Wer
mit Kapitalanlagen Geld verloren hat, überlegt zu Recht, ob er „dem schlechten
Geld noch gutes Geld hinterwerfen“ soll, denn ein Vorgehen gegen die beratende
Bank oder einen freien Berater wegen Falschberatung kostet Anwalts- und
Gerichtskosten.
Allerdings
darf der Anleger nicht zu lange warten, denn auch Schadensersatzansprüche aus
Falschberatung verjähren, mit der Folge, dass der Anleger seine Ansprüche nicht
mehr durchsetzen kann, auch wenn er „im Recht“ ist. Im Einzelnen kann die
Feststellung der Verjährungsfristen durchaus kompliziert sein, aber man kann
sich an folgenden Regeln orientieren:
1.
Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung 3
Jahre nach Entstehung des Anspruches (Geldanlage) und Kenntnis der Tatsache, dass falsch beraten wurde (§§ 195, 199
Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst am 01.01. des darauf
folgenden Jahres.
Beispiel:
Kauf von Fondsanteilen am 15. August 2007, Kenntnis der Falschberatung (z.B.
durch Presseberichte oder anwaltliche Beratung, im Februar 2009, Verjährungsfrist
endet am 31.12.2012
2.
Für Kapitalanlagen, die dem Wertpapierhandelsgesetz unterliegen (z.B. Aktien),
galt bis einschließlich zum 04.08.2009 die Sonderverjährungsfrist des § 37
WpHG, nach der Ansprüche unabhängig von einer Kenntnis 3 Jahre nach dem Kauf
verjährten.
Beispiel:
Kauf einer Aktie am 03. August 2009, Verjährungsfrist endete am 03.08.2012
Dies
gilt allerdings nicht für Ansprüche wegen verschwiegener Provisionen
(„Kick-Backs“). Diese verjähren wie unter 1. beschrieben.
3. Zu
beachten ist außerdem § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach verjähren
Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung unabhängig von der Kenntnis, dass
falsch beraten wurde, in zehn Jahren seit dem Erwerb der Kapitalanlage und zwar
ebenfalls – wie nach dem aufgehobenen § 37 WpHG – Tag genau.
Beispiel:
Beteiligung an einem Schiffsfonds am 21.12.2002, Verjährungsfrist endet am 22.12.2012
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