Immer ´mal wieder sind die vom Anwalt in Rechnung gestellten Honorare heftiges Streitthema. Hierzu eine kleine Geschichte, die ich allerdings nicht erlebt habe, sondern mir „zugespielt“ wurde. Die Geschichte soll auf einem Bericht der ZDF-Sendung FRONTAL 21 beruhen:
„Ein Rentner hat im vergangenen Jahr ordnungsgemäß mit seiner Schreibmaschine seine Steuerklärung gefertigt. In dieser hat er Zinseinkünfte von 11.000 Euro angegeben. Tatsächlich hatte er jedoch 18.000 Euro an Zinseinkünften.
Als ihm sein Fehler auffiel, informierte er prompt die Sachbearbeiterin beim Finanzamt.
Im Steuerbescheid traute der Rentner seinen Augen nicht: die Sachbearbeiterin hatte die Zinseinkünfte hintereinander weg geschrieben und auf 1100018000 EUR (1,1 Mrd. Euro) beziffert. Seine Steuerschuld errechnete das Finanzamt auf mehr als 200 Mio. Euro. Daraufhin rief der Rentner beim Finanzamt an und wies die Sachbearbeiterin auf Ihren "Flüchtigkeitsfehler" hin. Umgehende Änderung wurde ihm zugesagt.
Einige Wochen später wurde dem Rentner seine EC-Karte vom Bankautomaten eingezogen. Seine Bank wies den Rentner darauf hin, dass das Finanzamt eine Steuerrate von 13 Mio. Euro eingezogen habe.
Daraufhin marschierte der Rentner zu seinem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt fertigte ein Schreiben an das Finanzamt an und innerhalb weniger Tage wurde der Beschwerde abgeholfen. Der Rentner bekam natürlich sein Geld vollständig zurück.
Der Rechtsanwalt bezifferte gegenüber dem Finanzamt seine Kosten, die er abhängig vom Streitwert errechnete. Der Streitwert (mehr als 200 Mio. Euro) hatte einen Kostenersatz von 2,5 Mio. Euro zur Folge. Das Finanzamt weigerte sich, den Betrag auszuzahlen. Der Rechtsanwalt klagte seinen Anspruch ein und gewann vor Gericht.
Ein Schreiben ans Finanzamt gefertigt und 2,5 Mio. Euro reicher! Der Mann hat alles richtig gemacht! Die Kosten für das Verfahren trägt übrigens der Steuerzahler. Die Beamtin wurde auf einen besser bezahlten Posten wegbefördert.“
Ich kann verstehen, dass die meisten Menschen dieses Honorar nicht angemessen finden, wenn man einmal den tatsächlichen Aufwand des Kollegen betrachtet. Andererseits arbeiten viele Kollegen in vielen Sachen noch nicht einmal kostendeckend, wenn über das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet wird.
Deshalb vereinbare ich mit meinen Mandanten zumeist ein Zeithonorar. Da zahlt der Mandant nur für die Zeit, die ich tatsächlich in dem Mandat arbeite – nicht mehr, aber auch natürlich nicht weniger. Das ist fair und für den Mandanten wesentlich besser nachvollziehbar, als irgendwelche Gebührenziffern aus dem Gesetz.
Bei der Honorarabrechnung solcher Mandate kann man dann „nur“ noch darum streiten, ob der Anwalt tatsächlich sieben Stunden für das Diktat eines zweiseitigen Schriftsatzes ansetzen darf…….
Freitag, 20. Mai 2011
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Da frage ich mich, was Sie mir als Leser mit diesem Post sagen wollen. Daß Sie die vernünftigere, geerdetere Anwältin sind, weil Sie die 2,5 Mio auch irgendwie "heftig" in Anbetracht der real gebrachten Leistung finden.
AntwortenLöschenHand aufs Herz: Wenn Ihnen solchein Mandat auf den Tisch flattert und Sie sehen, daß Sie relativ risikolos vom Finanzamt 2,5 Mio. einklagen können, würden Sie dann wirklich nach Stunden abrechnen? Wirklich?
