Ein schlesisches Sprichwort aus dem 17. Jahrhundert besagt:
"Den Advokaten muß man güldene Lichter anzünden, wenn sie das Recht finden sollen."
Das nicht gerade, aber der Mandant sollte schon darauf achten, dem Anwalt alle Unterlagen zum Fall auszuhändigen - sonst kann es im Laufe des Verfahrens eine böse Überraschung geben.......
Dienstag, 23. April 2013
Dienstag, 16. April 2013
"Das kleine ABC des Bankrechts" F: Finanzaufsicht (eigentlich: Finanzdienstleistungsaufsicht)
In letzter Zeit gab es einige Fälle von Kapitalanlagebetrug: z.B.die "Kiener-Fonds", "BCI" und ganz aktuell die "S & K".
In diesen Fällen wird dann gern der Spruch vom "Versagen der Finanzaufsicht" genutzt. Aber was ist die Finanzaufsicht eigentlich und welche Ziele und Aufgaben hat sie im Kapitalanlagerecht ?
In Deutschland ist die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (BaFin) zuständig, z.T. in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank. Die Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine Art besondere Gewerbeordnung für Banken und Kreditinstitute. Hauptziel der Aufsicht ist es, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Anleger in die Solidität und das Funktionieren des Finanzsystems zu erhalten
Grundsätzlich muss jemand, der in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen will, eine schriftliche Erlaubnis der BaFin hierzu haben. Diese Erlaubnis ist unter bestimmten Voraussetzungen ( z.B. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragsteller, vgl. § 33 KWG ) zwingend zu versagen. Das Betreiben von Bankgeschäften oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die Erlabnis der BaFin ist strafbar.
Nach Erteilung der Erlaubnis hat die BaFin Aufsichtspflichten, um zu verhindern, dass anvertraute Vermögenswerte gefährdet werden. Dazu können Sonderprüfungen anberaumt werden und bestimmte Maßnahmen ergriffen werden - bis zum Entzug der Erlaubnis. Gegen diese Maßnahmen steht den betroffenen Instituten und Banken jedoch der Rechtsweg offen......Oft bekommt die BaFin auch tatsächlich Hinweise von Anlegern und beginnt dan zu ermitteln. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es dann meist schon zu spät ist. Die Ermittlungen gestalten sich auch oft sehr schwierig und umfangrech, insbesodere wenn Auslandsbezug gegeben ist.
Ansprüche eins geprellten Anlegers lassen sich aus einem verspäteten Eingreifen der BaFin jedoch kaum herleiten: nach allgemeiner Ansicht sind die Vorschriften rein aufsihtsrechtlicher Natur, haben also keinen drittschützenden Charakter., Anlager können keine Ansprüche aus dem Fehlverhalten der BaFin herleiten.
In diesen Fällen wird dann gern der Spruch vom "Versagen der Finanzaufsicht" genutzt. Aber was ist die Finanzaufsicht eigentlich und welche Ziele und Aufgaben hat sie im Kapitalanlagerecht ?
In Deutschland ist die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (BaFin) zuständig, z.T. in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank. Die Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine Art besondere Gewerbeordnung für Banken und Kreditinstitute. Hauptziel der Aufsicht ist es, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Anleger in die Solidität und das Funktionieren des Finanzsystems zu erhalten
Grundsätzlich muss jemand, der in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen will, eine schriftliche Erlaubnis der BaFin hierzu haben. Diese Erlaubnis ist unter bestimmten Voraussetzungen ( z.B. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragsteller, vgl. § 33 KWG ) zwingend zu versagen. Das Betreiben von Bankgeschäften oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die Erlabnis der BaFin ist strafbar.
Nach Erteilung der Erlaubnis hat die BaFin Aufsichtspflichten, um zu verhindern, dass anvertraute Vermögenswerte gefährdet werden. Dazu können Sonderprüfungen anberaumt werden und bestimmte Maßnahmen ergriffen werden - bis zum Entzug der Erlaubnis. Gegen diese Maßnahmen steht den betroffenen Instituten und Banken jedoch der Rechtsweg offen......Oft bekommt die BaFin auch tatsächlich Hinweise von Anlegern und beginnt dan zu ermitteln. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es dann meist schon zu spät ist. Die Ermittlungen gestalten sich auch oft sehr schwierig und umfangrech, insbesodere wenn Auslandsbezug gegeben ist.
