Das Thema „Widerruf von
Willenserklärungen bei Verbraucherkreditverträgen“ ist ja zur Zeit fast in
aller Munde. Insbesondere die Frage, wie lange so ein Widerruf überhaupt noch
möglich ist, spielt eine wichtige Rolle.
Für Kreditverträge, die bis
zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, gilt, dass sie nur noch bis zum 21. Juni 2016 den Widerruf erklären
können.
Leider hat sich der
Gesetzgeber nicht so ganz klar ausgedrückt, ob das Widerrufsrecht mit Beginn
des 21.6. (also um 0:01 h des 21.06.) erlischt oder mit Ablauf des 21.6. (also
um 23.59 h des 21.06.). Nicht klar ist auch, ob es für die Rechtzeitigkeit auf
den Zugang des Widerrufs ankommt oder ob die rechtzeitige Absendung genügt.
Nach den Widerrufsbelehrungen reicht es, dass rechtzeitig abgesendet wurde.
Falls der Zugang der
maßgebliche Zeitpunkt sein sollte, bleibt außerdem zu beachten, dass es für
Zugang auch auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt – so dass der
Widerruf dann zu „betriebsüblichen“ Zeiten bei der Bank eingehen sollte.
Um ganz sicher zu sein,
sollte der Zugang also bis Montag, 20.06.2016 am Nachmittag nachgewiesen sein.
Denken Sie aber auch daran,
dass ggf. die Faxanschlüsse in den Tagen vor Ablauf der Frist ggf. sehr
belastet sein können, so dass es u.U. nur schwer möglich sein wird, den
Widerruf „durch“ zu bekommen.
Erklären Sie den Widerruf
per Fax, bewahren Sie das Sendeprotokoll auf und lassen sich ggf. telefonisch den
Erhalt und die Lesbarkeit bestätigen. Notieren Sie den Namen und das Datum.
Bei
einem Widerruf per Email betätigen Sie die Optionen "Erhalt bestätigen"
und "Übermittlung bestätigen" und drucken Mail und Bestätigungen aus.
Bevorzugen Sie den Postweg, verwenden Sie "Einwurfeinschreiben".
Einige Tage später können Sie die Zustellung online abfragen. Das ist
allerdings nur wenige Wochen möglich.
Grundsätzlich kann man den Widerruf
auch per Gerichtsvollzieher zustellen lassen (für juristische Laien allerdings
nicht empfehlenswert) oder in einer Filiale der jeweiligen Bank persönlich oder
durch Boten übergeben – dabei jedoch den Empfang unbedingt auf einer Kopie
bestätigen lassen.
Um es noch einmal ganz
deutlich zu sagen: zeitkritisch wegen der Frist zum 21.06. ist allein der
WIDERRUF, nicht eine Klageerhebung oder sonstige Schritte. Ist der Widerruf
rechtzeitig / fristgerecht bei der Bank eingegangen, so ist danach Zeit, mit
der Bank zu verhandeln: Ansprüche, die sich aus einem Widerruf ergeben, unterliegen
der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist, verjähren also erst zum
31.12.2019.
Wenn Sie es nicht mehr schaffen, Ihre Belehrung rechtzeitig anwaltlich oder von der Verbraucherzentrale überprüfen zu lassen - erklären Sie den Widerruf. Ein ggf. "unwirksamer" Widerruf ist für das Darlehensverhältnis unschädlich. Weist die Bank den Widerruf zurück, können Sie sich (fach-)anwaltlichen Rat holen, ob es Sinn macht, die Bank noch einmal mit juristischen Argumenten zum Einlenken zu bewegen.
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