Mittwoch, 20. März 2013

S&K - Gruppe: auch jetzt nocht: VORSICHT

Die Hausdurchsuchungen bei Firmen der S&K-Gruppe und deren Verantwortlichen haben hohe Wellen geschlagen. 100 Millionen Euro sollen sichergestellt worden sein, dazu Luxusautos etc.

Unabhängig von der Frage, dass Anleger durch Fachanwälte prüfen lassen sollten, ob und gegen wen ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, droht von "Anwaltsseite" auch Gefahr: die Berater der S&K-Gruppe haben sich ebenfalls anwaltlichen Beistand geholt und versuchen, sich nachträglich der Haftung zu entziehen.

Deshalb: unterschreiben Sie auf keinen Fall irgendwelche Schriftstücke, die Ihnen von diesen Beratern oder sonstigen Personen vorgelegt werden. Sie könnten damit berechtigte Ansprüche aus der Hand geben. Zwei solcher Versuche liegen mir bereits vor - und erst bei sehr genauem Hinsehen wird klar, was für Folgen eine solche Unterschrift haben könnte.......

Dienstag, 12. März 2013

Neue Regelungen für den grauen Markt - wird jetzt alles gut ?

Auf dem sog. "grauen Kapitalmarkt" herrschte bislang Wild-West-Mentalität: die Produkte sind so gut wie unreguliert - und auch die Beratung und der Vertrieb unterlagen kaum Grenzen. So konnte sich jedermann "Finanzberater" nennen - auch wenn er nicht einmal wußte, was ein "Rectapapier" ist. Die Verhaltensvorschriften des WpHG gelten nicht, der BGH hat seine Kick-Back-Rechtsprechung auf die Banken begrenzt, Beratungsprotokolle waren nicht erforderlich.

Seit dem 01.01.2013 ist jedoch die Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft getreten. Damit werden u.a. Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung benötigt, um als Finanzvermittler bzw. -berater tätig sein zu dürfen. Auch sonst werden die Regeln, die bisher nur für die Banken galten, auf die "Freien" und die "großen" Finanzdienstleister übertragen.

Wird jetzt alles besser ? Nun, ein bißchen vielleicht. Immerhin wird es schwerer, die Produkte ohne Sachkunde und ohne Aufklärung zu verkaufen. Andererseits: auch Banken und Sparkassen, für die die strengen Regeln ja schon länger gelten, verkaufen auch heute noch jeden Tag Schiffs-, Medien-, Solar-, Windernergie-, Immobilien- und sonstige Fonds --- und viele Kunden verlieren dabei viel Geld !

Donnerstag, 7. März 2013

Dat kummt mi topass.....

"......das kommt mir gelegen", denn:

Am 22.02. habe ich für meine Mandantin gegenüber einer Bank die Annahme eines Kreditvertrages aus dem Jahre 2006 widerrufen (damaliger Zinssatz für ein Darlehen, das grundbuchrechtlich erstrangig gesichert ist: 6,25 %). Ich habe die Bank aufgefordert, bis zum 11.03. zu erklären, dass sie den Widerruf akzeptiert und meine Mandantin das Darlehen vorzeitig ablösen kann, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Gestern kam die Antwort: die Bank akzepiert. Bei den derzeitigen Konditionen für solche Kredite wird die Mandantin etliche Tausend Euro sparen.........

Dienstag, 5. März 2013

Bearbeitungsentgelt für Privatkredite - jetzt beim BGH

Vor einiger Zeit stellte das OLG Hamm  (Urteil vom 17. September 2012 – 31 U 60/12 ) fest, dass die Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite ("Bearbeitungsentgelt einmalig 1%") im Preisverzeichnis nicht zulässig ist.

Die Revision - also die Überprüfung durch den BGH - wurde nicht zugelassen, viele Kunden waren erfreut. Jetzt hat die beklagte Bank (wobei gesagt werden muss, dass sehr viele Banken ähnliche Klauseln nutzen) die sog. Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Verfahren vor dem BGH (Akz.: XI ZR 405/12) beschäftigt sich jetzt zunächst mit der Frage, ob doch ausnahmsweise der BGH über die Wirksamkeit dieser Klausel befinden mus (oder darf - je nach Sichtweise). Erst nach Abschluss dieses Nichtzulassungsverfahrens wird sich der BGH ggf. mit der Sache selbst aueinandersetzen.