Ansprüche eins geprellten Anlegers lassen sich aus einem verspäteten Eingreifen der BaFin jedoch kaum herleiten: nach allgemeiner Ansicht sind die Vorschriften rein aufsihtsrechtlicher Natur, haben also keinen drittschützenden Charakter., Anlager können keine Ansprüche aus dem Fehlverhalten der BaFin herleiten.
Mittwoch, 3. April 2013
Recht bekommen - aber am Ende nichts "gewonnen"
Das Thema "Widerrufsbelehrung" ist auch im Bankrecht ein Dauerbenner (siehe auch hier und hier : ist sie fehlerhaft, läuft keine Frist und der Kunde kann seine Willenserklärung zum Vertragabschluss auch nach Jahren noch widerrufen - der "Vertrag" muss grundsätzlich rückabgewickelt werden.
Viele Fondsanleger, egal ob in Schiffsfonds, Immobilienfonds oder Lebensversicherungsfonds engagiert, suchen einen Weg, um vorzeitig aus der Beteiligung aussteigen zu können. Die Gründe können z.B. darin liegen, dass man das Kapital eher benötigt, als ursprünglich angenommen oder dass man befürchtet, sein Kapital zu verlieren - traurige Realität in diesen Tagen für viele Anleger in Schiffsfonds.
Ein Urteil des OLG Hamm erscheint hier für viele Anleger zunächst wie eine Freudenbotschaft:
Wird der Beitritt zu einem geschlossenen Fonds im Rahmen eines Haustürgeschäftes erklärt, muss die Widerrufsbelehrung darauf hinweisen, dass der Anleger im Falle eines Widerrufs nur Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat, da sich seine Rechte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft richten. Fehlt dieser Hinweis, ist die Belehrung fehlerhaft - die Widerrifssfrist beginnt nicht zu laufen.
Darin liegt aber auch die Crux: der Anleger hat eben nicht Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage (Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an dem Fonds), sondern nur auf das sog. "Auseinandersetzungsguthaben". Vereinfacht gesagt: es wird eine fiktive Bilanz erstellt - und nur wenn das Eigenkapital, zu dem die Einlage des Anlegers gehört, nicht oder nicht ganz aufgezehrt ist, erhält der Anleger Geld zurück. Bei den meisten Fonds, insbesondere bei denen, die sich in der Krise befinden, dürfte sich daher für den Anleger kaum ein Guthaben erheben.
Ein Widerruf einer Willenserklärung zum Fondsbeitritt dürfte sich wirtschaftlich in vielen Fällen wohl nicht lohnen.
Viele Fondsanleger, egal ob in Schiffsfonds, Immobilienfonds oder Lebensversicherungsfonds engagiert, suchen einen Weg, um vorzeitig aus der Beteiligung aussteigen zu können. Die Gründe können z.B. darin liegen, dass man das Kapital eher benötigt, als ursprünglich angenommen oder dass man befürchtet, sein Kapital zu verlieren - traurige Realität in diesen Tagen für viele Anleger in Schiffsfonds.
Ein Urteil des OLG Hamm erscheint hier für viele Anleger zunächst wie eine Freudenbotschaft:
Wird der Beitritt zu einem geschlossenen Fonds im Rahmen eines Haustürgeschäftes erklärt, muss die Widerrufsbelehrung darauf hinweisen, dass der Anleger im Falle eines Widerrufs nur Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat, da sich seine Rechte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft richten. Fehlt dieser Hinweis, ist die Belehrung fehlerhaft - die Widerrifssfrist beginnt nicht zu laufen.
Darin liegt aber auch die Crux: der Anleger hat eben nicht Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage (Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an dem Fonds), sondern nur auf das sog. "Auseinandersetzungsguthaben". Vereinfacht gesagt: es wird eine fiktive Bilanz erstellt - und nur wenn das Eigenkapital, zu dem die Einlage des Anlegers gehört, nicht oder nicht ganz aufgezehrt ist, erhält der Anleger Geld zurück. Bei den meisten Fonds, insbesondere bei denen, die sich in der Krise befinden, dürfte sich daher für den Anleger kaum ein Guthaben erheben.
Ein Widerruf einer Willenserklärung zum Fondsbeitritt dürfte sich wirtschaftlich in vielen Fällen wohl nicht lohnen.
