Gesellschafterdarlehen - immer nachrangig sind.
Genussrechte sind für den Anleger durchaus ein risikoreiches Investment - und zwar nicht nur, was die angepriesene Rendite angeht. Auch das eingesetzte Kapital ist gefährdet.

Etliche "genussrechte" stehen inzwischen auf der Warnliste der Stiftung Wartentest. Denjenigen, die sich für Genussrechte interessieren sei dieser Beitrag  zur Lektüre empfohlen.

Auch Banken und Sparkassen haben Anlegern Genussrechte empfohlen. Wer Genussrechte erworben hat, sollte ggf. anwaltlichen Rat suchen - vielleicht ist das Kapital noch zu retten.....

Freitag, 30. August 2013

Vorfälligkeitsentschädigung oder : "Einem Ochsen kann man nur einmal das Fell über die Ohren ziehen" (dt. Sprichwort)

Nicht jeder Kredit wird gekündigt, weil der Kunde im Geld schwimmt oder günstiger finanzieren will. Meist kündigen die Banken, weil der Kunde die Rückzahlung eines Darlehens nicht (mehr) vereinbarungsgemäß leistet.

Nach der Kündigung darf die Bank auf den (restlichen) Darlehensbetrag nicht mehr die vereinbarten Zinsen berechnen, sondern nur noch den sog. Verzugszinssatz.  Bei Immobiliardarlehen beträgt dieser 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 503 Abs. 2 BGB), sonst 5 bzw. 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB).

Viele Banken machen aber auch noch zusätzlich eine Entschädigung geltend. Begründung: es sei ja unerheblich, warum man die Valuta vorzeitig erhalte - da der Vertrag nicht bis zum Ende durchgeführt worden sei, habe man einen (Zins-)Schaden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Urteil vom 23.11.2011 (Aktenzeichen 9 U 76/10) den Anspruch einer Bank auf zusätzlichen Entschädigung bejaht. Der ehemalige Kunde legte dagegen Revision ein. Und er hätte diese Revision wohl auch gewonnen, denn in der mündlichen Verhandlung macht der BGH deutlich, dass Banken  aus der Notlage eines Kunden nicht Kapital schlagen dürfen, indem sie den am entgangenen Vertragszins orientierten Erfüllungsschaden fordern. Diese widerspreche der Wertung des Gesetzes.

Daraufhin erkannte die Bank flugs den Anspruch des Kunden an, so dass leider kein Urteil des BGH zu dieser spezifischen Thematik ergehen konnte.

Dennoch sollte die Abrechnung von durch die Bank gekündigten Krediten genau überprüft werden - auch für den Fall, dass das Grundstück versteigert wurde und die Bak Befriedigung ihrer Forderung aus einer Grundschuld verlangt.

Freitag, 12. Juli 2013

Ein bißchen Hintergrundwissen über Schiffsfonds

...und warum diese Geldanlage so oft nicht funktioniert  findet man in der ZDF-Sendung "Angelegt und abgesoffen"


Wenn man sich also an diesem schönen Sommerwoche die Laune vermiesen lassen will.........


Dienstag, 25. Juni 2013

So nicht, liebe Kollegen !

In letzter Zeit habe ich vermehrt Mandanten, die bereits "Kontakt" mit  der einer der bekannten, großen "Anlegerkanzleien" gehabt haben. Diese Kanzlei wirbt intensiv - manche sagen auch aggressiv -  um Mandanten, auch mittels Informationsveranstaltungen in Hotels und durch Anschreiben der Gesellschafter von geschlossenen Beteiligungen. Das kann man natürlich machen - mein Stil ist es allerdings nicht.

Was aber nicht geht: schlampige Sachverhaltsaufklärung, dadurch falsche Auskünfte (z.B. in Verjährungsfragen), Textbausteine in Anspruchsschreiben, die nicht zum geschilderten Sachverhalt passen, Nichteinhalten von Terminen, ständiges Wechseln des sachbearbeitenden Kollegen bzw. "Abgabe" an den Referendar, telefonische Nichterreichbarkeit etc. etc.

