Mittwoch, 15. Januar 2014

Insolvenz von Prokon befürchtet - was sind eigentlich Genussrechte ?

Die Presse ist zur Zeit voll von Berichten über eine drohende Insolvenz der Prokon.

Der Windkraftanlagenbauer hat in großem Ausmaß "Genussrechte" verkauft - meist an Privat- und Kleinanleger. Was aber sind Genussrechte eigentlich genau ?

Der Anleger stellt dem Unternehmen einen bestimmten Kapitalbetrag zur Verfügung. Dieser wird verzinst - mit einem vorher festgelegten Zinssatz oder variabel, auch Kombinationen sind möglich. Es gibt auch Genussrechte, bei denen ein "Zusatzzins" von der wirtschaftlichen Lage bzw. vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig ist.

Der Anleger gibt dem Unternehmen praktisch einen (verzinsten) Kredit. Wann er sein Geld zurückverlangen (also den Kredit kündigen) kann, ob ggf. das Anlegerkapital auch für Verluste haftet etc. ist den  sog. "Genussrechtsbedingungen" festgehalten.

Das Gefährliche für den Anleger: das Unternehmen ist völlig frei, was in diese Bestimmungen hinein geschrieben wird, die Ausgabe von Genussrechten ist gesetzlich nicht reglementiert (abgesehen von der hohen Schwelle zur Sittenwidrigkeit).

Der Anleger erhält für das zur Verfügung gestellte Kapital keinerlei Sicherheiten, es wird zudem als "nachrangig" im Insolvenzverfahren eingestuft. Zudem hat der Anleger keinerlei Mitbestimmungs- oder auch nur Einsichtsrechte. Er kann also anders als zum Beispiel beim Kauf von Aktien oder Kommanditanteilen bei Beteiligungen nicht einmal theoretisch Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen.

Auch erwirbt er - ebenfalls anders als z.B. bei einer Beteiligung an einem Schiffsfonds - nicht einmal mittelbar dingliche Rechte, z.B. an den von Prokon gebauten Windkraftanlagen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden:  Genussrechte sind für die herausgebenden Firmen eine bequeme und so gut wie gar nicht reglementierte Art, sich auf dem Grauen Kapitalmarkt Geld zu besorgen - für einen Anleger sind sie hoch risikoreich und können, wie jetzt wahrscheinlich auch im Fall Prokon, in einer Katastrophe enden.

Wenn Prokon tatsächlich in den nächsten Tagen / Wochen einen Insolvenzantrag stellt, kann der Anleger nur noch versuchen, wenigstens im Insolvenzverfahren im Rahmen seiner Gläubigerstellung seine Rechte zu wahren (z.B. im Rahmen eines Gläubigerausschusses die Verwertung der Vermögensgegenstände zu kontrollieren), um einen wenigstens Totalausfall zu verhindern.

2 Kommentare:

  1. Nachrangige Insolvenzgläubiger - wie Genussrechtsinhaber - sind in der Gläubigerversammlung aber nicht stimmberechtigt (und deshalb in der Regel auch im Gläubigerausschuss nicht vertreten).

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  2. ...in der Regel nicht, das stimmt. Ich könnte mir aber gut vorstellen, dass es bei den Summen und der Anzahl der Gläubiger, die hier involviert sind, im Fall Prokon anders gehandhabt wird. Sachgerecht wäre es allemal !

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