Mittwoch, 20. März 2013
S&K - Gruppe: auch jetzt nocht: VORSICHT
Die Hausdurchsuchungen bei Firmen der S&K-Gruppe und deren Verantwortlichen haben hohe Wellen geschlagen. 100 Millionen Euro sollen sichergestellt worden sein, dazu Luxusautos etc.
Unabhängig von der Frage, dass Anleger durch Fachanwälte prüfen lassen sollten, ob und gegen wen ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, droht von "Anwaltsseite" auch Gefahr: die Berater der S&K-Gruppe haben sich ebenfalls anwaltlichen Beistand geholt und versuchen, sich nachträglich der Haftung zu entziehen.
Deshalb: unterschreiben Sie auf keinen Fall irgendwelche Schriftstücke, die Ihnen von diesen Beratern oder sonstigen Personen vorgelegt werden. Sie könnten damit berechtigte Ansprüche aus der Hand geben. Zwei solcher Versuche liegen mir bereits vor - und erst bei sehr genauem Hinsehen wird klar, was für Folgen eine solche Unterschrift haben könnte.......
Unabhängig von der Frage, dass Anleger durch Fachanwälte prüfen lassen sollten, ob und gegen wen ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, droht von "Anwaltsseite" auch Gefahr: die Berater der S&K-Gruppe haben sich ebenfalls anwaltlichen Beistand geholt und versuchen, sich nachträglich der Haftung zu entziehen.
Deshalb: unterschreiben Sie auf keinen Fall irgendwelche Schriftstücke, die Ihnen von diesen Beratern oder sonstigen Personen vorgelegt werden. Sie könnten damit berechtigte Ansprüche aus der Hand geben. Zwei solcher Versuche liegen mir bereits vor - und erst bei sehr genauem Hinsehen wird klar, was für Folgen eine solche Unterschrift haben könnte.......
Dienstag, 12. März 2013
Neue Regelungen für den grauen Markt - wird jetzt alles gut ?
Auf dem sog. "grauen Kapitalmarkt" herrschte bislang Wild-West-Mentalität: die Produkte sind so gut wie unreguliert - und auch die Beratung und der Vertrieb unterlagen kaum Grenzen. So konnte sich jedermann "Finanzberater" nennen - auch wenn er nicht einmal wußte, was ein "Rectapapier" ist. Die Verhaltensvorschriften des WpHG gelten nicht, der BGH hat seine Kick-Back-Rechtsprechung auf die Banken begrenzt, Beratungsprotokolle waren nicht erforderlich.
Seit dem 01.01.2013 ist jedoch die Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft getreten. Damit werden u.a. Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung benötigt, um als Finanzvermittler bzw. -berater tätig sein zu dürfen. Auch sonst werden die Regeln, die bisher nur für die Banken galten, auf die "Freien" und die "großen" Finanzdienstleister übertragen.
Wird jetzt alles besser ? Nun, ein bißchen vielleicht. Immerhin wird es schwerer, die Produkte ohne Sachkunde und ohne Aufklärung zu verkaufen. Andererseits: auch Banken und Sparkassen, für die die strengen Regeln ja schon länger gelten, verkaufen auch heute noch jeden Tag Schiffs-, Medien-, Solar-, Windernergie-, Immobilien- und sonstige Fonds --- und viele Kunden verlieren dabei viel Geld !
Seit dem 01.01.2013 ist jedoch die Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft getreten. Damit werden u.a. Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung benötigt, um als Finanzvermittler bzw. -berater tätig sein zu dürfen. Auch sonst werden die Regeln, die bisher nur für die Banken galten, auf die "Freien" und die "großen" Finanzdienstleister übertragen.
Wird jetzt alles besser ? Nun, ein bißchen vielleicht. Immerhin wird es schwerer, die Produkte ohne Sachkunde und ohne Aufklärung zu verkaufen. Andererseits: auch Banken und Sparkassen, für die die strengen Regeln ja schon länger gelten, verkaufen auch heute noch jeden Tag Schiffs-, Medien-, Solar-, Windernergie-, Immobilien- und sonstige Fonds --- und viele Kunden verlieren dabei viel Geld !
Donnerstag, 7. März 2013
Dat kummt mi topass.....