....das kommt natürlich darauf an - jedenfalls hätte ich diese Vergütung vom Mandanten nicht eingeklagt.
AntwortenLöschenIch gehe i.ü. davon aus, dass die meisten Kollegen das genau wie ich handhaben würden.
Außerdem solle dieser Post auch zu einem gewissen "Staunen und Schmunzeln" anregen - man muss ja nicht alles so bierernst nehmen ;-)
Als Steuerberater warte ich schon lange auf einen solchen Fall. In München wurde genau dies schon einmal durchgeklagt, mit Erfolg.
AntwortenLöschenIn Berlin wurde später eine ebensolche Klage abgewiesen. Der Steuerpflichtige hätte leicht durch einen Anruf oder ein formloses Schreiben auf den Fehler aufmerksam machen können, ohne einen Berater zu beauftragen.
Da hat der Rentner hier ja alles richtig gemacht. Der Ausgang des Verfahrens war sonnenklar.
Mich stört weniger die Summe als das "wegbefördern" der Schuldigen. Wenn sich das rumspricht, dass man so zu einem besser bezahlten Posten kommt, wäre der (schon jetzt oftmals vorherrschenden) Schlamperei Tür und Tor geöffnet. Ein "downgrading" für Beamte gibt es wohl nicht?
AntwortenLöschen"Mich stört ... das "wegbefördern" der Schuldigen."
AntwortenLöschenWäre auch nicht nötig gewesen. Es handelt sich um einen Eingabefehler, der eine offenbare Unrichtigkeit darstellt. Hierfür siet die Abgabenordnung im § 129 eine besondere Korrekturvorschrift vor. Menschliche Schwächen sind also sogar im "Steuergrundgesetz" einkalkuliert.
Hier wird es wohl eher wegen der Schadenshöhe passiert sein, also eine Abstrafung wegen der Auswirkung, nicht wegen der Handlung.
Die Geschichte habe ich auch gehört, stand damals auch in den Zeitungen... Wenn meine kurze Google-Suche zum Thema nicht täuscht, war das allerdings schon 2005.
AntwortenLöschen@IchInBerlin: Wo sehen Sie eine Abstrafung bei einer Beförderung?
AntwortenLöschenAch, meine trüben Augen....
AntwortenLöschenDa habe ich wohl zuviel im "Peter-Prinzip" gelesen.
Gut, fragen wir anders: Wo kann man sich bewerben?
Es ist nicht so daß ich morgens aufstehe und beschließe alles "bierernst" zu nehmen. Meine Frage bezüglich Ihrer Motive war so rhetorisch nicht.
AntwortenLöschenDer geschilderte Fall wurmt mich aber doch etwas.
Mein Anwalt verlangt ein Stundenhonorar von 220 Euro. In Anbetracht dessen, daß er ein langjähriges Studium refinanzieren muß und mit Blick auf seine tatsächlich erbrachte Leistung halte ich das für angemessen.
Der oben geschilderte Fall zeigt mir aber wiedereinmal daß es auch unter denjenigen Menschen, die Recht und Gesetzt studiert haben, Parasiten existieren, die den Hals einfach nicht voll genug bekommen können.
Wenn man dann auch noch einen Tweet vorher mitgeteilt bekommt, daß eine Hartz IV Empfängerin in Ihrer Verzweiflung einen Polizisten mit einem Messer attakiert hat und deswegen erschossen wurde, vergeht mir mein Wille, die Welt mit einem Augenzwinkern zu betrachten.
Die wollte lediglich ein paar Euro, damit sie für den Rest des Monats über die Runden kommt.
"Wenn man dann auch noch einen Tweet vorher mitgeteilt bekommt, daß eine Hartz IV Empfängerin in Ihrer Verzweiflung einen Polizisten mit einem Messer attakiert hat und deswegen erschossen wurde, vergeht mir mein Wille, die Welt mit einem Augenzwinkern zu betrachten.
LöschenDie wollte lediglich ein paar Euro, damit sie für den Rest des Monats über die Runden kommt."
Hätte der Polizist sich für soziale Gerechtigkeit erstechen lassen sollen?
