Dienstag, 24. Juli 2012

"Das kleine ABC des Bankrechts" D: dinglicher Titel

Ein "dinglicher Titel" gibt dem Gläubiger das Recht, in ein "Ding" - also eine bewegliche oder unbewegliche Sache - zu vollstrecken. Die Vollstreckung ist aber auf die Sache bzw. deren Erlös beschränkt.

Eines der bekanntesten Beispiele ist der dingliche Titel, der oft in einer Grundschuldbestellungsurkunde enthalten ist. Grundsätzlich wird diese Urkunde erstellt, um dem Gläubiger zur Absicherung einer Forderung eine Grundschuld an einem Grundstück einzuräumen. In derselben Urkunde unterwirft sich der Eigentümer - der dingliche Schuldner - oft auch der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß 800 ZPO. Das bedeutet, dass der Gläubiger (Inhaber) der Grundschuld das Grundstück z.B. zwangsversteigern kann, ohne dass er den Eigentümer vorher verklagen muss. Der Eigentümer haftet aus der Grundschuld aber nur mit dem Grundstück (und den darauf befindlichen Gebäuden). Hat eine Bank z.B. zur Kreditsicherung eine Grundschuld über TEUR 100 am Grundstück des Kunden, erhält sie in der Zwangsversteigerung aber nur TEUR 71, muss sie ihren Kunden (wenn er denn auch Darlehensnehmer ist) auf die restlichen TEUR 29 ganz normal verklagen, bevor sie z.B. seinen Lohn pfänden kann.

Anders ist es nur, wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde auch die "Übernahme der persönlichen Haftung" erklärt wurde - aber das ist ein anderes Thema......

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Die Kommentarfunktion ist gesperrt