"O tempora, o mores !" - "O Zeiten, o Sitten" (Marcus Tullius Cicero)
In dieser Woche war ich zu einer mündlichen Verhandlung im Südwesten unserer schönen Republik. Es ging - wen wundert´s - um Schadensersatz wegen fehlerhaften Beratung meines Mandanten durch die örtliche Sparkasse. Geladen waren der Kläger (ein Herr jenseits der 70), drei Zeugen (einer davon ebenfallsbereits im Ruhestand), dazu natürlich der gegnerische Kollege und ich. Bei der Suche nach dem Sitzungssaal kaum mir schon seltsam vor, dass an dem in der Ladung angegebenen Raum des Name der Richers stand und nicht wie üblich "Stzungssaal xyz".
Sehr erstaunt war ich, als wir bei "Aufruf der Sache" hereingebeten wurden - und direkt vor dem Schreibtisch des Richters standen ! Das ca 15 qm große Büro des Richters diente als Sitzungssaal..... Dann wurde ich vom gegnerische Kollegen belehrt, dass man vor dem dortigen Landgericht ohne Robe verhandele. Hhhhhm - für jemanden aus Norddeutschland, wo meist sogar vor den Amtsgerichten "Robenzwang" herrscht, schon ungewöhnlich - aber gut, ich bin ja flexibel.....Wirklich verblüfft hat mich aber, dass der Richer (immerhin Vorsitzender Richter an einem Landgericht) in sehr legerem Freizeitlook hinter seinem Schreibtisch saß und ebenfalls keinerlei Anstalten machte, eine Robe über das karierte Hemd zu ziehen......
Nun kann man über Robenpflicht im allgemeinen und besonderen trefflich streiten. Ich bin aber der Ansicht, dass man die Wirkung auf die Parteien nicht unterschätzen darf. Im vorliegenden Fall ging es um die Altersvorsorge des Mandanten, die sich durch eine von der Sparkasse empfohlene Kapitalanlage in Nichts aufgelöst hatte. Wir mussten uns vom Richter sagen lassen, dass er keinen Beratungsfehler erkennen könne und deshalb der Klage zum jetzigen Zeitpunkt keine großen Erfolgsaussichten beimesse. Unabhängig von der Frage, ob diese Ansicht auch in der Berufung standhalten würde - für meinen Mandanten brach eine Welt zusammen. Und es war für ihn kaum zu begreifen, dass dieser Mensch in Freizeitkleidung in einem simplen Büro die Früchte seines langen Arbeitslebens so einfach für verloren erklären konnte. Er fragte mich in einer Verhandlungspause, ob das denn auch wirklich ein "richtiger Richter" sei....
Ich bin ja grundsätzlich froh darüber, dass unser Staat in vielen Teilen auf veraltete, die Obrigkeit zur Schau stellende "Zeichen" verzichtet und bin durchaus der Ansicht, dass in Verhandlungen, in denen "nur" Anwälte und das Gericht anwesend sind, Förmeleien (außerhalb denen in der ZPO vorgeschriebenen) überflüssig sind. Ich denke aber, dass auch in modernen Zeiten auf Richter in Roben nicht grundsätzlich verzichtet werden sollte. Zumindest hätte ich angesichts des Alters des Klägers und der Bedeutung der Sache für ihn entsprechende Sensibilität des Gerichts erhofft.
Freitag, 23. März 2012
Donnerstag, 22. März 2012
Die wundersame Vermehrung im Depot - griechische Staatsanleihen
Herr Fleissig wundert sich: er hatte vor ein paar Jahren eine Anleihe des griechischen Staates im Nennwert von Euro 1000,00, fällig (also rückzahlbar) zum 30.04.2012, gekauft. Jetzt hat er mehr als 20 verschiedene Anleihen im Nennwert von ca. 1/4 des Ausgangswertes in sein Depot eingebucht bekommen - und diese Anleihen haben Laufzeiten von 2023 - 2042. Herr Fleißig ist übrigens jetzt Mitte 60 - ob er noch erlebt, dass auch die letzte Anleihe zurück gezahlt wird, scheint doch zumindest zweifelhaft.....
Auf den ersten Blick ist das Vorgehen Griechenlands rechtlich unmöglich: in der Staatsanleihe waren Laufzeit, Zinsen etc. festgelegt. Anleger und griechischer Staat haben einen Vertrag geschlossen und der kann nicht einseitig geändert werden. Nun hat aber Griechenland mit Zustimmung oder unter Druck der anderen europäischen Länder einen "Schuldenschnitt" vorgenommen. Grundsätzlich würde das bedeuten, dass der Anleger nur einen bestimmten Teil des Geldes, das er dem griechischen Staat schuldet, zurückzahlen muss, z.B. 25 %. Das wäre ja schon schlimm genug. Erschwerend kommt aber hinzu, dass die Gelder eben nicht bei Ursprungsfälligkeit zurückgezahlt werden, sondern die gekappten Beträge wiederum in Anleihen "gezahlt" werden...