Einen guter Rat an die Kollegen: wenn aufgrund der Vielzahl von Mandaten die Qualität der Mandatsbearbeitung so massiv leidet, sollte man entweder mehr qualifiziertes juristisches Personal einstellen - oder schlicht die Anzahl der Mandate verringern.

Das Problem auf dem Rücken der Mandanten auszutragen ist jedenfalls der schlechteste Weg !

Dienstag, 23. April 2013

Unterlagen vom Mandanten

Ein schlesisches Sprichwort aus dem 17. Jahrhundert besagt:

"Den Advokaten muß man güldene Lichter anzünden, wenn sie das Recht finden sollen."

Das nicht gerade, aber der Mandant sollte schon darauf achten, dem Anwalt alle Unterlagen zum Fall auszuhändigen - sonst kann es im Laufe des Verfahrens eine böse Überraschung geben.......

Dienstag, 16. April 2013

"Das kleine ABC des Bankrechts" F: Finanzaufsicht (eigentlich: Finanzdienstleistungsaufsicht)

In letzter Zeit gab es einige Fälle von Kapitalanlagebetrug: z.B.die "Kiener-Fonds", "BCI" und ganz aktuell die "S & K".

In diesen Fällen wird dann gern der Spruch vom "Versagen der Finanzaufsicht" genutzt. Aber was ist die Finanzaufsicht eigentlich und welche Ziele und Aufgaben hat sie im Kapitalanlagerecht ?

In Deutschland ist die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (BaFin) zuständig, z.T. in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank. Die Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine Art besondere Gewerbeordnung für Banken und Kreditinstitute. Hauptziel der Aufsicht ist es, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Anleger in die Solidität und das Funktionieren des Finanzsystems zu erhalten

Grundsätzlich muss jemand, der in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen will, eine schriftliche Erlaubnis der BaFin hierzu haben. Diese Erlaubnis ist unter bestimmten Voraussetzungen ( z.B. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragsteller, vgl. § 33 KWG ) zwingend zu versagen. Das Betreiben von Bankgeschäften oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die Erlabnis der BaFin ist strafbar.

Nach Erteilung der Erlaubnis hat die BaFin Aufsichtspflichten, um zu verhindern, dass anvertraute Vermögenswerte gefährdet werden.  Dazu können Sonderprüfungen anberaumt werden und bestimmte Maßnahmen ergriffen werden - bis zum Entzug der Erlaubnis. Gegen diese Maßnahmen steht den betroffenen Instituten und Banken jedoch der Rechtsweg offen......Oft bekommt die BaFin auch tatsächlich Hinweise von Anlegern und beginnt dan zu ermitteln. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es dann meist schon zu spät ist. Die Ermittlungen gestalten sich auch oft sehr schwierig und umfangrech, insbesodere wenn Auslandsbezug gegeben ist.

Ansprüche eins geprellten Anlegers lassen sich aus einem verspäteten Eingreifen der BaFin jedoch kaum herleiten: nach allgemeiner Ansicht sind die Vorschriften rein aufsihtsrechtlicher Natur, haben also keinen drittschützenden Charakter., Anlager können keine Ansprüche aus dem Fehlverhalten der BaFin herleiten.

Mittwoch, 3. April 2013

Recht bekommen - aber am Ende nichts "gewonnen"

Das Thema "Widerrufsbelehrung" ist auch im Bankrecht ein Dauerbenner (siehe auch hier und hier  : ist sie fehlerhaft, läuft keine Frist und der Kunde kann seine Willenserklärung zum Vertragabschluss auch nach Jahren noch widerrufen - der "Vertrag" muss grundsätzlich  rückabgewickelt werden.

Viele Fondsanleger, egal ob in Schiffsfonds, Immobilienfonds oder Lebensversicherungsfonds engagiert, suchen einen Weg, um vorzeitig aus der Beteiligung aussteigen zu können. Die Gründe können z.B. darin liegen, dass man das Kapital eher benötigt, als ursprünglich angenommen oder dass man befürchtet, sein Kapital zu verlieren - traurige Realität in diesen Tagen für viele Anleger in Schiffsfonds.