Wird der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattgegeben, wird das Urteil des OLG Hamm rechtskäftig - die Klausel bleibt unwirksam.

Bis es eine Entscheidung über die Wirksamkeit gibt (wenn der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird), werden sicher zwei, vielleicht drei Jahre in Land gehen.

Deshalb sollten betroffene Kunden immer auch die Verjährung im Auge behalten bzw. Maßnahmen ergreifen, um diese zu hemmen. Es gibt da einige Möglichkeiten, die nicht allzu kostenintensiv sind und es wäre doch ärgerlich, wenn der BGH die Entgeltklausel  bzw. Bearbeitungsgebühr für private Darlehen "kippt" - und man selbst wegen eingetretener Verjährung davon nichts hat....

Mittwoch, 13. Februar 2013

Widerrufsbelehrung bei Kreditverträgen - die Helferin in der Not

Es gibt vielfältige Gründe, sich von einem Kreditvertrag vorzeitig lösen zu wollen: Scheidung, berufliche Veränderungen oder einfach die Möglichkeit, günstiger zu finanzieren.

Die Banken stimmen einer vorzeitigen Ablösung nur selten zu - und wenn, dann sind entsprechende Vorfälligketsentschädigungen zu zahlen.

Hilfe kommt aber manchmal von einer Formulierung, der bei den Kreditverträgern meist gar nicht viel Beachtung geschenkt wird: der Widerrufsbelehrung.

Ist diese fehlerhaft - und dazu reicht u.U. schon das Fehlen einer Umrandung bzw. das Fehlen eines Fettdruckes - beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen. Das hat zur Folge, dass der Vertrag bzw. die entsprechende Willenserklärung auch heute noch widerrufen werden kann. Zwar muss der Darlehensvertrag denn umgehend zurückgezahlt werden - man sollte also vorab die Möglichkeiten einer "Neufinanzierung" prüfen. Interessant ist der Widerruf aber auch für sog. Forward-Darlehen - wer sich vor zwei Jahren einen Zinssatz von 3,5% gesichert hat, kann heute u.U.  für 2%  abschließen.

Das ARD-Magazin plusminus hat am 16.01.2013 darüber berichtet ( zum Beitrag ). Zwei Kunden zweier verschiedenen Banken haben daraufhin Kontakt zu mir aufgenommen und um rechtliche Beratung und dann auch Vertretung gebeten. Beiden Mandanten konnte ich helfen: die jeweiligen Banken haben sie - zähneknirschend - aus den Kreditverträgen entlassen.

Dienstag, 5. Februar 2013

Kein " Santa Claus" - Fonds Santa B muss Schiffe verkaufen

Das war kein nachträgliches Weihnachtsgeschenk von Santa Claus, sondern hatte eher den Charakter eines Neujahrskaters: den Anlegern  des  Schiffsfonds "MPC Offen Flotte" (MS Santa B Schiffe mbH & Co. KG)  wurde Mitte Januar 2013 mitgeteilt , dass  die 14 Containerschiffe auf Wunsch der finanzierenden Banken verkauft werden sollen, um die Insolvenz des Fonds abzuwenden. Einzige Alternative wäre eine Kapitalerhöhung  durch die Anleger.

Das Fatale: die Anleger haben über die Jahre Ausschüttungen erhalten, die sie zurückzahlen müssten. Denn der Fonds hat diese Ausschüttungen nicht aus Gewinnen bezahlt (die hatte er gar nicht), sondern nur aus Liquidität, also aus Geldern, die seinerzeit nicht benötigt wurden.  Die Ausschüttungen können sowohl Gläubiger (vor allem die Banken) als auch ein Insolvenzverwalter nach § 172 Abs. 4 HGB zurück verlangen.

Darauf muss im übrigen im Beratungsgespräch hingewiesen werden, was meiner Erfahrung nach nicht erfolgt ist.

