Dienstag, 23. Juni 2015
Widerruf bei Darlehensverträgen - BGH darf nicht über Verwirkung des Widerrufsjokers entscheiden
Die Spannung war groß ----- *TROMMELWIRBEL*
für heute hatten wir eigentlich eine wichtige Entscheidung des BGH erwartet:
In den Fällen, in denen sich Kunden auf die Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen berufen und deshalb die Rückabwicklung und / oder den Ausstieg aus ihren (meist Immobilien-) Krediten begehren, gilt es beim sog. "Widerrufsjoker" zwei Hürden zu nehmen.
Die erste Hürde ist überwunden, wenn die Belehrung falsch ist und sich die Bank nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen kann. Dies ist nach Einschätzung der Verbraucherzentralen bei ca. 80% der in den Jahren 2002 - 2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen der Fall.
Die zweite Hürde ist schwieriger: da die Verträge meist vor etlichen Jahren abgeschlossen wurden, berufen sich viele Banken auf "Verwirkung" und "Rechtsmissbrauch". Der Kunde habe schließlich viele Jahre den Vertrag erfüllt und könne ich jetzt nicht mehr wegen einer reinen Formalie vom Vertrag lösen, zumal die Bank auf die Durchführung des Vertrages vertraut habe.
Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu ist unübersichtlich und uneinheitlich -aber heute sollte der BGH laut der Pressemitteilung 76/2015 erstmals Gelegenheit haben, sich zu diesem Thema zu äußern.
Am Freitag, also vier Tage vor dem heutigen Termin, wurde die Presseerklärung 102/2015 veröffentlicht: die Kläger (Kunden) haben die Revision zurück genommen. Warum, weiß man nicht. Natürlich ist es das "gute Recht" der Kläger, das Rechtsmittel zurück zu nehmen - es steht zu vermuten, dass man sich außergerichtlich geeinigt hat.
Für viele andere Kläger wäre dieses Urteil aber wichtig gewesen, egal, wie es gelautet hätte. Das Prozessrecht gibt dem BGH leider keine Möglichkeit, sich zu den Rechtsfragen zu äußern - bis ein anderer Fall den Weg vor das höchste deutsche Zivilgericht findet. Wann das sein wird, ist nicht absehbar - hoffentlich bald. Jetzt müssen wir also weiter warten.......
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s. DANIEL SCHÖNWITZ , Ohnmächtige Richter - Wie Banken und Versicherungen Grundsatzurteile verhindern, die Anlegerrechte stärken würden, Die ZEIT Nr. 14/2012
AntwortenLöschenJa, leider ist die (prozessrechtliche) Situation nur wenig besser geworden. Immerhin gibt es jetzt den § 565 Satz 2 ZPO :"Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden". Aber ich finde auch, dass der BGH auch dann noch die Möglichkeit haben sollte, seine Rechtsansicht kund zu tun.
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