Ein Urteil des OLG Hamm  erscheint hier für viele Anleger zunächst wie eine Freudenbotschaft:
Wird der Beitritt zu einem geschlossenen Fonds im Rahmen eines Haustürgeschäftes erklärt, muss die Widerrufsbelehrung darauf hinweisen, dass der Anleger im Falle eines Widerrufs nur Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat, da sich seine Rechte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft richten. Fehlt dieser Hinweis, ist die Belehrung fehlerhaft - die Widerrifssfrist beginnt nicht zu laufen.

Darin liegt aber auch die Crux: der Anleger hat eben nicht Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage (Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an dem Fonds), sondern nur auf das sog. "Auseinandersetzungsguthaben". Vereinfacht gesagt: es wird eine fiktive Bilanz erstellt - und nur wenn das Eigenkapital, zu dem die Einlage des Anlegers gehört, nicht oder nicht ganz aufgezehrt ist, erhält der Anleger Geld zurück. Bei den meisten Fonds, insbesondere bei denen, die sich in der  Krise befinden, dürfte sich daher für den Anleger kaum ein Guthaben erheben.

Ein Widerruf  einer Willenserklärung zum Fondsbeitritt dürfte sich wirtschaftlich in vielen Fällen wohl nicht lohnen.

Mittwoch, 20. März 2013

S&K - Gruppe: auch jetzt nocht: VORSICHT

Die Hausdurchsuchungen bei Firmen der S&K-Gruppe und deren Verantwortlichen haben hohe Wellen geschlagen. 100 Millionen Euro sollen sichergestellt worden sein, dazu Luxusautos etc.

Unabhängig von der Frage, dass Anleger durch Fachanwälte prüfen lassen sollten, ob und gegen wen ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, droht von "Anwaltsseite" auch Gefahr: die Berater der S&K-Gruppe haben sich ebenfalls anwaltlichen Beistand geholt und versuchen, sich nachträglich der Haftung zu entziehen.

Deshalb: unterschreiben Sie auf keinen Fall irgendwelche Schriftstücke, die Ihnen von diesen Beratern oder sonstigen Personen vorgelegt werden. Sie könnten damit berechtigte Ansprüche aus der Hand geben. Zwei solcher Versuche liegen mir bereits vor - und erst bei sehr genauem Hinsehen wird klar, was für Folgen eine solche Unterschrift haben könnte.......

Dienstag, 12. März 2013

Neue Regelungen für den grauen Markt - wird jetzt alles gut ?

Auf dem sog. "grauen Kapitalmarkt" herrschte bislang Wild-West-Mentalität: die Produkte sind so gut wie unreguliert - und auch die Beratung und der Vertrieb unterlagen kaum Grenzen. So konnte sich jedermann "Finanzberater" nennen - auch wenn er nicht einmal wußte, was ein "Rectapapier" ist. Die Verhaltensvorschriften des WpHG gelten nicht, der BGH hat seine Kick-Back-Rechtsprechung auf die Banken begrenzt, Beratungsprotokolle waren nicht erforderlich.

Seit dem 01.01.2013 ist jedoch die Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft getreten. Damit werden u.a. Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung benötigt, um als Finanzvermittler bzw. -berater tätig sein zu dürfen. Auch sonst werden die Regeln, die bisher nur für die Banken galten, auf die "Freien" und die "großen" Finanzdienstleister übertragen.

Wird jetzt alles besser ? Nun, ein bißchen vielleicht. Immerhin wird es schwerer, die Produkte ohne Sachkunde und ohne Aufklärung zu verkaufen. Andererseits: auch Banken und Sparkassen, für die die strengen Regeln ja schon länger gelten, verkaufen auch heute noch jeden Tag Schiffs-, Medien-, Solar-, Windernergie-, Immobilien- und sonstige Fonds --- und viele Kunden verlieren dabei viel Geld !

Donnerstag, 7. März 2013

Dat kummt mi topass.....

