Dass Banken beim Verkauf von Kapitalanlagen den Kunden grundsätzlich über den Erhalt von Provisionen und Rückvergütungen aufzuklären haben ("Kick-Back"), darüber ist schon häufig berichtet worden.
Bei vielen Zertifikaten, Fonds etc. haben sich die beratenden Banken darauf zurück gezogen, dass sie behaupteten, es handele sich bei den verkauften Papieren um sog. "Festpreisgeschäfte" bzw. um Papiere "aus eigenem Bestand" und daher habe man keine Provisionen erhalten. In diesen Fällen hatte der Anleger es daher bisher schwer, einen Beratungsfehler aufgrund unterlassener Aufklärung zu beweisen. Dies war um so ärgerlicher, weil diese besondere Art von Beratungsfehlern nicht unter den (alten) § 37a WpHG und damit nicht unter die kurzen Verjährungsfristen fallen.
Oft mals haben die Banken zwar tatsächlich keine Provisionen erhalten, dafür allerdings Rabatte der Emittenten beim Einkauf. Ein Zertifikat von Lehman Brothers kostete dann eben nicht Euro 100,00 (wie später für den Anleger), sondern nur Euro 95,00.
Das OLG Frankfurt hat jetzt entschieden, dass auch solche Rabattierungen aufklärungspflichtig sind (hier geht´s zum Urteil) . Das Urteil ist nichts rechtskräftig, wegen anders lautender Urteile anderer Oberlandesgerichte hat das OLG Frankfurt die Revision zum BGH zugelassen.
Dennoch eröffnet das Urteil vielen Anlegern doch noch die Chance, auch bei unterlassenen Aufklärungspflichten, die nach dem Jahre 2000 begangen wurden, ein für sie günstiges Urteil oder einen Vergleich zu erstreiten. Dies gilt insbesondere Für Klagen gegen die "großen" Banken, die ihren Hauptsitz in Frankfurt haben - denn dort werden die ersten beiden Instanzen verhandelt und zwar an dem Landgericht bzw. Oberlandesgericht, das dieses kundenfreundliche Urteil gesprochen hat.
Montag, 19. September 2011
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