Es kommt wieder wieder vor, dass Anleger von geschlossenen Fonds Briefe (z.B. in Form von Rundbriefen oder in Gestalt von zu gründenden "Interessengemeinschaften") von Rechtsanwälten erhalten, in denen ihnen pauschal große Hoffnungen gemacht werden, Schadensersatzansprüche durchzusetzen (und sich z.B. verlustfrei von der Anlage zu lösen).
Was aber, wenn sich nun nach Mandatierung durch diesen Anwalt heraus stellt, dass die Chancen im Einzelfall entgegen dem Anschreiben doch nicht so toll sind oder das Mandat von diesen Anwälten nur "lieblos" und "nach Standard" bearbeitet wird - aber durch den "Rundbrief" geworbenen Mandanten eine hohe Anwaltsrechnung ins Haus flattert ? Muss er diese zahlen ?
Hier hat kürzlich das AG Weilheim wie folgt geurteilt (Urteil vom 05.07.20122, 2 C 102 / 12):
"Das Rundschreiben des Kl. v. 4.5.2011 ist jedoch offensichtlich auf Erteilung
von Aufträgen in Einzelfällen gerichtet. Um die Erteilung eines Mandats im
Einzelfall wirbt, wer in Kenntnis eines beim Adressaten bestehenden aktuellen
Beratungsbedarfs seine rechtliche Beratungsleistung vorstellt und anbietet (BGH,
NJW 2001, 2886; OLG Hamburg, NJW 2004, 1668). Gerade dann, wenn ein RA ein
Rundschreiben an eine Vielzahl von Gesellschaftern eines Fonds sendet und darin
mitteilt, dass er Mitgesellschafter vertritt, über langjährige Erfahrung auf dem
Gebiet des Kapitalanlagerechts verfügt, auf eine drohende Verjährung hinweist
und den Empfänger bittet mitzuteilen, ob Interesse an weiteren Informationen
besteht, stellt dies eine unzulässige Werbung dar, sofern ein Beratungsbedarf
des Adressaten bereits besteht oder mit dem Schreiben gerade geweckt werden soll
(LG Berlin, Urt. v. 31.10.2006 - 103 O 169/06; AnwG München, Beschl. v.
25.4.2008 - 2 AnwG 50/07).
Der Kl. hat mit dem Schreiben gerade nicht
allgemein und unabhängig von einem bestehenden Beratungsbedarf um Mandanten
geworben. Er hat vielmehr den Beratungsbedarf für die Gesellschafter des
streitgegenständlichen Fonds gekannt und aufgrund dieses Beratungsbedarfs um
eine Mandatierung im Einzelfall geworben. Dem Kl. kam es durch das Schreiben v.
4.5.2011 offensichtlich gerade darauf an, ein Mandat zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem
streitgegenständlichen Filmfonds zu erhalten. ............ (sic: Es ist) klar zu
erkennen, dass es dem Kl. letztlich darauf ankam, den Bekl., dessen
Beratungsbedarf ihm aufgrund der Gesellschaftereigenschaft an dem
streitgegenständlichen Filmfonds bekannt, als Mandanten für diesen Einzelfall zu
gewinnen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass im Schreiben v. 4.5.2011
bereits im Betreff fettgedruckt der Vermerk "Achtung: Absolute Verjährung zum
31.12.2011" zu finden ist. Weiter wird dann erläutert, dass im Rahmen der
Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds eine fehlerhafte Beratung erfolgt sei
und außerdem auf die Kickback-Rechtsprechung des BGH verwiesen. Nach einem
nochmaligen Verweis auf die drohende Verjährung, der mit drei Ausrufezeichen
versehen ist, erklärt der Kl., dass er von seiner Mandantschaft beauftragt
worden ist eine Interessengemeinschaft zu gründen, um eine stärkere
Verhandlungsposition für eine gütliche Einigung zu erreichen und deshalb
Informationen von den anderen Gesellschaftern einzuholen. Auf dem beiliegenden
Fragebogen ist zunächst der Satz "Bitte lassen Sie mir unverbindlich und
kostenfrei weitere Informationen zu den Modalitäten der Interessengemeinschaft
zukommen." angebracht. Nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens hat der Kl.
dann mit Schreiben v. 11.8.2011 die Modalitäten seiner Beauftragung erläutert.
Nachdem der Bekl. den Kl. dann beauftragt hat, hat der Kl. durch Schreiben v.
23.9.2011 namens und im Auftrag des Bekl. außergerichtlich einen
Schadensersatzanspruch gegen die Vermittlerin geltend gemacht, der innerhalb
weniger Tage abgelehnt wurde, woraufhin der Kl. dann anfragte, ob eine
gerichtliche Geltendmachung gewünscht ist.
Durch diese Vorgehensweise, bei
der zunächst die Interessengemeinschaft in den Vordergrund gerückt wird und dann
letztlich eine Vertretung allein des Bekl. erfolgt, hat der Kl. eindeutig
beabsichtigt, ein Einzelmandat im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gegen die Vermittlerin der Fonds zu erlangen. Zunächst
wird damit geworben, dass man gegenüber der Fondsvermittlerin als
Interessengemeinschaft auftreten werde, wobei ein Beratungsbedarf des Bekl.,
sofern er noch nicht vorhanden war, geweckt werden sollte. Nach Beauftragung
erfolgte dann eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben
v. 23.9.2011, bei der die Interessengemeinschaft mit keinem Wort erwähnt wird.
Daraus ist zu erkennen, dass die Interessengemeinschaft lediglich vorgeschoben
wurde, um ein Mandat im Einzelfall zu erlangen."
Das Gericht (die Entscheidung ist vollständig abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de ) hat daher den Mandatsvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 43 b BRAO als nichtig angesehen - der Mandant musste nicht zahlen.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Die Kommentarfunktion ist gesperrt