Mittwoch, 3. April 2013

Recht bekommen - aber am Ende nichts "gewonnen"

Das Thema "Widerrufsbelehrung" ist auch im Bankrecht ein Dauerbenner (siehe auch hier und hier  : ist sie fehlerhaft, läuft keine Frist und der Kunde kann seine Willenserklärung zum Vertragabschluss auch nach Jahren noch widerrufen - der "Vertrag" muss grundsätzlich  rückabgewickelt werden.

Viele Fondsanleger, egal ob in Schiffsfonds, Immobilienfonds oder Lebensversicherungsfonds engagiert, suchen einen Weg, um vorzeitig aus der Beteiligung aussteigen zu können. Die Gründe können z.B. darin liegen, dass man das Kapital eher benötigt, als ursprünglich angenommen oder dass man befürchtet, sein Kapital zu verlieren - traurige Realität in diesen Tagen für viele Anleger in Schiffsfonds.

Ein Urteil des OLG Hamm  erscheint hier für viele Anleger zunächst wie eine Freudenbotschaft:
Wird der Beitritt zu einem geschlossenen Fonds im Rahmen eines Haustürgeschäftes erklärt, muss die Widerrufsbelehrung darauf hinweisen, dass der Anleger im Falle eines Widerrufs nur Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat, da sich seine Rechte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft richten. Fehlt dieser Hinweis, ist die Belehrung fehlerhaft - die Widerrifssfrist beginnt nicht zu laufen.

Darin liegt aber auch die Crux: der Anleger hat eben nicht Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage (Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an dem Fonds), sondern nur auf das sog. "Auseinandersetzungsguthaben". Vereinfacht gesagt: es wird eine fiktive Bilanz erstellt - und nur wenn das Eigenkapital, zu dem die Einlage des Anlegers gehört, nicht oder nicht ganz aufgezehrt ist, erhält der Anleger Geld zurück. Bei den meisten Fonds, insbesondere bei denen, die sich in der  Krise befinden, dürfte sich daher für den Anleger kaum ein Guthaben erheben.

Ein Widerruf  einer Willenserklärung zum Fondsbeitritt dürfte sich wirtschaftlich in vielen Fällen wohl nicht lohnen.

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