*kopfschüttel*
anonymus hat gesagt:
AntwortenLöschen"Der oben geschilderte Fall zeigt mir aber wiedereinmal daß es auch unter denjenigen Menschen, die Recht und Gesetzt studiert haben, Parasiten existieren, die den Hals einfach nicht voll genug bekommen können."
Da haben Sie leider Recht - schwarze Schafe gibt es überall !
@Anonym
AntwortenLöschenAuch wenn die Verknüpfung beider Geschehnisse recht weit hergeholt ist, stimme ich Ihnen zu.
Wäre die Hartz-IV-Empfängerin wohlhabend, würde sie noch leben.
@ichinberlin
AntwortenLöschenStimmt: Der Zusammenhang ergab sich nur durch die zeitlichen Nähe in meiner Twitter-Timeline.
@all
Im übrigen Stelle ich fest, daß Fr. Uelhoff meine Steilvorlage, sich vom Verhalten ihres Anwaltskollegen zu distanzieren, nicht aufgegriffen hat.
Stattdessen bricht sie es auf die banale Erkenntnis herunter, daß es eben überall schwarze Schafe gäbe.
"Stattdessen bricht sie es auf die banale Erkenntnis herunter,"
AntwortenLöschenDas ist m.M.n. die falsche Erkenntnis, weil sie nicht die Fakten aufgreift. Die richtige muss lauten, dass die Brag^^^^RVG (und auch die StBerGebV) oftmals völlig unsinnige Werte bietet.
Eine Erklärung zum Eigenkapital enthält in der Regel nicht mehr als ein paar Zahlen, die auch nicht schwierig zu ermitteln sind. Bei einem EK von 100 Millionen ergibt sich eine Mittelgebühr von etwa 15.000. Für eine Arbeit, die etwa eine halbe Stunde dauert.
Hat dieselbe Gesellschaft einen Verlust erlitten, kostet die Gewerbesteuererklärung 118,30. Für eine Arbeit, die etwa zwei Wochen dauert.
Die berechneten Gebühren sind gesetzlich vorgesehen, insofern ist dem Rechtsanwalt nichts anzulasten, wenn er dementsprechend abrechnet.
AntwortenLöschenEs ist schon seltsam, wenn sich einige nun daran stören, anstatt die Schuld bei demjenigen zu suchen, der Anlass zur Klage gegeben hat und in diesem Fall auch unterlegen war.
Insofern vermute ich, dass eher sachfremde Erwägungen ausschlaggebend sind.
Neid ist nicht Maßstab für Gerechtigkeit.
"Die berechneten Gebühren sind gesetzlich vorgesehen, "
AntwortenLöschenAuf diese Position kann man sich leicht zurückziehen, um sperrige Mandanten von der Richtigkeit der Rechnung zu überzeugen :-)
Aber so ganz kann das nicht stimmen, ich habe nämlich mal nachgerechnet. Der Einspruch kostet nach § 40 (1) StBerGebV und Tabelle E bei 10/10 (das ist das Maximum) 40.496 Euro. Das ist deutlich weniger als 2,5 Mio.
@ichinberlin
AntwortenLöschenvielleicht hätte der Anwalt auch einfach entscheiden können, daß er eine Rechnung stellt, die dem tatsächlichen Aufwand entspricht.
Er hätte auch die erste Ablehnung des Finanzamts einfach akzeptieren können, statt zu Klagen.
Gähnomat, mit Bart. Der Beitrag im Fernsehen ist schon gut über ein Jahr alt.
AntwortenLöschen"Er hätte auch die erste Ablehnung des Finanzamts einfach akzeptieren können, statt zu Klagen. "
AntwortenLöschenUnd auf sein Honorar verzichten? Warum?
Wie schon gesagt, für das Einspruchsverfahren komme ich auf rund 40.000 Euro bei Höchstgebühr.
Ich bin mir sicher: WENN der Anwalt von Anfang an eine angemessene Rechnung gestellt HÄTTE, wäre sie auch anstandslos bezahlt worden.
