Vor einigen Tagen hatte ich hier von den unterschiedlichen Ansichten des OLG Dresden und des OLG Frankfurt über die Frage berichtet , ob ein Anleger über die Möglichkeit der Aussetzung der Rückname der Anteile aufgeklärt werden muss.
Heute hat der BGH zugunsten der Anleger entschieden (BGH Urteile vom 29.04.2014 zu Akz.: XI ZR 77/12 und XI ZR 130/13).
Zur Begründung führte der BGH aus, dass Anleger zwar auch während der Aussetzung der Rücknahme der Anteile diese an der Börse veräußern können. Dieses stelle jedoch wegen der Möglichkeit der Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente keine gleichwertige Möglichkeit zur Rücknahme zu einem gesetzlich festgelegten Preis an die Gesellschaft selbst dar.
Für alle Anleger, die bei offenen Fonds Geld verloren haben, bedeuten diese Urteile eine realistische Chance, Schadenersatz von der beratenden Bank zu erhalten.
Allerdings ist Eile geboten - die Verjährung der einzelnen Ansprüche läuft unabhängig von den Gerichtsverfahren. Eine (fach-)anwaltliche Erstberatung kostet jedenfalls nur einen Bruchteil des investierten und verlorenen Kapitals - und ist GUT investiert.
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