Montag, 23. Mai 2011

Das kann knapp werden - Verjährung bei Fonds

Fondsbeteiligungen bereiten zur Zeit vielen Anlegern Sorge. Etliche, auch sog. „große“, Immobilienfonds haben die Rücknahme der Anteile weiterhin ausgesetzt, einige werden liquidiert. Aber auch diejenigen, die weder die Rücknahme ausgesetzt haben, noch liquidiert werden, machen den Anlegern nicht unbedingt Freude. Das gilt natürlich für ebenso für „Schrottimmobilien“, Zertifikate, etc.


Da läge es ja nahe, einmal von fachkundiger Seite prüfen zu lassen, ob sich der Anleger über Falschberatung beim Verkauf oder Fehlern in den Prospekten im Wege des Schadensersatz von den Beteiligungen trennen kann und / oder u.U. Verluste ersetzt bekommt.

Das ist natürlich eine Entscheidung die sorgsam überlegt werden will: (Fach-)Anwälte kosten Geld; Rechtsschutzversicherungen zahlen bei Anlagegeschäften oft nicht – und niemand will zu den Verlusten noch „Geld drauflegen“. Da ist man als Anleger geneigt, diese Überprüfung auf die lange Bank zu schieben.

Es gibt dabei jedoch eine Gefahr, die keinesfalls unterschätzt werden darf: die VERJÄHRUNG !

Die Verjährungsfristen im Kapitalanlagerecht sind recht kompliziert: während gewisse Ansprüche (jedenfalls für Geschäfte vor dem 05.08.2009 ) innerhalb von drei Jahren seit Kauf verjähren und zwar unabhängig davon, ob der Anleger in dieser Zeit überhaupt von einem Schaden erfahren hatte (§ 37a WpHG a.F.), unterliegen z.B. Ansprüche aufgrund der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH erst im Rahmen der sog. „Regelverjährung“ von drei Jahren ab Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände und der Person der Anspruchsgegner (bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis) der Verjährung.

Seit der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 gibt es dabei jedoch eine Kappungsgrenze nach oben: Ansprüche aus Schäden aus Falschberatung verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, d.h. für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Verjährung ein.

Die Verjährung – und damit die Nichtdurchsetzbarkeit – eines Anspruchs kann nur dadurch vermieden werden, dass gegen die Bank- oder Kapitalanlagegesellschaft ein gerichtliches Verfahren betrieben wird oder die Gegenseite ausdrücklich auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet. Dabei ist darauf zu achten, dass die Klage oder der Mahnbescheid grundsätzlich am 31.12.2011 bereits der Bank oder Fondsgesellschaft zugestellt sein muss (also auch der Vorschuss an Gerichtskosten eingezahlt sein muss).

Bedenkt man, dass gerade bei lange zurück liegenden Anlagegeschäften oft intensive Tatsachenerforschung notwendig ist, die eine Menge Zeit kostet, bevor beurteilt werden kann, ob tatsächlich Ansprüche bestehen, dann wird schnell klar: die Zeit ist knapp !

Hier kann sich tatsächlich die alte Weisheit bewahrheiten: Zeit ist Geld……

Freitag, 20. Mai 2011

Anwaltsgebühren - heute ´mal extrem

Immer ´mal wieder sind die vom Anwalt in Rechnung gestellten Honorare heftiges Streitthema. Hierzu eine kleine Geschichte, die ich allerdings nicht erlebt habe, sondern mir „zugespielt“ wurde. Die Geschichte soll auf einem Bericht der ZDF-Sendung FRONTAL 21 beruhen:


„Ein Rentner hat im vergangenen Jahr ordnungsgemäß mit seiner Schreibmaschine seine Steuerklärung gefertigt. In dieser hat er Zinseinkünfte von 11.000 Euro angegeben. Tatsächlich hatte er jedoch 18.000 Euro an Zinseinkünften.

Als ihm sein Fehler auffiel, informierte er prompt die Sachbearbeiterin beim Finanzamt.