"......das kommt mir gelegen", denn:

Am 22.02. habe ich für meine Mandantin gegenüber einer Bank die Annahme eines Kreditvertrages aus dem Jahre 2006 widerrufen (damaliger Zinssatz für ein Darlehen, das grundbuchrechtlich erstrangig gesichert ist: 6,25 %). Ich habe die Bank aufgefordert, bis zum 11.03. zu erklären, dass sie den Widerruf akzeptiert und meine Mandantin das Darlehen vorzeitig ablösen kann, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Gestern kam die Antwort: die Bank akzepiert. Bei den derzeitigen Konditionen für solche Kredite wird die Mandantin etliche Tausend Euro sparen.........

Dienstag, 5. März 2013

Bearbeitungsentgelt für Privatkredite - jetzt beim BGH

Vor einiger Zeit stellte das OLG Hamm  (Urteil vom 17. September 2012 – 31 U 60/12 ) fest, dass die Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite ("Bearbeitungsentgelt einmalig 1%") im Preisverzeichnis nicht zulässig ist.

Die Revision - also die Überprüfung durch den BGH - wurde nicht zugelassen, viele Kunden waren erfreut. Jetzt hat die beklagte Bank (wobei gesagt werden muss, dass sehr viele Banken ähnliche Klauseln nutzen) die sog. Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Verfahren vor dem BGH (Akz.: XI ZR 405/12) beschäftigt sich jetzt zunächst mit der Frage, ob doch ausnahmsweise der BGH über die Wirksamkeit dieser Klausel befinden mus (oder darf - je nach Sichtweise). Erst nach Abschluss dieses Nichtzulassungsverfahrens wird sich der BGH ggf. mit der Sache selbst aueinandersetzen.

Wird der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattgegeben, wird das Urteil des OLG Hamm rechtskäftig - die Klausel bleibt unwirksam.

Bis es eine Entscheidung über die Wirksamkeit gibt (wenn der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird), werden sicher zwei, vielleicht drei Jahre in Land gehen.

Deshalb sollten betroffene Kunden immer auch die Verjährung im Auge behalten bzw. Maßnahmen ergreifen, um diese zu hemmen. Es gibt da einige Möglichkeiten, die nicht allzu kostenintensiv sind und es wäre doch ärgerlich, wenn der BGH die Entgeltklausel  bzw. Bearbeitungsgebühr für private Darlehen "kippt" - und man selbst wegen eingetretener Verjährung davon nichts hat....

Mittwoch, 13. Februar 2013

Widerrufsbelehrung bei Kreditverträgen - die Helferin in der Not

Es gibt vielfältige Gründe, sich von einem Kreditvertrag vorzeitig lösen zu wollen: Scheidung, berufliche Veränderungen oder einfach die Möglichkeit, günstiger zu finanzieren.

Die Banken stimmen einer vorzeitigen Ablösung nur selten zu - und wenn, dann sind entsprechende Vorfälligketsentschädigungen zu zahlen.

Hilfe kommt aber manchmal von einer Formulierung, der bei den Kreditverträgern meist gar nicht viel Beachtung geschenkt wird: der Widerrufsbelehrung.

Ist diese fehlerhaft - und dazu reicht u.U. schon das Fehlen einer Umrandung bzw. das Fehlen eines Fettdruckes - beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen. Das hat zur Folge, dass der Vertrag bzw. die entsprechende Willenserklärung auch heute noch widerrufen werden kann. Zwar muss der Darlehensvertrag denn umgehend zurückgezahlt werden - man sollte also vorab die Möglichkeiten einer "Neufinanzierung" prüfen. Interessant ist der Widerruf aber auch für sog. Forward-Darlehen - wer sich vor zwei Jahren einen Zinssatz von 3,5% gesichert hat, kann heute u.U.  für 2%  abschließen.

Das ARD-Magazin plusminus hat am 16.01.2013 darüber berichtet ( zum Beitrag ). Zwei Kunden zweier verschiedenen Banken haben daraufhin Kontakt zu mir aufgenommen und um rechtliche Beratung und dann auch Vertretung gebeten. Beiden Mandanten konnte ich helfen: die jeweiligen Banken haben sie - zähneknirschend - aus den Kreditverträgen entlassen.

