Immer mehr Geschäftsleute bzw. solche, die es werden wollen oder glauben zu sein, verwenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aus dem Internet. Dabei ergeben sich zwei Probleme: erstens kommt der "Geschäftsmann" oder die "Geschäftsfrau" leicht mit Urheberrechten in Konflikt und zweitens reicht Halbwissen eben nicht aus.
Beispiel: Es werden verschiedene Stoffe und Materialen zu Herstellung von Bekleidung an entsprechende Fabriken geliefert. In den Internet-AGB ist auch ein Eigentumsvorbehalt enthalten. Dumm nur, dass es sich dabei lediglich um einen einfachen Eigentumsvorbehalt handelt, der gemäß § 950 Abs. 2 BGB untergeht, wenn die Stoffe verarbeitet werden. Man ahnt es schon: die Fabrik ist pleite und der Lieferant geht leer aus...
Da wäre das Geld für eine anwaltliche Beratung bzw. die Erstellung der AGB durch einen Anwalt wohl deutlich günstiger gewesen !
Mittwoch, 30. Juni 2010
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