Im Steuerbescheid traute der Rentner seinen Augen nicht: die Sachbearbeiterin hatte die Zinseinkünfte hintereinander weg geschrieben und auf 1100018000 EUR (1,1 Mrd. Euro) beziffert. Seine Steuerschuld errechnete das Finanzamt auf mehr als 200 Mio. Euro. Daraufhin rief der Rentner beim Finanzamt an und wies die Sachbearbeiterin auf Ihren "Flüchtigkeitsfehler" hin. Umgehende Änderung wurde ihm zugesagt.


Einige Wochen später wurde dem Rentner seine EC-Karte vom Bankautomaten eingezogen. Seine Bank wies den Rentner darauf hin, dass das Finanzamt eine Steuerrate von 13 Mio. Euro eingezogen habe.

Daraufhin marschierte der Rentner zu seinem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt fertigte ein Schreiben an das Finanzamt an und innerhalb weniger Tage wurde der Beschwerde abgeholfen. Der Rentner bekam natürlich sein Geld vollständig zurück.

Der Rechtsanwalt bezifferte gegenüber dem Finanzamt seine Kosten, die er abhängig vom Streitwert errechnete. Der Streitwert (mehr als 200 Mio. Euro) hatte einen Kostenersatz von 2,5 Mio. Euro zur Folge. Das Finanzamt weigerte sich, den Betrag auszuzahlen. Der Rechtsanwalt klagte seinen Anspruch ein und gewann vor Gericht.


Ein Schreiben ans Finanzamt gefertigt und 2,5 Mio. Euro reicher! Der Mann hat alles richtig gemacht! Die Kosten für das Verfahren trägt übrigens der Steuerzahler. Die Beamtin wurde auf einen besser bezahlten Posten wegbefördert.“

Ich kann verstehen, dass die meisten Menschen dieses Honorar nicht angemessen finden, wenn man einmal den tatsächlichen Aufwand des Kollegen betrachtet. Andererseits arbeiten viele Kollegen in vielen Sachen noch nicht einmal kostendeckend, wenn über das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet wird.

Deshalb vereinbare ich mit meinen Mandanten zumeist ein Zeithonorar. Da zahlt der Mandant nur für die Zeit, die ich tatsächlich in dem Mandat arbeite – nicht mehr, aber auch natürlich nicht weniger. Das ist fair und für den Mandanten wesentlich besser nachvollziehbar, als irgendwelche Gebührenziffern aus dem Gesetz.

Bei der Honorarabrechnung solcher Mandate kann man dann „nur“ noch darum streiten, ob der Anwalt tatsächlich sieben Stunden für das Diktat eines zweiseitigen Schriftsatzes ansetzen darf…….

Mittwoch, 18. Mai 2011

"Blöd gelaufen" - und wieder die Deutsche Bank AG

Ich will ja meine geschätzten Leser nicht langweilen, muss aber noch einmal auf die Geschichte meiner Mandanten zurück kommen, die sich mit der Deutsche Bank AG wegen der Vorfälligkeitsentschädigung für einen nicht abgerufenen Kredit streiten (s. auch: http://rainanjauelhoff.blogspot.com/2011/04/einen-untauglichen-versuch-der-deutsche.html ).

Nachdem tatsächlich wegen der restlichen, knapp Euro 6.000,00 Mahnbescheid beantragt wurde - gegen den ich natürlich Widerspruch eingelegt habe - kommt heute ein Schreiben der Deutschen Bank:

"....Schreiben wir Ihren Mandanten Betrag Euro x,xx aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gut. Das Baukonto 11/123456789 ist damit ausgeglichen und wird geschlossen. Wir werden keine Forderungen mehr gegen Ihre Mandanten erheben."

Aber jetzt werde ich Forderungen gegen die Deutsche Bank AG erheben: da dies faktisch einer Rücknahme des Mahnbescheides gleichkommt, werde ich mein Honorar für die Tätigkeit im Mahnverfahren der Bank in Rechnung stellen und ggf. vom Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen lassen. Im Falle der Nichtzahlung könnte ich dann gegen die Bank sogar vollstrecken - es wäre mir natürlich eine besondere Freude , in die Zentrale den Gerichtsvollzieher zu schicken ;-)

"Blöd gelaufen, liebe Deutsche Bank AG !!"