Was kann Herr Fleißig gegen diesen Zwangsumtausch tun ? Leider wenig ! Zwar haben einige Schutzvereinigungen angekündigt, rechtliche Schritte gegen den Schuldenschnitt zu prüfen - aber ich halte das spontan für nicht sehr aussichtsreich. Der Schuldenschnitt als solcher dürfte kaum justiziabel sein....... Wen es tröstet: es ist beileibe nicht der erste Schuldenschnitt eines Staates und es wird auch nicht der letzte bleiben, fürchte ich !
Auf den ersten Blick ist das Vorgehen Griechenlands rechtlich unmöglich: in der Staatsanleihe waren Laufzeit, Zinsen etc. festgelegt. Anleger und griechischer Staat haben einen Vertrag geschlossen und der kann nicht einseitig geändert werden. Nun hat aber Griechenland mit Zustimmung oder unter Druck der anderen europäischen Länder einen "Schuldenschnitt" vorgenommen. Grundsätzlich würde das bedeuten, dass der Anleger nur einen bestimmten Teil des Geldes, das er dem griechischen Staat schuldet, zurückzahlen muss, z.B. 25 %. Das wäre ja schon schlimm genug. Erschwerend kommt aber hinzu, dass die Gelder eben nicht bei Ursprungsfälligkeit zurückgezahlt werden, sondern die gekappten Beträge wiederum in Anleihen "gezahlt" werden...
Was kann Herr Fleißig gegen diesen Zwangsumtausch tun ? Leider wenig ! Zwar haben einige Schutzvereinigungen angekündigt, rechtliche Schritte gegen den Schuldenschnitt zu prüfen - aber ich halte das spontan für nicht sehr aussichtsreich. Der Schuldenschnitt als solcher dürfte kaum justiziabel sein....... Wen es tröstet: es ist beileibe nicht der erste Schuldenschnitt eines Staates und es wird auch nicht der letzte bleiben, fürchte ich !
Donnerstag, 1. März 2012
Grand Hotel Heiligendamm - der "weiße Alptraum" für die Anleger
Trotz diverser Rettungsversuche: die Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (Fonds KG) ist insolvent.
Nachdem die Anteilseigner in der Vergangenheit bereits Kapitalschnitte hinnehmen mussten, werden sie nun mit hoher Wahrscheinlichkeit auch den überwiegenden Rest des angelegten Kapitals verlieren.
Zwar behauptet der Geschäftsführer, A. Jagdfeld, die Gläubiger würden im Insolvenzverfahren kein Geld verlieren. Abgesehen davon, dass dies schon bei Beginn diverser Insolvenzen versprochen, aber nur selten gehalten wurde - Anleger sind eben rechtlich keine "Gläubiger", sondern Gesellschafter, die der Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (Fonds KG) Eigenkapital in Form ihres Kommanditanteils zur Verfügung gestellt haben.
Wenn die Kapitalanleger also etwas von ihrem Geld retten wollen, müssen sie versuchen, dies über Schadensersatzansprüche bei den vermittelnden (bzw. "verkaufenden") Banken, Finanzberatern oder sonstigen haftenden Personen zu realisieren. Ansätze hierzu können sich z.B. ergeben, wenn das angelegte Geld zur Alterssicherung dienen sollte, über Risiken unzureichend informiert wurde (z.B. über steuerliche Risiken oder die Gefahr, erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen) oder über Kostenund / oder Provisionen nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Wurde der Kauf des Anteils durch Kredite finanziert, kommt auch ein Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank in Betracht.
Ob Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend gemacht werden können, bedarf immer einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls.
Wie auch immer: Anleger des Grand Hotel Heiligendamm werden einen langen Atem brauchen - gestärkt durch frischen Wind von der Ostsee.....
Nachdem die Anteilseigner in der Vergangenheit bereits Kapitalschnitte hinnehmen mussten, werden sie nun mit hoher Wahrscheinlichkeit auch den überwiegenden Rest des angelegten Kapitals verlieren.
Zwar behauptet der Geschäftsführer, A. Jagdfeld, die Gläubiger würden im Insolvenzverfahren kein Geld verlieren. Abgesehen davon, dass dies schon bei Beginn diverser Insolvenzen versprochen, aber nur selten gehalten wurde - Anleger sind eben rechtlich keine "Gläubiger", sondern Gesellschafter, die der Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (Fonds KG) Eigenkapital in Form ihres Kommanditanteils zur Verfügung gestellt haben.
Wenn die Kapitalanleger also etwas von ihrem Geld retten wollen, müssen sie versuchen, dies über Schadensersatzansprüche bei den vermittelnden (bzw. "verkaufenden") Banken, Finanzberatern oder sonstigen haftenden Personen zu realisieren. Ansätze hierzu können sich z.B. ergeben, wenn das angelegte Geld zur Alterssicherung dienen sollte, über Risiken unzureichend informiert wurde (z.B. über steuerliche Risiken oder die Gefahr, erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen) oder über Kostenund / oder Provisionen nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Wurde der Kauf des Anteils durch Kredite finanziert, kommt auch ein Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank in Betracht.
Ob Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend gemacht werden können, bedarf immer einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls.
Wie auch immer: Anleger des Grand Hotel Heiligendamm werden einen langen Atem brauchen - gestärkt durch frischen Wind von der Ostsee.....
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