Dienstag, 5. Februar 2013

Kein " Santa Claus" - Fonds Santa B muss Schiffe verkaufen

Das war kein nachträgliches Weihnachtsgeschenk von Santa Claus, sondern hatte eher den Charakter eines Neujahrskaters: den Anlegern  des  Schiffsfonds "MPC Offen Flotte" (MS Santa B Schiffe mbH & Co. KG)  wurde Mitte Januar 2013 mitgeteilt , dass  die 14 Containerschiffe auf Wunsch der finanzierenden Banken verkauft werden sollen, um die Insolvenz des Fonds abzuwenden. Einzige Alternative wäre eine Kapitalerhöhung  durch die Anleger.

Das Fatale: die Anleger haben über die Jahre Ausschüttungen erhalten, die sie zurückzahlen müssten. Denn der Fonds hat diese Ausschüttungen nicht aus Gewinnen bezahlt (die hatte er gar nicht), sondern nur aus Liquidität, also aus Geldern, die seinerzeit nicht benötigt wurden.  Die Ausschüttungen können sowohl Gläubiger (vor allem die Banken) als auch ein Insolvenzverwalter nach § 172 Abs. 4 HGB zurück verlangen.

Darauf muss im übrigen im Beratungsgespräch hingewiesen werden, was meiner Erfahrung nach nicht erfolgt ist.

Neben den Turbolenzen am Schiffahrts-Chartermarkt ist für die Schieflage des Fonds auch die Kapitalstruktur des Fonds verantwortlich: das Fremdkapital, also die Kredite, war in Dollar und Japanischen Yen aufgenommen worden, die Erträge erwirtschaftet der Fonds aber in Dollar. Da der Wert des Yen gegenüber dem US Dollar in den zurückliegenden Jahren gestiegen ist, muss der Fonds deutlich mehr US Dollar für Zinsen und eventuelle Tilgungen aufwenden, als geplant. Im Ergebnis brach damit diegesamte Kalkulation des Fonds zusammen. Dazu wurden  so genannte loan-to-value - Klauseln vereinbart, die ein bestimmtes Verhältnis von Schiffswert zu Darlehensvaluta in US Dollar festschreiben


Auch bei diesem Fonds zeigt sich, dass er regelmäßig von Banken, Sparkassen und freien Anlageberatern als "sicher" und "gut geeignet zur Altersvorsorge" verkauft wurde. Dabei hat der BGH schon mehrmals entschieden, dass eine geschlossene Beteiligung - und das ist auch eine Beteiligung in Schiffsfonds - für die Altersvorsorge ungeeignet und eine dahingehende Beratung fehlerhaft ist ((BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07; BGH Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08; BGH Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09).

Über Provisionen etc wurden die Anleger  ebenfalls nicht informiert - dabei flossen 10 - 15 %  an die Vermittler, auch an die "seriösen" Sparkassen ! Insgesamt sind mehr als 25 % des Anlegerkapitals in Vertriebskosten geflossen.

Daneben gibt es noch eine Vielzahl von weiteren Punkten, über die erfahrungsgemäß nur selten aufgeklärt wurde.

Anleger haben daher gute Chancen , Ihre "Berater" auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Lassen Sie sich beraten, damit Santa Claus in diesem Jahr wieder Süßes und nicht schlechte Neuigkeiten bringt.

Donnerstag, 31. Januar 2013

Gebhard Real Estate AG - die nächste Pleite im Anleihenmarkt ?


