Montag, 5. März 2018

Der Widerrufsjoker kann auch vom Fahrverbot betroffenen Dieselfahrern helfen

In den vergangenen Jahren haben sich viele Bankkunden mit Hilfe des sog. Widerrufsjokers aus überteuerten Darlehensverträgen befreit und teilweise  mehrere Zehntausend Euro gespart.

Was viele aber nicht wissen:

Finanzierungsverträge, die nach dem Juni 2010 abgeschlossen wurden, sind bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung auch heute noch widerrufbar.

Sehr viele Kfz werden heutzutage geleast oder finanziert - nicht selten aus "einer Hand". Man geht in ein Autohaus (z.B. zum VW Vertragshändler seines Vertrauens), interessiert sich für ein bestimmtes Modell und zur Entscheidungshilfe bekommt man gleich auch noch die entsprechende Finanzierung offeriert. Dann handelt es sich um sog. verbundene Verträge  - mit der Folge, dass eine wirksam widerrufene Finanzierung (egal ob Leasing oder der Kauf auf Raten) auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages bezogen auf das Kfz mit sich bringt.

Es kommt also nicht darauf an, ob, wie oft und mit welchen persönlichen Folgen (z.B. Schwierigkeiten beim Erreichen des Arbeitsplatzes) Sie von Diesel Fahrverboten  betroffen sind. Es ist auch unerheblich, ob man den verantwortlichen Personen oder der Autoindustrie als solches  Fehlverhalten nachweisen kann oder ob es sich bei Ihrem Kfz überhaupt ein Dieselfahrzeug handelt  - wesentlich ist allein die Widerrufsbelehrung.

Die Erfahrung zeigt, dass sehr viele Widerrufsbelehrungen (auch und gerade aus neuerer Zeit)  fast aller großen Finanzierungsinstitute (VW- Bank, Mercedes Benz Bank, Renault Bank, Peugeot Bank etc.) fehlerhaft sind: entweder fehlen vom Gesetzgeber vorgeschriebene Teile der Belehrungen ganz oder sie sind zwar vorhanden, aber widersprüchlich oder verwirrend.

Die finanzierende Bank ist z.B. verpflichtet, den Kreditnehmer auf die ihm zustehenden Kündigungsrechte hinzuweisen. Das ist allerdings oft ganz unterblieben. Auch der Hinweis auf den Tageszinssatz von "0,00 %" führt in Verbindung mit der Widerrufsbelehrung oftmals zu einer Fehlerhaftigkeit.


Rückabwicklung bedeutet in diesen Fällen, dass die Käufer Anzahlungen und Raten zurück erhalten und im Gegenzug das Kfz an den Händler zurück gegeben werden muss. Umstritten ist noch, unter welchen Voraussetzungen der Kunde Nutzungsentschädigung für die Zeit zahlen muss, in der er das Fahrzeug gefahren ist. Es gibt überzeugende Argumente dafür, dass der Kunde es - zumindest bei Verträgen, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden - gar nicht muss.

Neben zahlreichen Fällen, in denen sich vor allem VW mit Kunden, die ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, im Vergleichsweg geeinigt hat, gibt es inzwischen bereits vier Urteile, die die Autobanken und Autohäuser zur Rückabwicklung verpflichtet haben . Die Urteile stammen aus November und Dezember 2017 bzw. aus Januar und Februar 2018.

Lassen Sie sich beraten - oftmals übernimmt eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein Vorgehen gegen die Bank !


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