Das sog. „Berliner Testament“ ist hierzulande sehr beliebt. In
seiner einfachsten Form lautet es:
„Wir,
die Eheleute XY, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben sein. Schlusserbe nach
dem Längstlebenden soll unser Kind K sein.“
Was
aber hat es für Folgen, wenn der Längstlebende das Vermögen, das ja nach dem
gemeinsamen Willen der Eheleute bei Abfassung des Testamentes am Ende das
gemeinsame Kind erhalten soll, zum größten Teil an einen neuen Lebenspartner /
Lebenspartnerin verschenkt ? Darf man das? Kann K nichts dagegen machen?
So einen Fall hatte im letzten Jahr das OLG Hamm zu entscheiden
(Urteil vom 12.09.2017 zum Akz. 10 U 75/16).
Zunächst
einmal kann der Längstlebende mit dem Vermögen tatsächlich tun, was er will.
Schenkungen sind wirksam, da er mit dem Erbe unbeschränkt verfügungsberechtigt
über die Erbmasse ist. (Etwas anderes würde ggf. im Fall einer Vor- /
Nacherbschaft gelten, die aber hier gerade nicht vorliegt.)
Die
Frage in der genannten Konstellation ist, ob der Schlusserbe (das Kind) von dem
Beschenkten die Schenkungen (oder ggf. Wertersatz) zurückverlangen kann.
Grundsätzlich ist dies nach § 2287 Abs. 1 BGB möglich, der da
lautet:
„Hat
der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine
Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft
angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern.“
Im
vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte der Längstlebende Fondsbeteiligungen,
Schuldverschreibungen, Genussrechte, Lebensversicherungen Dividenden und Bargeld
(an ein und dieselbe Person) verschenkt, rd. EUR 250.000,00. Diese Schenkungen
hatten den Nachlass weitgehend wertlos gemacht.
Die
Richter stellten zunächst fest, dass es für die nach § 2287 BGB notwendige
Benachteiligungsabsicht ausreiche, dass der Längstlebende gewusst habe, dass er
durch die Zuwendung das Erbe schmälere. Er hätte die Einsetzung des gemeinsamen
Sohnes als Schlusserbe beachten müssen.
Etwas
anderes, so die Richter, könne nur gelten, wenn der Erblasser ein sogenanntes
lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen habe (z. B., dass die Geschenke
als Gegenleistung für erbrachte oder erwartete Pflegeleistungen vertraglich
vereinbart gewesen seien). Ein solches habe aber der Beschenkte weder schlüssig
vorgetragen noch bewiesen. Im konkreten Fall standen den Geschenken behauptete
Pflege- und Haushaltsleistungen über einen Zeitraum von ca. vier Jahren
gegenüber, wobei zu berücksichtigen war, dass der Beschenkte während dieser
Zeit ohnehin in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Verstorbenen erhalten
habe sowie auf seine Kosten mit ihm gemeinsam gereist war. Außerdem war noch
ein lebenslanges Wohnrecht versprochen worden.
Konsequenz: Das Kind bekam Recht – die Geschenke sind vom
Beschenkten zurückzuerstatten, der Beschenkte muss alles herausgeben.
Bei
Fragen / Streitigkeiten in erbrechtlichen Belangen wenden Sie sich gern an die
Kanzlei Uelhoff.
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