Mittwoch, 11. Mai 2011

Anlageberater insolvent - das unterschätzte Problem

Anlageprodukte wie Immobilienfonds, Schifffonds, Medienfonds, Zertifikate etc. werden den Kunden nicht nur von ihren Banken bzw. den dortigen Beratern oder großen Gesellschaften verkauft. In Deutschland gibt es sehr viele freie Finanzberater, die sich auch Anlageberater oder Vermögensberater nennen.

Viele von ihnen sind seriös, gut ausgebildet und handeln tatsächlich im Interesse ihrer Kunder - viele aber auch nicht. Natürlich haftet auch der freie Berater, wenn er den Anleger fehlerhaft berät oder Kick-Backs und Provisionen verschweigt. Er hat Schadensersatz zu leisten. Viele Anleger sind inzwischen erfolgreich vor Gericht gegen ihren (ehemaligen) Berater vorgegangen.

Anders als Banken verfügen die freien Anlageberater aber in der Regel über deutlich weniger Vermögen, aus dem der Schadensersatz geleistet werden kann. Die Summen, die zu zahlen sind, werden schnell sehr groß - der Berater muss u.U. Insolvenz anmelden. Eine verpflichtende Versicherung gegen solche Schäden gibt es für Anlage- und Vermögensberater nicht.

Der geschädigte Anleger hat also nochmals in Gerichts- und Anwaltskosten investiert und hat der  Anleger zwar einen Titel in der Hand - der aber im wahrsten Sinne des Wortes wertlos ist.

Eine verpflichtende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (wie z.B. bei Rechtsanwälten, Ärzten oder Hebammen) würde dem Anleger hier helfen.

DAS wäre doch ´mal eine Verbesserung des Anlegerschutzes, dass der Gesetzgeber in Angriff nehmen könnte......

Freitag, 15. April 2011

Einen untauglichen Versuch der Deutsche Bank AG….

…..Kunden bzw. meine Mandanten einzuschüchtern, stellt folgendes Vorgehen dar:


Wie berichtet verlangt die Deutsche Bank AG von meinen Mandanten (noch) ca. 6.500,00 Euro Vorfälligkeitsentschädigung. Es gibt Schriftverkehr mit ausführlichen Begründungen, weshalb keine weiteren Zahlungen geleistet werden, eine ordnungsgemäße Vollmacht und die Mitteilung, dass ich im Fall eines gerichtlichen Verfahrens zustellungsbevollmächtigt bin.

Und was tut die Deutsche Bank AG ? Veranlasst unzulässiger Weise, dass meine Mandanten einen negativen Schufa-Eintrag erhalten. Das ist deshalb unzulässig, weil nur unwidersprochene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen überhaupt gemeldet werden dürfen.

Während meine Mandanten noch versuchen, den Eintrag direkt bei der Schufa löschen zu lassen ( was naturgemäß eine Zeit dauert), verweigert eine andere Bank aufgrund des Schufa-Eintrages die Eröffnung eines neuen Kontos.

Jetzt ruft auch noch die Mandantin an und teilt völlig aufgelöst mit, dass Ihr und Ihrem Mann ein Mahnbescheid der Deutsche Bank AG zugestellt wurde.

Ich kann mir das tatsächlich nur so erklären, dass die Deutsche Bank AG versucht, die Mandanten einzuschüchtern. Ich fürchte, dass wird Ihnen bei einigen Kunden auch gelingen. Aber nicht bei meinen Mandanten !

Mittwoch, 13. April 2011

Vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen…..

können manchmal sogar schneller zu einer Zahlung führen.


