Montag, 23. Mai 2011

Das kann knapp werden - Verjährung bei Fonds

Fondsbeteiligungen bereiten zur Zeit vielen Anlegern Sorge. Etliche, auch sog. „große“, Immobilienfonds haben die Rücknahme der Anteile weiterhin ausgesetzt, einige werden liquidiert. Aber auch diejenigen, die weder die Rücknahme ausgesetzt haben, noch liquidiert werden, machen den Anlegern nicht unbedingt Freude. Das gilt natürlich für ebenso für „Schrottimmobilien“, Zertifikate, etc.


Da läge es ja nahe, einmal von fachkundiger Seite prüfen zu lassen, ob sich der Anleger über Falschberatung beim Verkauf oder Fehlern in den Prospekten im Wege des Schadensersatz von den Beteiligungen trennen kann und / oder u.U. Verluste ersetzt bekommt.

Das ist natürlich eine Entscheidung die sorgsam überlegt werden will: (Fach-)Anwälte kosten Geld; Rechtsschutzversicherungen zahlen bei Anlagegeschäften oft nicht – und niemand will zu den Verlusten noch „Geld drauflegen“. Da ist man als Anleger geneigt, diese Überprüfung auf die lange Bank zu schieben.

Es gibt dabei jedoch eine Gefahr, die keinesfalls unterschätzt werden darf: die VERJÄHRUNG !

Die Verjährungsfristen im Kapitalanlagerecht sind recht kompliziert: während gewisse Ansprüche (jedenfalls für Geschäfte vor dem 05.08.2009 ) innerhalb von drei Jahren seit Kauf verjähren und zwar unabhängig davon, ob der Anleger in dieser Zeit überhaupt von einem Schaden erfahren hatte (§ 37a WpHG a.F.), unterliegen z.B. Ansprüche aufgrund der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH erst im Rahmen der sog. „Regelverjährung“ von drei Jahren ab Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände und der Person der Anspruchsgegner (bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis) der Verjährung.

Seit der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 gibt es dabei jedoch eine Kappungsgrenze nach oben: Ansprüche aus Schäden aus Falschberatung verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, d.h. für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Verjährung ein.

Die Verjährung – und damit die Nichtdurchsetzbarkeit – eines Anspruchs kann nur dadurch vermieden werden, dass gegen die Bank- oder Kapitalanlagegesellschaft ein gerichtliches Verfahren betrieben wird oder die Gegenseite ausdrücklich auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet. Dabei ist darauf zu achten, dass die Klage oder der Mahnbescheid grundsätzlich am 31.12.2011 bereits der Bank oder Fondsgesellschaft zugestellt sein muss (also auch der Vorschuss an Gerichtskosten eingezahlt sein muss).

Bedenkt man, dass gerade bei lange zurück liegenden Anlagegeschäften oft intensive Tatsachenerforschung notwendig ist, die eine Menge Zeit kostet, bevor beurteilt werden kann, ob tatsächlich Ansprüche bestehen, dann wird schnell klar: die Zeit ist knapp !

Hier kann sich tatsächlich die alte Weisheit bewahrheiten: Zeit ist Geld……

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