Meine Mandanten werden auf Zahlung aus einem Praxiskaufvertrag in Anspruch genommem. Wir sind der Meinung: zu Unrecht.
Der Gegner stellt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe - er sei "arm" im Sinne des Gesetzes, weil er Leistungen nach "Hartz IV" beziehe (der Bescheid lag bei).Meine Mandanten berichteten mir, dass der Antragsteller allein von ihnen in den letzten 18 Monaten ca. Euro 100.000,00 erhalten hat (das konnten sie auch nachweisen). Außerdem sei er Eigentümer von mindestens zwei, wenn nicht sogar drei Immobilien. Dies teilte ich dem Gericht mit, dass wiederum den Antragsteller aufforderte, diese Tatsachen zu erläutern.
Jetzt kam der Beschluß des Gerichts: "Hier ist der Kläger nicht nur Eigentümer mehrerer Immobilien, in denen nicht nur X, sondern auch Y ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht haben, was nicht ohne weiteres zu Lasten der Staatskasse gehen darf....ihm sind (sic:Beträge)...zugeflossen, über deren Verwendung bzw. Verbleib er entgegen der Aufforderung des Gerichts Auskunft zu erteilen sich geweigert hat. Sein Hinweis, dass er jedenfalls derzeit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhält, ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend."
Das Gericht hat hier so entschieden, wie es die meisten Menschen empfinden.....Dennoch komme ich nicht umhin zu fragen: warum hat der Gegner dem Gericht gegenüber keine Auskunft erteilt - was hat er noch zu verbergen ?
Ich bin gespannt, ob die Gegenseite Beschwerde einlegt und wie dann ggf. das OLG entscheidet. Wohl gemerkt: bisher geht es allein darum, ob der Antragsteller "arm" im Sinne der §§ 114, 115 ZPO ist.
Freitag, 9. Dezember 2011
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