Donnerstag, 20. Juli 2017

Bearbeitungsgebühren auch bei gewerblichen Krediten rückforderbar

Banken sind ja bekanntlich erfinderisch, wenn es um die Generierung von neuen Gebühren geht.

So war es jahrelang "Standard", dass bei beim Abschluss von Darlehensverträgen durch Verbraucher oder Firmen zusätzlich zu den Zinsen zum Teil hohe Bearbeitungsgebühren erhoben wurden -  bis 4% der Nettokreditsumme.

Bereits im Jahr 2014 hat der BGH derartige Kreditbearbeitungsgebühren für Verbraucher- und Immobilienkredite mit zwei Entscheidungen für unrechtmäßig erklärt. Strittig war allerdings - weil in den Urteilen aus 2014 nicht behandelt - , ob dies auch für Kredite gilt, die nicht von Verbrauchern aufgenommen werden.


Ich selbst habe seit dem Jahr 2015 etliche Prozesse in diesen Angelegenheiten geführt. Die meisten sind bisher wegen der unsicheren Rechtslage verglichen worden – in der Regel auf 50:50 Basis. Konkret bedeutete das für die Mandanten zwischen EUR 20.000,00 und EUR 70.000,00 (!) Rückerstattung.


Auch gebloggt habe ich über das Thema schon (hier).

Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH ) Anfang Juli endlich entschieden, dass Banken für Unternehmerkredite (oder für solche, die von Freiberuflern zu gewerblichen Zwecken aufgenommen wurden) keine Bearbeitungsgebühren verlangen dürfen, wenn diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder als nicht verhandelbare Formulierung im Vertragsvordruck (z.B. im Kreditvertrag) vereinbart wurden. Nur für den in der Praxis selten anzutreffenden Fall, dass dieses Bearbeitungsgeld (gern auch als "fee" oder "laufzeitunabhängiger Indvidualbeitrag" oder ähnlich bezeichnet) individuell ausgehandelt wurde, ist dies zulässig.

Das Vorliegen einer solchen individuellen Vereinbarung muss jedoch die Bank beweisen, wenn die Vertragsunterlagen den Eindruck der "Vorformulierung" erwecken.

Was ist also zu tun ?


Nun, "freiwillig" und ohne deutliche Aufforderung wird keine Bank einmal vereinnahmtes Geld wieder erstatten. Oft dürfte es sinnvoll sein, diese Aufforderung bereits durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vornehmen zu lassen, damit die Bank merkt, dass man es mit der Rückforderung ernst meint. Um die Kosten hierfür im Rahmen zu halten, empfiehlt es sich, eine Gebührenvereinbarung in Form einer Pauschale zu vereinbaren.

Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin prüft dann auch, ob der Anspruch auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelt / Kreditbearbeitungsgebühr nicht schon verjährt ist. Generell kann man sagen, dass diese Ansprüche  frühestens nach Ablauf von drei ganzen Kalenderjahren nach dem Vertragsabschluss verjähren.  Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren, die in 2014 oder später gezahlt wurden, sind daher noch nicht verjährt (für Zahlungen aus 2014 endet die Verjährungsfrist am 31.12.2017).

Bei Zahlungen, die vor 2014 vereinbart wurden, kommt es .U. darauf an, wann sie tatsächlich (auch in Teilen) erbracht wurden. Da wird es dann schon ´mal "kniffelig".

Und ACHTUNG: wie schon an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang mehrfach erwähnt, stoppt Brief an die Bank mit der Forderung nach Rückzahlung der Gebühren  die Verjährung nicht !

Fazit: Lassen Sie sich beraten - in den meisten Fällen wird es sich lohnen.


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