Die Gebhard Real Estate AG ist ein auf den Ankauf, die Bewirtschaftung und den Verkauf von Immobilien oder von Objektgesellschaften spezialisiertes Unternehmen. Sie hat zum 1.1.2007 eine Anleihe im Volumen von insgesamt 20 Mio. Euro begeben. Die erste Tranche der Anleihe (WKN: A0LDY7) in Höhe von 7,5 Mio. Euro hatte eine Laufzeit von 3 Jahren. Soweit man hört, ist die Rückzahlung des Kapitals noch nicht erflgt.
Die zweite Tranche (WKN:A0LDY8) in Höhe von 12,5 Mio. Euro hatte ursprünglich eine Laufzeit von sieben Jahren und sollte somit am 31.12.2013 zurückbezahlt werden. Aufgrund einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft konnten in 2011 zunächst fällige Zinsen der zweiten Tranche nicht pünktlich gezahlt werden. Im August 2011 wurden schließlich die Anleihebedingungen auf Initiative der Schuldnerin hin geändert. Unter anderem wurde der garantierte Zinssatz der Anleihe von 8,25% auf 3,5% gesenkt und die Laufzeit der Anleihe um 24 Monate bis zum 31.12.2015 verlängert.
Die Gesellschaft befindet sich offensichtlich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ein Indiz hierfür sind die bisher ausgebliebenen Zinszahlungen für das Jahr 2012, welche zum 30. Juni bzw. zum 31.12.2012 fällig gewesen wären. Ferner hat die Gesellschaft bis heute keinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010/2011 veröffentlicht. Auch die wirtschaftlich relevanten Tochtergesellschaften der Gebhard Gruppe haben bis dato keinen Jahresabschluss für das zurückliegende Geschäftsjahr 2010/2011 veröffentlicht. Da die Gebhard Real Estate AG auch noch nie einen Konzernabschluss veröffentlicht hat, ist eine detaillierte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft kaum möglich.
Ggf. sollten Anleger Ansprüche gegen Ihre Berater / Vermittler prüfen lassen.
 
 

Donnerstag, 24. Januar 2013

Kleiner König Kalle Wirsch - erlegt vom BVerfG

Im März 2011 hatte ich hier  über die Besonderheit berichtet, dass Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg sich ihre eigenen Titel schaffen und daraus vollstrecken dürfen.
Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Vorschriften für verfassungswidrig erklärt ( Beschluss vom 18.12.2012 )  - und zwar aus den Gründen, die das OLG Oldenburg zur Vorlage bewegt haben.

Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht Übergangsregelungen getroffen hat: so dürfen begonnene Zwangsvollstreckungen fortgeführt werden. Den Kreditinstituten ist eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gewährt worden, in der die bisherigen Regelungen weiter Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein können. Über diesen Zeitpunkt
hinaus bleibt die Selbsttitulierung bei bestimmten Rechtsgeschäften möglich, die vor dem 1. Februar 2013 abgeschlossen worden sind.

Tja - hat sich ausgeherrscht, kleiner König Kalle Wirsch !

Dienstag, 8. Januar 2013

Der Tod, die Bank und der Erbschein

Viele kennen die Situation: Vater, Mutter oder ein anderer nahe stehender Mensch ist verstorben. Der Erbe hat sich bereits mit vielen Behörden herum geschlagen und will - oder muss - zur Begleichung von Kosten das Konto des Erblassers mit einem Guthaben von nicht allzugroßer Höhe auflösen.

Regelmäßig verlangt die Bank dann einen Erbschein - und zwar auch dann, wenn sie die Verhältnisse des ehemaligen Kunden und des Erben kennt und es keinen Zweifel an der Erbenstellung gibt. Grund ist folgende (oder ähnliche) Klausel in den AGB:
"
Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen mit deutscher Übersetzung vorzulegen.
Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“

Nun kostet ein Erbschein Geld (und Zeit) und auch ein Testament ist oftmals nicht vorhanden. Wenn die Bank doch keinen Zweifel an der Erbenstellung hat - darf sie sich dann auf diese Formalien zurück ziehen ?

Das OLG Hamm hat  vor kurzem in einem Urteil festgestellt: nein, darf sie nicht !

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
"....Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.....Denn jedenfalls hat auch ein Erblasser regelmäßig kein Interesse daran, dass auch in Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann, die Beklagte auf der Vorlage eines Kosten verursachenden Erbscheins bestehen kann......Es steht außer Frage, dass auch die Beklagte jedenfalls bei Vorliegen konkreter Zweifel an dem behaupteten Erbrecht Leistungen von der Vorlage eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses abhängig machen kann. Den AGB der Beklagten lässt sich eine Einschränkung auf Zweifelsfälle nach dem maßgeblichen Verständnis eines Durchschnittskunden aber nicht entnehmen."

Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen, das Urteil ist also (leider) noch nicht rechtskräftig.