Freitag, 1. April 2016

Widerrufsjoker - das Landgericht Hamburg "kippt um"


Bisher hat das Landgericht Hamburg in den Widerrufsfällen regelmäßig Rechtsmissbrauch und / oder Verwirkung angenommen, wenn sich Darlehensnehmer durch den Widerruf von vor Jahren geschlossenen  Kreditverträgen lösen wollten. Auch die nächste Instanz, das Hanseatische Oberlandesgericht, hat diese Auffassung vertreten. Jetzt hat das Landgericht Hamburg  das Bankhaus Wölbern i.L. mit Urteil vom 26. Februar.2016 - 328 O 147/15 - zur Rückabwicklung einer am 22. Dezember 2004 abgeschlossenen Beteiligung an der 56. IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland verurteilt. Die finanzierende Bank hat dem Anleger das investierte Eigenkapital zurückzuzahlen, kann aus dem Darlehen keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Kläger geltend machen und hat dem Kläger Nutzungsersatz für die erbrachten Leistungsraten zu zahlen.

Das von Banken immer wieder vorgebrachten Argument, dass der Widerruf rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig sei, sah das LG als nicht gegeben. Ferner habe die Beklagte spätestens mit Kenntnis des BGH-Urteils vom 23. Juni 2009 die Fehlerhaftigkeit der Belehrung erkennen und eine Nachbelehrung vornehmen müssen.

Das Landgericht hebt hervor, dass das Widerrufsrecht unabhängig von den Motiven des Verbrauchers bestehe. Ein Rechtsmissbrauch sei nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich der Anleger sich aus wirtschaftlichen Erwägungen von der Beteiligung habe trennen wollen. Die Motivation des Widerrufenden müsse außen vor bleiben und sei vom Gesetz als Voraussetzung nicht vorgesehen. Würde man auf die Gesinnung des Widerrufenden abstellen, müsse auch jeder Widerruf, der innerhalb der Widerrufsfrist nach ordnungsgemäßer Belehrung erfolgt, entsprechend hinterfragt werden. Der Widerruf sei auch nicht verwirkt. Da das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch bestand, habe die Bank nicht damit rechnen dürfen, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Abschluss des Darlehens bereits fast 10 Jahre zurückliege . Auch für Klagen gegen die HASPA (Hamburger Sparkasse AG) sind die Chancen, den Widerruf durchzusetzen, dadurch erheblich gestiegen.
Lassen Sie sich beraten, bevor ab Mitte Juni der gesetzliche Ausschluss des Widerrufs  von Altfällen greift !

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