Frisch aus dem Urlaub zurück gekehrt, erreicht mich frohe Kunde aus München:
Das dortige OLG hatte darüber zu entscheiden, ob die D.A.S. die Übernahme der Kosten verweigern kann, wenn ein Versicherter Schadensersatz wegen Falschberatung gegen eine Bank oder einen Anlageberater geltend machen will.
Bisher stützte die Versicherung ( und nicht nur die D.A.S.) ihre Weigerung auf eine Klausel, die einen Ausschluss für Streitigkeiten vorsieht, die die «Anschaffung oder Veräußerung von Effekten» betreffen «sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind».
Mit Berufung auf diese Klausel wurden vielen Lehman-Geschädigten, aber auch von der Schließung von Immobilienfonds Betroffenen die Deckungszusagen verweigert.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen diese Vorgehensweise geklagt und das OLG München (29 U 589/11) hat ihr Recht gegeben (Urteil ist rechtskräftig):
"Das OLG habe die Klausel für unklar und missverständlich erachtet. Zwar könnten Kunden erkennen, dass ihr Versicherungsschutz eingeschränkt sei. Der Umfang des Ausschlusses sei allerdings nicht zu bestimmen. Denn es sei nicht erkennbar, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet würden. Eine Legaldefinition von Effekten existiere nicht. Außerdem gebe es auch in der Fachliteratur keine einheitliche Definition des Begriffs." (Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen)
Das Urteil gilt grundsätzlich nur gegen die D.A.S., es steht jedoch zu vermuten, dass auch die anderen Rechtsschutzversicherer, die die entsprechende Klausel verwenden oder verwendet haben (z.B. die ARAG in ihren ARB 2000), zumindest auf "Kulanzbasis" nunmehr Deckung erteilen. Ggf. sind auch Erstattungen für die bereits gezahlten Gerichts- und Anwaltskosten möglich.
Allerdings gibt es auch einige Rechtsschutzversicherungen, die schon seit längerem andere Formulierungen nutzen. So heißt es in den ARB 2008 der ADVOCARD (noch differenzierter: ARAG 2008) : "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen.... in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft sowie der Veräußerung von Wertpapieren im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen."
Versicherten dieser Gesellschaften hilft das Urteil aus München nicht, es sei denn, es gelten noch ältere, andere ARB. Aber ein Nachschauen in den ARB IHRER Versicherung kann sich lohnen......
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