Einen interessanten Fall habe ich letzte Woche in Berlin verhandelt:
Mein Mandant hat eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Besonderheit: in allen Anschreiben, Vertragsunterlagen etc. ist festgehalten, dass er jederzeit und so oft wie er will die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds "switchen" kann, wenn sich die Fonds, in die er tauschen möchte, in einem sog. "Auswahlkorb" befinden und für eine bestimmte Mindestsumme geswitcht werden soll. Vorteil: der Knde kann auf Marktentwicklungen reagieren, ohne jedes Mal Ausgabeaufschläge und Kapitalertragssteuer zahlen zu müssen.
So weit, so gut - der Mandangt swingt fröhlich hin und her, die Umtäusche laufen jeweils reibungslos. Schließlich möchte er vom CS EuroReal, den er bereits längere Zeit im Portfolio hatte, in einen "Goldfonds" umtaschen. Dies jedoch verwehrt ihm die Versicherung mit der Begründung, der CS EuroReal habe die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ( was bekanntlich den Tatsachen entspricht), deshalb könne der Mandant nicht mehr tauschen. Es folgt einiger Schriftwechsel, die Versicherung beharrt auf ihrer Ansicht. Eine Regelung für diesen Fall findet sich in den Versicherungsbedingungen etc. nicht. Dort ist nur geregelt, dass die Versicherung Fonds aus dem "Auswahlkorb" entfernen darf, so dass Kunden dann nicht in in diese entfernten Fonds tauschen können.
Ca. 2 Jahre nach dem verweigerten Tausch ist der "Goldfonds", in den der Mandant tauschen wollte, erheblich (um ca. 30 %) im Wert gestiegen, der CS EuroReal wird abgewickelt. Der Mandant hat also über die fondsgebundene Lebensversicherung nicht nur nicht am steigenden Wert des gewünschten Fonds partizipiert, sondern im Gegenteil: er muss bei Ablauf der Lebensverscherung mit erheblihen Kapitalverlusten (ca. 60 - 70%) rechnen.
Zwischenzeitlich hat übrigens die Versicherung ihre Bedingungen geändert und den vorliegenden Fall ausdrücklich zu Lasten des Versicherungsnehmers geregelt.
Auch in der mit mir geführten Korrespondenz zeigt die Versicherung kein Einsehen, also wurde Klage auf Schadensersatz der Differenz erhoben.
Die Verhandlung beginnt der Vorsitzende mit den Worten: "Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichtes gut daran getan, ihre Bedingungen zu ändern. Die Bedingungen, die dem Streit hier zu Grunde liegen, dürften nach Auffassung des Gerichts - und zwar kammerübergreifend - zu Lasten der Beklagten gehen, so dass sie verpflichtet gewesen wäre, den vom Kläger gewünschten Tausch vorzunehmen."
Tja - wer nicht hören will, muss fühlen !
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