Dienstag, 6. Mai 2014

Widerruf - bei Abweichung vom Muster wird Frist nicht in Gang gesetzt

Verträge können unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen oder Verbraucherkreditverträgen) widerrufen werden.

Über dieses Widerrufsrecht muss der Verwender, also z.B. der Verkäufer oder die Bank, ihren Kunden belehren. Hierfür gab es eine MusterVerordnung (die zwischenzeitlich Gesetz geworden ist).

Es gab in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten darüber, ob diese MusterVerordnung überhaupt bindend war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch festgestellt dass alle Unternehmer, die sich an die MusterVerordnung gehalten haben, darauf vertrauen durften, dass diese den Verbraucher ausreichend über sein  Widerrufsrecht informiert. Wer also das Muster der Widerrufsbelehrung verwendet hat, konnte sicher sein, dass die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt wurde.

Wird der Kunde nicht ordnungsgemäß belehrt, führt das dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Das hat zur Folge, dass z.B. ein Kunde noch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrages diesen widerrufen und ohne Vorfälligkeitsentschädigung den Kredit ablösen kann.

Ich habe hier bereits darüber berichtet.

Nachdem der BGH bereits mit Urteil vom 01.12.2010 (VII ZR 82/10) festgestellt hat, dass schon bei kleinen Abweichungen von der Muster-Widerrufsbelehrung die Schutzwirkung des Musters entfällt, ist am 18.03.2014  ein weiteres Urteil ergangen, das die Rechte der Kunden stärkt:

Der BGH klärt darin die (bisher) streitige Frage, ob die Widerrufsbelehrung vielleicht doch noch ordnungsgemäß ist, wenn (nur) zugunsten der Kunden vom Muster abgewichen wird:

"Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355 Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der Fassung vom 5. August 2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich. "

Mit anderen Worten: auch wenn es der Verwender (vermeintlich) nur gut gemeint hat und lediglich Zusatzinformationen in die Belehrung gepackt hat, die dem Kunden zum Vorteil gereichen, verliert er die Schutzwirkung des Musters:

Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam, die Widerrufsrist wird nicht in Gang gesetzt und der Vertrag kann rückabgewickelt werden.

Dadurch können beispielsweise erhebliche Summen an Vorfälligkeitsentschädigungen eingespart und Darlehen zu deutlich günstigeren Konditionen umgeschuldet werden.

Gerade bei Verträgen aus den Jahren 2002 - 2010 sind die Chancen, dass die Widerrufsbelehrung falsch ist, groß.

Lassen Sie sich (fach-)anwaltlich beraten - wir stehen Ihnen gern gegen Ihre Bank zur Seite !

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