"Ultra posse nemo obligatur." - "Unmögliches zu leisten ist niemand verpflichtet."
...ein alter Rechtsgrundsatz, der auch im Bankrecht natürlich Anwendung findet. Es stellt sich aber oft die Frage, was "unmöglich" ist.
Garantiert zum Beispiel eine Gesellschaft, die fondsgebundene Lebensversicherungen anbietet, dass der Kunde jederzeit die der Versicherungs zugrunde liegenden Fonds wechseln kann, solange der einzelne Fonds mindestens 10% der Gesamtanlage ausmacht und der Fonds, in den gewechselt werden soll, aus einem bestimmten "Auswahlkorb" kommt, so muss sie m.E. diese Verpflichtung auch erfüllen. Ihr ist die Erfüllung dieser Verpflichtung auch dann nicht unmöglich, wenn der Fonds, aus dem ausgestiegen werden soll, (vorübergehend) die Rücknahme der Anteile ausgesetzt hat. Sie muss dann entweder die Fondsanteile mit den entsprechenden Abschlägen an der Börse veräußern oder sie in den eigenen Bestand nehmen. Dieses Risiko trägt der Anbieter der Versicherung - jedenfalls wenn in den Versicherungsbedingungen nichts anderes geregelt ist. Wird der Fondstausch abgelehnt und entsteht dem Kunden dadurch ein Schaden, so ist dieser von der Versicherung zu ersetzen.
So einen Fall habe ich gerade auf dem Schreibtisch - ´mal sehen, ob die betroffene Versicherung, die Skandia Lebensversicherungs AG, hier mit mir einer Meinung ist.....
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Die Kommentarfunktion ist gesperrt