Bisher hat das Landgericht Hamburg in den
Widerrufsfällen regelmäßig Rechtsmissbrauch und / oder Verwirkung angenommen, wenn
sich Darlehensnehmer durch den Widerruf von vor Jahren geschlossenen Kreditverträgen lösen wollten. Auch die
nächste Instanz, das Hanseatische Oberlandesgericht, hat diese Auffassung
vertreten. Jetzt hat das Landgericht Hamburg das Bankhaus Wölbern i.L. mit Urteil vom 26.
Februar.2016 - 328 O 147/15 - zur Rückabwicklung einer am 22. Dezember 2004
abgeschlossenen Beteiligung an der 56. IFH geschlossener Immobilienfonds für
Holland verurteilt. Die finanzierende Bank hat dem Anleger das investierte
Eigenkapital zurückzuzahlen, kann aus dem Darlehen keinerlei Ansprüche mehr
gegenüber dem Kläger geltend machen und hat dem Kläger Nutzungsersatz für die
erbrachten Leistungsraten zu zahlen.
Das von Banken immer wieder vorgebrachten Argument, dass der Widerruf
rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig sei, sah das LG als nicht gegeben. Ferner
habe die Beklagte spätestens mit Kenntnis des BGH-Urteils vom 23. Juni 2009 die
Fehlerhaftigkeit der Belehrung erkennen und eine Nachbelehrung vornehmen
müssen.
Das Landgericht hebt hervor, dass das Widerrufsrecht unabhängig von den
Motiven des Verbrauchers bestehe. Ein Rechtsmissbrauch sei nicht schon deshalb
anzunehmen, weil sich der Anleger sich aus wirtschaftlichen Erwägungen von der
Beteiligung habe trennen wollen. Die Motivation des Widerrufenden müsse außen
vor bleiben und sei vom Gesetz als Voraussetzung nicht vorgesehen. Würde man
auf die Gesinnung des Widerrufenden abstellen, müsse auch jeder Widerruf, der
innerhalb der Widerrufsfrist nach ordnungsgemäßer Belehrung erfolgt,
entsprechend hinterfragt werden. Der Widerruf sei auch nicht verwirkt. Da das
Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch bestand, habe die Bank nicht damit
rechnen dürfen, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben
werde. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Abschluss des Darlehens
bereits fast 10 Jahre zurückliege . Auch für Klagen gegen die HASPA (Hamburger Sparkasse AG) sind die Chancen, den Widerruf durchzusetzen, dadurch erheblich gestiegen.
Lassen Sie sich beraten, bevor ab Mitte Juni der gesetzliche Ausschluss des Widerrufs von Altfällen greift !
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