Die
diversen Fonds der „Santa R Flotte“ (Dachfonds und Fonds mit einzelnen
Schiffen) befinden sich seit längerem in der Insolvenz.
Nachdem
viele Anleger noch in der Krise, aber weit vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, Gelder einbezahlt hatten, fordert jetzt der
Insolvenzverwalter – meist mit Schreiben vom 03.01.2018 – die erhaltenen
Ausschüttungen für die Jahre 2003 – 2008 zurück.
Er
beruft sich dabei auf die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, nach der die
Gesellschafter verpflichtet sind, bis Ausschüttungen zurückzuzahlen, wenn diese
nicht aus Gewinnen der Gesellschaft gezahlt wurden und die Rückzahlung zur
Erfüllung von Gläubigerforderungen notwendig sind.
Auf
den ersten Blick liest sich das Schreiben des Insolvenzverwalters so, als sei
er im Recht und als müssten die Ausschüttungen zurückgezahlt werden. Doch macht
es sich der Verwalter hier zu einfach:
Es
fehlen Unterlagen dazu, ob die Gesellschaft tatsächlich Verluste machte (in den
Jahren 2003, 2004 und 2005 hat jedenfalls der Dachfonds positiv abgeschlossen).
Eine einzelne GuV ist nicht ausreichend.
Oft
sind die Anleger über eine Treuhänderin an der Gesellschaft beteiligt. Dann
richtet sich der Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters an die
Treuhänderin, denn nur diese ist Kommanditistin (und hat allerdings wiederum
einen Freistellungsanspruch gegen den Anleger). Zwar ist zulässig und üblich,
dass die Treuhänderin diesen Anspruch an den Insolvenzverwalter abtritt – aber
diese Abtretung hat Herr Dr. von Diepenbroick bisher weder vorgetragen noch
bewiesen.
Es
gibt daneben noch andere „Angriffspunkte“, mit denen der Anleger den
Rückforderungsanspruch ggf. abwehren oder zumindest reduzieren kann. Es ist
jedenfalls dringend davon abzuraten, den geforderten Betrag ohne vorherige
Prüfung durch einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Bank- und
Kapitalmarktrecht zu zahlen.
Wenden
Sie sich gern an die Kanzlei Uelhoff – Ihr Fall wird dort zügig und umfassend
geprüft.
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