"......das kommt mir gelegen", denn:
Am 22.02. habe ich für meine Mandantin gegenüber einer Bank die Annahme eines Kreditvertrages aus dem Jahre 2006 widerrufen (damaliger Zinssatz für ein Darlehen, das grundbuchrechtlich erstrangig gesichert ist: 6,25 %). Ich habe die Bank aufgefordert, bis zum 11.03. zu erklären, dass sie den Widerruf akzeptiert und meine Mandantin das Darlehen vorzeitig ablösen kann, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.
Gestern kam die Antwort: die Bank akzepiert. Bei den derzeitigen Konditionen für solche Kredite wird die Mandantin etliche Tausend Euro sparen.........
Am 22.02. habe ich für meine Mandantin gegenüber einer Bank die Annahme eines Kreditvertrages aus dem Jahre 2006 widerrufen (damaliger Zinssatz für ein Darlehen, das grundbuchrechtlich erstrangig gesichert ist: 6,25 %). Ich habe die Bank aufgefordert, bis zum 11.03. zu erklären, dass sie den Widerruf akzeptiert und meine Mandantin das Darlehen vorzeitig ablösen kann, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.
Gestern kam die Antwort: die Bank akzepiert. Bei den derzeitigen Konditionen für solche Kredite wird die Mandantin etliche Tausend Euro sparen.........
Dienstag, 5. März 2013
Bearbeitungsentgelt für Privatkredite - jetzt beim BGH
Vor einiger Zeit stellte das OLG Hamm (Urteil vom 17. September 2012 – 31 U 60/12 ) fest, dass die Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite ("Bearbeitungsentgelt einmalig 1%") im Preisverzeichnis nicht zulässig ist.
Die Revision - also die Überprüfung durch den BGH - wurde nicht zugelassen, viele Kunden waren erfreut. Jetzt hat die beklagte Bank (wobei gesagt werden muss, dass sehr viele Banken ähnliche Klauseln nutzen) die sog. Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Verfahren vor dem BGH (Akz.: XI ZR 405/12) beschäftigt sich jetzt zunächst mit der Frage, ob doch ausnahmsweise der BGH über die Wirksamkeit dieser Klausel befinden mus (oder darf - je nach Sichtweise). Erst nach Abschluss dieses Nichtzulassungsverfahrens wird sich der BGH ggf. mit der Sache selbst aueinandersetzen.
Wird der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattgegeben, wird das Urteil des OLG Hamm rechtskäftig - die Klausel bleibt unwirksam.
Bis es eine Entscheidung über die Wirksamkeit gibt (wenn der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird), werden sicher zwei, vielleicht drei Jahre in Land gehen.
Deshalb sollten betroffene Kunden immer auch die Verjährung im Auge behalten bzw. Maßnahmen ergreifen, um diese zu hemmen. Es gibt da einige Möglichkeiten, die nicht allzu kostenintensiv sind und es wäre doch ärgerlich, wenn der BGH die Entgeltklausel bzw. Bearbeitungsgebühr für private Darlehen "kippt" - und man selbst wegen eingetretener Verjährung davon nichts hat....
Die Revision - also die Überprüfung durch den BGH - wurde nicht zugelassen, viele Kunden waren erfreut. Jetzt hat die beklagte Bank (wobei gesagt werden muss, dass sehr viele Banken ähnliche Klauseln nutzen) die sog. Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Verfahren vor dem BGH (Akz.: XI ZR 405/12) beschäftigt sich jetzt zunächst mit der Frage, ob doch ausnahmsweise der BGH über die Wirksamkeit dieser Klausel befinden mus (oder darf - je nach Sichtweise). Erst nach Abschluss dieses Nichtzulassungsverfahrens wird sich der BGH ggf. mit der Sache selbst aueinandersetzen.
Wird der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattgegeben, wird das Urteil des OLG Hamm rechtskäftig - die Klausel bleibt unwirksam.
Bis es eine Entscheidung über die Wirksamkeit gibt (wenn der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird), werden sicher zwei, vielleicht drei Jahre in Land gehen.
Deshalb sollten betroffene Kunden immer auch die Verjährung im Auge behalten bzw. Maßnahmen ergreifen, um diese zu hemmen. Es gibt da einige Möglichkeiten, die nicht allzu kostenintensiv sind und es wäre doch ärgerlich, wenn der BGH die Entgeltklausel bzw. Bearbeitungsgebühr für private Darlehen "kippt" - und man selbst wegen eingetretener Verjährung davon nichts hat....
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