Montag, 26. Februar 2018

Insolvenz von Air Berlin und NIKI AIR - auch für Anleger nicht ohne Folgen

Zwei CBF-Fonds der Commerz Real (CBF-Fonds 176 A 319 I und 178 A 319 II) hatten 2010 jeweils einen Airbus 319 erworben und an die Air Berlin verleast. Air Berlin hatte die Flugzeuge wiederum an Eurowings (Lufthansa) „unterverleast“.
Beim Emissionshaus Hannover Leasing waren es in den Jahren 2008 (s.u.) und 2011 zwei A 321 (Hannover Leasing Fonds 189 und 190 bzw. Flight Invest 47 und Flight Invest 48), die von Air Berlin geleast und dann an die Konzerntochter NIKI Air ‚“unterverleast“ worden sind.
Es ist ungewiss, was aus diesen Fonds wird: Air Berlin fällt als Zahler der Leasingraten wegen der Insolvenz aus. Zwar sollen die Zahlungsansprüche von Air Berlin aus den (Unter-) Leasingverträgen mit Eurowings und NIKI Air an die Fonds abgetreten worden sein. Ob das allerdings wirksam ist oder ob der Insolvenzverwalter diese Abtretungen anfechten kann und wird und diese Beträge dann zur Masse zieht, ist noch gar nicht absehbar. Sollte die Abtretung nicht wirksam sein oder bleiben, könnten die Fonds ihre Ansprüche ebenfalls nur zur Insolvenztabelle anmelden. Das dürfte zur Folge haben, dass die Fonds selbst auch Insolvenz anmelden müssten (weil sie zahlungsunfähig bzw. überschuldet sind).
Für die Fondsanleger bedeutet das: Das eingesetzte Kapital ist wahrscheinlich verloren, eventuell erhaltene Ausschüttungen sind sehr wahrscheinlich zurück zu zahlen.
Die meisten Anleger dürften diese Fonds von ihrer Bank, Sparkasse oder einem Finanzberater empfohlen bekommen und auf diese Empfehlung hin erworben haben.
Hier bleibt zu prüfen, ob die Beratung anlage- und anlegergerecht war und inwieweit ggf. der Prospekt zu dieser Kapitalanlage mit fehlerbehaftet war. War die Beratung fehlerhaft, haftet die Bank / Sparkasse / der Finanzberater auf Schadensersatz.
Bei diesen Fonds handelte es sich von Anfang an um eine hoch spekulative Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko, sie durfte also z. B. keinesfalls als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen werden. Auch die Tatsache, dass bereits erhaltende Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können, kommt in den Beratungsgesprächen meist gar nicht vor.
Schließlich wurde in der Regel nicht darüber aufgeklärt, dass das vermittelnde Institut erhebliche Provisionen erhalten hat.
Geschädigte Anleger sollten sich daher auf jeden Fall fachanwaltlich beraten lassen, um die Chancen auf Schadensersatz zu wahren bzw. durchzusetzen. Dazu muss der jeweilige Fonds auch noch nicht insolvent oder tatsächlich „in Schieflage“ sein. Allein das Vorliegen von Beratungs- oder Prospektfehlern reicht, um Schadensersatzansprüche zu begründen, der Schaden muss nicht bereits eingetreten sein.

Ganz wichtig ist hierbei das Thema Verjährung: Schadensersatzansprüche von Anlegern des Fonds Flight Invest 47 verjähren bereits im Laufe des Jahres 2018 – und zwar Tag genau 10 Jahre ab dem Zeichnungsdatum (meist in 2008), unabhängig davon, wann der Anleger von den Beratungs- oder Prospektfehlern erfahren hat. Man sollte daher keinesfalls mehr abwarten, wie sich das Insolvenzverfahren weiter entwickelt, oder ob der Fonds z. B. im September 2018 Insolvenz anmeldet – wenn die Beteiligung beispielsweise im Juli 2008 erworben wurde, sind die Schadensersatzansprüche im September 2018 dann schon verjährt.

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