AntwortenLöschenSpätestens im Verfahrung hätte man sich sicher einvernehmlich auf einen angemessenen Betrag einigen können.
Tun Sie bitte nicht so als sei die 2,5 Mio-Klage die einzige Option des Anwalts gewesen.
Zum Thema angemessene Rechnung: Wie schon gesagt, für das Einspruchsverfahren komme ich auf rund 40.000 Euro bei Höchstgebühr.
AntwortenLöschenWo die 2,5 Mio herkommen, konnte noch niemand erläutern.
Selbst die 40.000 halte ich für unangemessen hoch.
Dann mal direkt gefrag @ichinberlin
AntwortenLöschenWas hätte den Anwalt gehindert, eine Rechnung über 2000 Euro zu stellen und die Abweichung von der üblichen Berechnungsmethode ggf. zu begründen?
Die Gebühr ergibt sich aus dem RVG und nicht aus der StBerGebV und wird nicht verdient, sondern fällt an. ;-)
AntwortenLöschen"Was hätte den Anwalt gehindert, eine Rechnung über 2000 Euro zu stellen"
AntwortenLöschenDie Tatsache, dass er mehr in Rechnung stellen KANN?
"Die Gebühr ergibt sich aus dem RVG "
Ich wusste es immer. Ich hätte RA statt StB werden sollen. 2,5 Mio gegen 40.000...
Rechtsanwälte verdienen viel zu viel Geld...
AntwortenLöschenWie Anonym drei Kommentare weiter oben gesagt hat: Die Rechtsanwälte verdienen das Geld nicht. Es fällt an :-)
AntwortenLöschenBelustigt, verwirrt und irgendwie erschrocken wundere ich mich über die Diskussionskultur unter diesem Beitrag. Möchtegern-Weltverbesserer schimpfen auf die bösen, bösen Anwälte, die viel zu viel verdienen... In welchen Selbstbetrug muss man denn verfallen sein, um vorzuschlagen, dass der Anwalt ja aus purer Nachsicht einen Betrag von 2000 Euro in Rechnung stellen soll, anstelle der nach RVG entstandenen 2,5 Mio Euro? Niemand würde das machen, niemand.
AntwortenLöschenAuch der Einwurf mit der SGBII-Empfängerin oben ... welch Idiotie beinhaltet die These, dass - wenn sie reich gewesen wäre - sie noch leben würde... Die Frau wurde nicht dazu gezwungen, einen Polizisten mit einem Messer in den Bauch zu stechen. Hätte sie das nicht getan, würde sie noch leben. So einfach.
Hier liest es sich langsam wie bei U.V., äusserst schade.
"welch Idiotie beinhaltet die These"
AntwortenLöschenNunja, das zu erahnen kostet wahrlich nicht viel Geisteskraft. Ich kenne allerdings die Frau nicht so gut wie Sie und kann deshalb nicht sagen, ob sie sich durch irgendeinen Umstand gezwungen sah.
Anonym schribt solch ein Emotionsausbruch natürlich einfach.
Dabei wollte ich doch nur wissen, wie sich die 2,5 Mio berechnen.
Irgendwas kann an dem Bericht nicht stimmen oder ist nicht vollständig ausgeführt.
AntwortenLöschenGrundlage: akt. Fassung des RVG, Mittelgebühr(Regelfall) in der außerger. Vt.
Der maximale Streitwert einer Sache kann 30M EUR betragen, woraus sich für einen Rechtszug inkl. außergerichtlicher Vertretung Gebühren i.H.v. brutto 408181,90 EUR errechnen lassen (jeweils 1 Geschäfts-, Verfahrens-, Terminsgebühr).
Damit der RA 2,5M EUR in dieser Sache abrechnen konnte, musste das Ding durch mehrere Instanzen gejagt worden sein, mit mehreren Termin in den betreffenden Instanzen.
Insofern ist eines schon einmal unrichtig:
Das mit mit nur einem (1) Schreiben 2,5 Millionen EUR verdient.
;-)
Ah danke, das ist doch mal was.
