Dienstag, 13. Mai 2014

Bearbeitungsentgelte für pivate Kredite sind unzulässig

Viele Bankkunden kennen das: bei Abschluss eines Kreditvertrages kommt neben Zinsen, weiteren Kosten und dem Versuch, ihm eine Kreditausfallversicherung aufzuschwatzen, auch noch ein "Bearbeitungsentgelt" auf den Kreditbetrag oben ´drauf bzw. wird vom Kreditbetrag einbehalten.

Dieses Bearbeitungsentgelt ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt und beträgt meist 1% der Kreditsumme.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in zwei Verfahren ( hier die Pressemeldung des BGH) festgestellt, dass die in diesen Verfahren verwendeten Klauseln unwirksam sind.

Diese lauteten wie folgt:
"Bearbeitungsentgelt EUR
Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und wird in voller Höhe einbehalten."

Die Klausel fällt nach Ansicht des BGH unter § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und muss sich an dieser gesetzlichen Vorschrift messen lassen.

Der sog. Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgeltes für die Bearbeitung eines Darlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der BGH ist - kurzgefasst - der Ansicht, dass der Aufwand für die Bearbeitung von Krediten nach dem gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensvertrages ( § 488 Abs. 1 und 2 BGB) bereits durch den laufzeitabhängigen Zinssatz gedeckt werden soll.

Da die Klausel in den AGB, die zur Erhebung des Bearbeitungsentgeltes berechtigt, unwirksam ist, haben die Kunden dieses Entgelt "ohne Rechtsgrund" geleistet und können dieses Bearbeitungsentgelt zurück fordern.

Freiwillig wird jedoch keine Bank aufgrund der heutigen Urteile Geld zurück zahlen. Der Kunde muss sein Geld zurück fordern - ggf. mit (fach-) anwaltlicher Hilfe.

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