Zwei
CBF-Fonds der Commerz Real (CBF-Fonds 176 A 319 I und 178 A 319 II) hatten 2010
jeweils einen Airbus 319 erworben und an die Air Berlin verleast. Air Berlin
hatte die Flugzeuge wiederum an Eurowings (Lufthansa) „unterverleast“.
Beim
Emissionshaus Hannover Leasing waren es in den Jahren 2008 (s.u.) und 2011 zwei
A 321 (Hannover Leasing Fonds 189 und 190 bzw. Flight Invest 47 und Flight
Invest 48), die von Air Berlin geleast und dann an die Konzerntochter NIKI Air
‚“unterverleast“ worden sind.
Es
ist ungewiss, was aus diesen Fonds wird: Air Berlin fällt als Zahler der
Leasingraten wegen der Insolvenz aus. Zwar sollen die Zahlungsansprüche von Air
Berlin aus den (Unter-) Leasingverträgen mit Eurowings und NIKI Air an die
Fonds abgetreten worden sein. Ob das allerdings wirksam ist oder ob der
Insolvenzverwalter diese Abtretungen anfechten kann und wird und diese Beträge
dann zur Masse zieht, ist noch gar nicht absehbar. Sollte die Abtretung nicht
wirksam sein oder bleiben, könnten die Fonds ihre Ansprüche ebenfalls nur zur
Insolvenztabelle anmelden. Das dürfte zur Folge haben, dass die Fonds selbst
auch Insolvenz anmelden müssten (weil sie zahlungsunfähig bzw. überschuldet
sind).
Für
die Fondsanleger bedeutet das: Das eingesetzte Kapital ist wahrscheinlich verloren, eventuell
erhaltene Ausschüttungen sind sehr wahrscheinlich zurück zu zahlen.
Die
meisten Anleger dürften diese Fonds von ihrer Bank, Sparkasse oder einem
Finanzberater empfohlen bekommen und auf diese Empfehlung hin erworben haben.
Hier
bleibt zu prüfen, ob die Beratung anlage- und anlegergerecht war und inwieweit
ggf. der Prospekt zu dieser Kapitalanlage mit fehlerbehaftet war. War die
Beratung fehlerhaft, haftet die Bank / Sparkasse / der Finanzberater auf
Schadensersatz.
Bei
diesen Fonds handelte es sich von Anfang an um eine hoch spekulative
Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko, sie durfte also z. B. keinesfalls als zur
Altersvorsorge geeignet empfohlen werden. Auch die Tatsache, dass bereits
erhaltende Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können, kommt in den
Beratungsgesprächen meist gar nicht vor.
Schließlich
wurde in der Regel nicht darüber aufgeklärt, dass das vermittelnde Institut
erhebliche Provisionen erhalten hat.
Geschädigte
Anleger sollten sich daher auf jeden Fall fachanwaltlich beraten lassen, um die
Chancen auf Schadensersatz zu wahren bzw. durchzusetzen. Dazu muss der
jeweilige Fonds auch noch nicht insolvent oder tatsächlich „in Schieflage“
sein. Allein das Vorliegen von Beratungs- oder Prospektfehlern reicht, um
Schadensersatzansprüche zu begründen, der Schaden muss nicht bereits
eingetreten sein.
Ganz wichtig ist
hierbei das Thema Verjährung: Schadensersatzansprüche von Anlegern des Fonds
Flight Invest 47 verjähren bereits im Laufe des Jahres 2018 – und zwar Tag
genau 10 Jahre ab dem Zeichnungsdatum (meist in 2008), unabhängig davon, wann
der Anleger von den Beratungs- oder Prospektfehlern erfahren hat. Man sollte
daher keinesfalls mehr abwarten, wie sich das Insolvenzverfahren weiter
entwickelt, oder ob der Fonds z. B. im September 2018 Insolvenz anmeldet – wenn
die Beteiligung beispielsweise im Juli 2008 erworben wurde, sind die
Schadensersatzansprüche im September 2018 dann schon verjährt.
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