AntwortenLöschenEines verstehe ich - als einfacher StB - nicht:
"(jeweils 1 Geschäfts-, Verfahrens-, Terminsgebühr)"
In der Steuerberatergebührenordnung heißt es einfach in § 40 (1) Satz 1: Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E.
Das wars auch schon, mehr fällt da nicht an. Was ist die Verfahrensgebühr und was die Terminsgebühr?
Verfahrensgebühr ist die Gebühr für das Betreiben einer gerichtlichen Angelegenheit
AntwortenLöschenGeschäftsgebühr ist das Gegenstück in nicht rechtsanhängigen Angelegenheiten, wobei diese in der gleichen Angelegenheit - und soweit der RA das Verfahren bereits vor Anhängigkeit bearbeitete - zur Hälfte der Verfahrensgebühr angerechnet wird.
Eine Terminsgebühr fällt u.a. für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins an.
Anwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeiten
Streitwert 30.000.000 Euro
1,30 Geschäftsgebühr 118.944,80 Euro
Auslagenpauschale 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer 22.603,31 Euro
Summe Außergerichtliche Tätigkeiten 141.568,11 Euro
Anwaltskosten für Vertretung im Klageverfahren
Streitwert 30.000.000 Euro
1,30 Verfahrensgebühr 118.944,80 Euro
./. 0,65 Geschäftsgebühr -59.472,40 Euro
1,20 Terminsgebühr 109.795,20 Euro
Auslagenpauschale 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer 32.164,64 Euro
Summe Klageverfahren 201.452,24 Euro
Gesamtbetrag: 343.020,35 Euro
Terminsgebühren können natürlich öfters anfallen. Je nach Instanz und Tatbestand können weitere Gebühren hinzukommen oder die Höhe sich verändern.
Jedenfalls kommt man aber nicht mit einer Instanz auf 2,5 Millionen Euro.
Ah danke.
AntwortenLöschenAber hier ist ja wohl nur der (außergerichtliche) Einspruch als Rechtsmittel gegeben, verbunden mit einem AdV-Antrag. Allenfalls, falls der Einspruch verfristet wäre, ein Antrag auf Korrektur nach § 129 AO, verbunden mit einem Stundungsantrag.
Da bin ich doch noch lange nicht beim Gericht. Der Fall ist doch derart sonnenklar, dass das Finanzamt dem Einspruch abhelfen muss. Ein Verfahren vor dem FG kommt ja ohnehin erst nach beendetem Einspruchsverfahren in Frage (oder im Fall der Sprungklage nach Zustimmung des FAs).
Der einzige Weg außer Haus, den ich da gehen müsste, wäre der zum Briefkasten.
Ja, in die Geschäftsgebühr würde der Einspruch mit dem Antrag fallen.
AntwortenLöschenDie dem Mandanten entstandenen Gebühren des RA sind aber ein Schaden, so dass das FA zum Ersatz verpflichtet ist (zumindest wurde, wie man sieht, darüber gestritten; leider ist aber nicht ersichtlich, ob bereits wegen der Ersatzpflicht als solches oder nur über die Höhe gestritten wurde).
Insofern gehören auch die weiteren Gebühren zum selben Lebenssachverhalt.
Ach natürlich, jetzt fällt es mir wie Schuppen aus den Haaren:
AntwortenLöschenDie Honorarnote für den Einspruch geht ja an den Mandanten und nicht an das Finanzamt. Und dann muss der Anwalt den Mandanten gegen das FA vertreten, damit der das Geld vom FA wiederbekommt.
Jetzt ist alles klar.
Vielen lieben Dank.
Wobei der Streitwert der Klage der Zahlungsforderung gegenüber dem FA entspricht, mit obigem Rechenbeispiel also 141.568,11 Euro.
AntwortenLöschenInsofern sind die 2,5 Millionen noch unerreichbarer geworden.
Uiuiuiui - so viele Kommentare....Ich will nur kurz etwas dazu sagen bzw. schreiben:
AntwortenLöschen1) Es kann sein, dass die Geschichte schon älter ist. Den Text, der in Anführungszeichen und kursiv steht, habe ich wörtlich übernommen.
