Mittwoch, 13. Februar 2013

Widerrufsbelehrung bei Kreditverträgen - die Helferin in der Not

Es gibt vielfältige Gründe, sich von einem Kreditvertrag vorzeitig lösen zu wollen: Scheidung, berufliche Veränderungen oder einfach die Möglichkeit, günstiger zu finanzieren.

Die Banken stimmen einer vorzeitigen Ablösung nur selten zu - und wenn, dann sind entsprechende Vorfälligketsentschädigungen zu zahlen.

Hilfe kommt aber manchmal von einer Formulierung, der bei den Kreditverträgern meist gar nicht viel Beachtung geschenkt wird: der Widerrufsbelehrung.

Ist diese fehlerhaft - und dazu reicht u.U. schon das Fehlen einer Umrandung bzw. das Fehlen eines Fettdruckes - beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen. Das hat zur Folge, dass der Vertrag bzw. die entsprechende Willenserklärung auch heute noch widerrufen werden kann. Zwar muss der Darlehensvertrag denn umgehend zurückgezahlt werden - man sollte also vorab die Möglichkeiten einer "Neufinanzierung" prüfen. Interessant ist der Widerruf aber auch für sog. Forward-Darlehen - wer sich vor zwei Jahren einen Zinssatz von 3,5% gesichert hat, kann heute u.U.  für 2%  abschließen.

Das ARD-Magazin plusminus hat am 16.01.2013 darüber berichtet ( zum Beitrag ). Zwei Kunden zweier verschiedenen Banken haben daraufhin Kontakt zu mir aufgenommen und um rechtliche Beratung und dann auch Vertretung gebeten. Beiden Mandanten konnte ich helfen: die jeweiligen Banken haben sie - zähneknirschend - aus den Kreditverträgen entlassen.

Dienstag, 5. Februar 2013

Kein " Santa Claus" - Fonds Santa B muss Schiffe verkaufen

Das war kein nachträgliches Weihnachtsgeschenk von Santa Claus, sondern hatte eher den Charakter eines Neujahrskaters: den Anlegern  des  Schiffsfonds "MPC Offen Flotte" (MS Santa B Schiffe mbH & Co. KG)  wurde Mitte Januar 2013 mitgeteilt , dass  die 14 Containerschiffe auf Wunsch der finanzierenden Banken verkauft werden sollen, um die Insolvenz des Fonds abzuwenden. Einzige Alternative wäre eine Kapitalerhöhung  durch die Anleger.

Das Fatale: die Anleger haben über die Jahre Ausschüttungen erhalten, die sie zurückzahlen müssten. Denn der Fonds hat diese Ausschüttungen nicht aus Gewinnen bezahlt (die hatte er gar nicht), sondern nur aus Liquidität, also aus Geldern, die seinerzeit nicht benötigt wurden.  Die Ausschüttungen können sowohl Gläubiger (vor allem die Banken) als auch ein Insolvenzverwalter nach § 172 Abs. 4 HGB zurück verlangen.

Darauf muss im übrigen im Beratungsgespräch hingewiesen werden, was meiner Erfahrung nach nicht erfolgt ist.

Neben den Turbolenzen am Schiffahrts-Chartermarkt ist für die Schieflage des Fonds auch die Kapitalstruktur des Fonds verantwortlich: das Fremdkapital, also die Kredite, war in Dollar und Japanischen Yen aufgenommen worden, die Erträge erwirtschaftet der Fonds aber in Dollar. Da der Wert des Yen gegenüber dem US Dollar in den zurückliegenden Jahren gestiegen ist, muss der Fonds deutlich mehr US Dollar für Zinsen und eventuelle Tilgungen aufwenden, als geplant. Im Ergebnis brach damit diegesamte Kalkulation des Fonds zusammen. Dazu wurden  so genannte loan-to-value - Klauseln vereinbart, die ein bestimmtes Verhältnis von Schiffswert zu Darlehensvaluta in US Dollar festschreiben


Auch bei diesem Fonds zeigt sich, dass er regelmäßig von Banken, Sparkassen und freien Anlageberatern als "sicher" und "gut geeignet zur Altersvorsorge" verkauft wurde. Dabei hat der BGH schon mehrmals entschieden, dass eine geschlossene Beteiligung - und das ist auch eine Beteiligung in Schiffsfonds - für die Altersvorsorge ungeeignet und eine dahingehende Beratung fehlerhaft ist ((BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07; BGH Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08; BGH Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09).

Über Provisionen etc wurden die Anleger  ebenfalls nicht informiert - dabei flossen 10 - 15 %  an die Vermittler, auch an die "seriösen" Sparkassen ! Insgesamt sind mehr als 25 % des Anlegerkapitals in Vertriebskosten geflossen.

Daneben gibt es noch eine Vielzahl von weiteren Punkten, über die erfahrungsgemäß nur selten aufgeklärt wurde.

Anleger haben daher gute Chancen , Ihre "Berater" auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Lassen Sie sich beraten, damit Santa Claus in diesem Jahr wieder Süßes und nicht schlechte Neuigkeiten bringt.