Wie
bei fast allen rechtlichen Belangen, kann man es sich auch bei der
Testamentserstellung ganz einfach machen. Nehmen wir an, der Erblasser (der Einfachheit halber männlich) hat eine Ehefrau und zwei Kinder, als er sich entschließt, ein Testament zu machen: ein Blatt Papier und der handschriftliche
Satz „Meine Erben sollen meine gesetzlichen Erben sein“, dazu noch die Angabe, wer den Fußball mit den Unterschriften der Fußballweltmeister von 1990 erhalten soll (also ein Vermächtnis), Datum, Unterschrift,
fertig.
Aber
auch diese Formulierung kann im Erbfall durchaus Schwierigkeiten machen.
Das
Leben ist Veränderung und so ist es gar nicht so unwahrscheinlich, dass der
Kreis der gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein ganz
anderer ist, als er es zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments war:
Es
können unter Umständen nach Errichtung des Testaments gesetzliche Erben neu
hinzugekommen sein (z.B. weitere Kinder) oder aber gesetzliche Erben sind zwischenzeitlich
schon gestorben und damit vor dem Erbfall weggefallen.
Möglich
ist schließlich auch, dass Kinder dazu gekommen sind oder schon vorhanden waren, ohne dass der Erblasser
davon wusste.
Eventuell
hat der Erblasser zwar von außerhalb seiner Ehe geborenen Kindern gewusst, sie
aber irrtümlich nicht für „gesetzliche Erben“ gehalten.
Testamente
müssen zur Auslegung nach dem „wirklichen Willen des Erblasser“ erforscht
werden – das Gesetz hilft mit Auslegungsregeln, wenn dieser Wille nicht durch
Umstände, Zeugenaussagen oder anders festgestellt werden kann.
Eine
solche Auslegungsregel findet sich in § 2066 BGB. Danach sind bei der
Einsetzung der gesetzlichen Erben ohne jede weitere Bestimmung diejenigen
Personen als Erben eingesetzt, die zur Zeit des Erbfalls die gesetzlichen
Erben sein würden – und zwar unabhängig davon, was der Erblasser sich darunter
konkret vorgestellt hatte: Das Kind, das z.B. zum Zeitpunkt der Testamentserstellung
außerhalb der Ehe schon gezeugt war, von dem der Erblasser aber nichts wusste,
wäre damit Erbe geworden, unabhängig davon, ob der Erblasser das gewollt hätte. Ihn selbst kann man ja nicht mehr fragen......
Das
Gesetz stellt also für die Bestimmung der Erben auf den Erbfall, und nicht auf
den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ab.
Sobald
jedoch in dem Testament in Zusammenhang mit den gesetzlichen Erben Namen dieser
Erben auftauchen, ist die Auslegungsregel nicht mehr anwendbar. Das gilt auch,
wenn der Erblasser den gesetzlichen Erben verschiedene Erbteile zugewandt hat
oder sogar selber einen Zeitpunkt angegeben hat, zu dem die gesetzlichen Erben
ermittelt werden sollen.
Man
sieht: selbst der vermeintlich „einfachste und sicherste Weg“ kann ungeahnte
Fallstricke mit nicht gewollten Konsequenzen haben. Wenn man dann noch bedenkt,
dass Erbstreitigkeiten viel Geld kosten und ihr Ausgang – gerade wenn es um
Auslegungsfragen geht – oft ungewiss ist, ist eine Beratung beim Anwalt bzw.
der Anwältin Ihres Vertrauens eine sehr sinnvolle Investition.