Die meisten Kontokorrent- oder Dispokredite sind mit variablen Zinssätzen ausgestattet. Diese erlauben es den Banken, je nach Marktsituation den Zinssatz anzupassen. Solche Klauseln sind grundsätzlich aber nur wirksam, wenn sie auch eine Regelung enthalten, wann die Zinssätze nach unten , also zugunsten des Kunden, korrigiert werden müssen.
Der Eindruck der Kunden - und auch meiner - ist jedenfalls, dass die Anpassung nach oben, die Erhöhung, sehr viel schneller und vollständiger vorgenommen wird als die Herabsetzung der Zinssätze. Dies ist für den Kunden umso ärgerlicher, weil die Banken sich selbst die Gelder fast zum Nulltarif besorgen können.
Aber es ist nicht nur ärgerlich, sondern schlicht teuer. In einem jetzt vom OLG Stuttgart entschiedenem Fall ergab sich daraus eine Differenz zugunsten des Kunden von rd. Euro 500.00,00.
Das OLG Stuttgart war nämlich der Ansicht, dass die von der Bank verwendete Zinsanpassungsklausel sei teilweise unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Die Bank sei verpflichtet, den Zinssatz in dem Maße zu senken, in dem der bei Vertragsschluss als Bezugsgröße heranzuziehende Zinssatz auf dem Geldmarkt (im vorliegenden Fall der Dreimonats-EURIBOR) sinke. Die Pflicht zur Zinssenkung müsse ausreichend klar und verbindlich geregelt sein und dürfe keine Abweichungen zum Nachteil des Kunden zulassen, die im Ermessen der Bank stehen.
Allerdings muss der Kunde aufpassen: das Gericht ging davon aus, dass der Anspruch auf (korrekte) Nachberechnung der Zinsen nach fünf Jahren verwirkt sei. Das hatte zur Folge, dass der Kunde trotz unwirksamer Zinsklausel im Endeffekt die Klage verloren hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Eine Überprüfung der Zinshöhen bzw. deren korrekte Absenkung innerhalb der letzten fünf Jahre bei veränderlicher Zinsklausel dürfte sich aber in sehr vielen Fallen lohnen - gerade weil seit 2009 die Zinsen für die Banken so dramatisch gesunken sind.....Lassen Sie sich (fach-)anwaltlich beraten !
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