Neben den Turbolenzen am Schiffahrts-Chartermarkt ist für die Schieflage des Fonds auch die Kapitalstruktur des Fonds verantwortlich: das Fremdkapital, also die Kredite, war in Dollar und Japanischen Yen aufgenommen worden, die Erträge erwirtschaftet der Fonds aber in Dollar. Da der Wert des Yen gegenüber dem US Dollar in den zurückliegenden Jahren gestiegen ist, muss der Fonds deutlich mehr US Dollar für Zinsen und eventuelle Tilgungen aufwenden, als geplant. Im Ergebnis brach damit diegesamte Kalkulation des Fonds zusammen. Dazu wurden  so genannte loan-to-value - Klauseln vereinbart, die ein bestimmtes Verhältnis von Schiffswert zu Darlehensvaluta in US Dollar festschreiben


Auch bei diesem Fonds zeigt sich, dass er regelmäßig von Banken, Sparkassen und freien Anlageberatern als "sicher" und "gut geeignet zur Altersvorsorge" verkauft wurde. Dabei hat der BGH schon mehrmals entschieden, dass eine geschlossene Beteiligung - und das ist auch eine Beteiligung in Schiffsfonds - für die Altersvorsorge ungeeignet und eine dahingehende Beratung fehlerhaft ist ((BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07; BGH Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08; BGH Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09).

Über Provisionen etc wurden die Anleger  ebenfalls nicht informiert - dabei flossen 10 - 15 %  an die Vermittler, auch an die "seriösen" Sparkassen ! Insgesamt sind mehr als 25 % des Anlegerkapitals in Vertriebskosten geflossen.

Daneben gibt es noch eine Vielzahl von weiteren Punkten, über die erfahrungsgemäß nur selten aufgeklärt wurde.

Anleger haben daher gute Chancen , Ihre "Berater" auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Lassen Sie sich beraten, damit Santa Claus in diesem Jahr wieder Süßes und nicht schlechte Neuigkeiten bringt.

Donnerstag, 31. Januar 2013

Gebhard Real Estate AG - die nächste Pleite im Anleihenmarkt ?


Die Gebhard Real Estate AG ist ein auf den Ankauf, die Bewirtschaftung und den Verkauf von Immobilien oder von Objektgesellschaften spezialisiertes Unternehmen. Sie hat zum 1.1.2007 eine Anleihe im Volumen von insgesamt 20 Mio. Euro begeben. Die erste Tranche der Anleihe (WKN: A0LDY7) in Höhe von 7,5 Mio. Euro hatte eine Laufzeit von 3 Jahren. Soweit man hört, ist die Rückzahlung des Kapitals noch nicht erflgt.
Die zweite Tranche (WKN:A0LDY8) in Höhe von 12,5 Mio. Euro hatte ursprünglich eine Laufzeit von sieben Jahren und sollte somit am 31.12.2013 zurückbezahlt werden. Aufgrund einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft konnten in 2011 zunächst fällige Zinsen der zweiten Tranche nicht pünktlich gezahlt werden. Im August 2011 wurden schließlich die Anleihebedingungen auf Initiative der Schuldnerin hin geändert. Unter anderem wurde der garantierte Zinssatz der Anleihe von 8,25% auf 3,5% gesenkt und die Laufzeit der Anleihe um 24 Monate bis zum 31.12.2015 verlängert.
Die Gesellschaft befindet sich offensichtlich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ein Indiz hierfür sind die bisher ausgebliebenen Zinszahlungen für das Jahr 2012, welche zum 30. Juni bzw. zum 31.12.2012 fällig gewesen wären. Ferner hat die Gesellschaft bis heute keinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010/2011 veröffentlicht. Auch die wirtschaftlich relevanten Tochtergesellschaften der Gebhard Gruppe haben bis dato keinen Jahresabschluss für das zurückliegende Geschäftsjahr 2010/2011 veröffentlicht. Da die Gebhard Real Estate AG auch noch nie einen Konzernabschluss veröffentlicht hat, ist eine detaillierte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft kaum möglich.
Ggf. sollten Anleger Ansprüche gegen Ihre Berater / Vermittler prüfen lassen.