2) Ich weiß nicht, was den Kollegen dazu bewogen hat, so abzurechnen und das Honorar einzuklagen - und auch nicht, wie diese Summe zustande gekommen ist.
3) Wenn man der Geschichte glaubt, hat ihm ein ordentliches Gericht ( ein Landgericht) dieses Honorar in einem Verfahren tatsächlich zugesprochen. Er hat es also nach den Buchstaben des Gesetztes "zu Recht" bekommen. Warum soll ich mich dann von seinem Verhalten distanzieren, ich kenne ja seine Beweggründe nicht. Eine andere Frage ist, wie ich mich verhalten hätte - das kann ich jetzt so pauschal auch nicht sagen....
4) Dass der betroffene Bürger zum Anwalt gegangen ist, nachdem er versucht hatte, das Finanzamt zu einem anderen Verhalten zu bewegen und schließlich schon sein Konto "gesperrt" war ( oder gar gepfändet ??), kann ihm wohl wirklich auch keiner verdenken.
Ich habe ja irgendwie die Vermutung, dass der Bericht eine Ente ist.
AntwortenLöschenMir fällt keine Berechnungsgrundlage für (ersatzfähigen) Schaden ausser dem RVG ein und dieses sieht eine Kappung bei einem Streitwert von 30.000.000 EUR vor (§ 22 Abs. 2 RVG).
Ausser in meinen wildestens Träumen kann ich mir nicht vorstellen, wie der Kollege hieraus 2,5 Millionen EUR Gebühren errechnen will oder das bzw. die Verfahren so geführt wurden, dass eine entsprechende Anzahl von Gebührentatbeständen zusammenkommt.
Das
"Der Rechtsanwalt bezifferte gegenüber dem Finanzamt seine Kosten, die er abhängig vom Streitwert errechnete. Der Streitwert (mehr als 200 Mio. Euro) hatte einen Kostenersatz von 2,5 Mio. Euro zur Folge."
kann einfach nicht stimmen. Auch nach BRAGO nicht.
Diejenigen, die sich über das Niveau der Kommentare hier beklagen, mögen bitte beachten, daß sich hinter "Anonym" mehrere unterschiedliche Poster "verbergen".
AntwortenLöschenNa, ist es denn die Möglichkeit????
AntwortenLöschenichinberlin ist offenbar leicht in Erstaunen zu versetzen ...
AntwortenLöschen"Warum soll ich mich dann von seinem Verhalten distanzieren, ich kenne ja seine Beweggründe nicht."
AntwortenLöschenKonstruieren Sie bitte einmal einen möglichen Beweggrund, der die Forderung in Ihren Augen plausibel machen und wirlich rechtfertigen könnte.
Anonym scheint etwas gespalten zu sein.
AntwortenLöschen@Anonym
AntwortenLöschenIch könnte mir z.B. vorstellen, dass der Rentner so "brastig" auf das FA war, dass er den Anwalt entsprechend beauftragt hat, um dem FA zu richtig eins auszuwischen, damit die zukünftig mehr Sorgfalt walten lassen......
Sie haben Recht. DAS wirds gewesen sein! Der Rentner ist in Wahrheit die "treibende Kraft" hinter dieser Farce gewesen.
AntwortenLöschenTzzz... Sachliche Diskussion stelle ich mir anders vor. Das ist ja hier der reinste Zickenkrieg...
AntwortenLöschen"Soll auf einem Bericht von Frontal 21 beruhen"
AntwortenLöschenGibt es dazu auch belastbarere Quellen? Ich finde diesen Text nämlich beim googlen nur in diversen Foren, der kursiert schon seit mindestens 2005. Ich vermute fast, daß das nur ein Scherz ist, den alle Welt mal wieder nachplappert.
Der Frontal 21 Bericht ist vom 04.03.2005
AntwortenLöschenhttp://web.archive.org/web/20060219020846/http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/16/0,1872,2271568,00.html
Gibt es eine Fundstelle für das angebliche Urteil eines Landgerichts das dem RA das Honorar zugesprochen haben will?