Kürzlich habe ich einen Mandanten, der mit seinen Filialbetrieben Insolvenz anmelden musste, in der ersten Gläubigerversammlung vertreten. Diese Gläubigerversammlung war zugleich der erste Prüfungstermin, d.h. bis zu diesem Termin sollten alle Gläubiger dem Insolvenzverwalter mitteilen, welche Forderungen sie in welcher Höhe haben und worauf diese Forderungen beruhen. Angemeldet waren ca. 120 Forderungen in Höhe von ca. Euro 2.000.000,00, darunter einige Arbeitnehmerforderungen auf ausstehenden Lohn. Etliche Arbeitnehmer waren auch persönlich anwesend.

Der Insolvenzverwalter bestritt einige dieser Forderungen der Höhe nach und zwar ca. in Höhe eines Viertels der angemeldeten Forderungen. Heftiges Geraune und Getuschel unter den Anwesenden. Diejenigen, deren Forderungen in voller Höhe anerkannt worden waren, hatten ein überlegenes Lächeln auf den Lippen.

Nach Erläuterung durch den Verwalter änderten sich jedoch die Mienen: der Verwalter erklärte, dass der bestrittene Teil der Forderung Arbeitslohn aus der Zeit darstellt, in der zwar das Insolvenzverfahren schon eröffnet, der Betrieb aber noch durch den Verwalter fortgeführt wurde. Damit sind diese Forderungen sog. „Masseschulden“, die vorab aus der Insolvenzmasse gezahlt werden müssen und zwar sofort und in voller Höhe. Der nicht gezahlte Lohn aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung ist dagegen eine klassische Insolvenzforderung, wird nur in Höhe der Quote (in diesem Fall ca. 3 %) bedient und das auch erst zu einen späterem Zeitpunkt.

Beispiel: Arbeitnehmer 1 meldet Euro 1.000,00 zur Tabelle an, der Insolvenzverwalter erkennt die Forderung in voller Höhe an. AN 1 erhält also – u.U. erst nach Jahren – ca. Euro 30,00. Arbeitnehmer 2 meldet auch Euro 1.000,00 an, der Insolvenzverwalter bestätigt nur in Höhe von Euro 500,00, der Rest sei Masseschuld. AN 2 erhält 500,00 sofort und ca. Euro 15,00 im Lauf des Insolvenzverfahrens.

Da kann einem das Lächeln auf den Lippen schon gefrieren……

Freitag, 1. April 2011

Deutsche Bank AG: Immer schön 08/15 -

..scheint dort die Devise zu sein.

Ich streite mich mit der Bank für meine Mandanten um die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung. Gefordert waren rd. Euro 15.000,00, gut Euro 3.500,00 sind meiner Auffassung nach gerechtfertigt. Diese Summe haben meine Mandanten bereits gezahlt.

Die Bank will jetzt noch rd. Euro 6.500,00 - wie sie auf diese Summe kommt, bleibt ihr Geheimnis. Auch Nachfragen konnten dieses Geheimnis nicht erhellen.

Da regelmäßig standatisierte Mahnschreiben meine Mandanten erreichten ( die trotz Vorliegen der anwaltlichen Vollmacht übrigens immer direkt an die Mandanten geschickt wurden ), habe ich der Deutschen Bank Mitte Januar mitgeteilt, dass meine Mandanten keine weiteren Zahlungen leisten werden. Man möge klagen.

Heute erhalte ich ein (ebenfalls standardisiertes) Schreiben einer Inkasso-Firma, die bei ausbleibender Zahlung mit dem gerichtlichen Mahnverfahren droht. Diesem Schreiben ist übrigens keine Vollmacht beigefügt. Interessant auch, dass die Inkasso-Firma ihren Sitz an der selben Adresse hat, wie die Abteilung der Bank, die die Angelegenheit bis jetzt bearbeitet hat....

Man mache sich klar: es gibt seit Juli 2010 Schriftwechsel, die Schuldner (aus Sicht der Bank) sind anwaltlich vertreten - aber die Deutsche Bank weicht nicht vom "üblichen Weg"  ab.

Wenn alle Kunden dort so individuell betreut werden........