das ist mir zu kompliziert
– da muss ich ja zum Notar
das lohnt sich bei mir
doch gar nicht
mein Mann erbt doch
alles
mein Kind erbt doch
alles.“
In diesem Beitrag sollen Fragen zur Form (jur. „Errichtung“ eines Testamentes) erklärt werden.
Vorab: ja, ein gewisser Formzwang ist gegeben – aber ein Notar muss das Testament nicht aufsetzen und beurkunden.
Das Allerwichtigste: das Testament muss „von oben bis unten“ persönlich mit der Hand geschrieben sein. Auch eine schwer leserliche Schrift (liebevoll „Sauklaue“ genannt) entbindet einen nicht von dieser Form. Wer denkt, dass seine Schrift tatsächlich vollkommen unleserlich ist, muss sich dann doch den Weg zum Notar machen. Das OLG hatte sich jüngst mit einem unleserlichen Testament zu befassen. Wenn es interessiert, der kann hier die Pressemitteilung des OLG Schleswig lesen.
Bei Paaren, die verheiratet oder verpartnert sind, gibt es eine Erleichterung: Sie können ein gemeinschaftliches Testament machen. Dabei schreibt der eine Partner den Text per Hand, dann unterschreiben beide das Dokument. (Warum ich gemeinschaftliche Testamente oft für „unglücklich“ halte, werde ich in einem späteren Beitrag erläutern.)
Um einen Schönheitspreis geht es aber beim Verfassen des Testamentes nicht – Sie müssen also nicht das gute Büttenpapier heraus suchen, es geht zur Not auch ein Papiertaschentuch (wobei sich dann allerdings die Frage stellt, wie lange das Testament dann rein physisch haltbar ist).
Das Testament sollte (muss aber nicht – Hauptsache, es ist erkennbar, dass es eine Regelung für den Todesfall sein soll) mit „Mein letzter Wille“ oder „Testament“ überschreiben sein. Unterschrift, Ort und Datum nicht vergessen. Ein Testament wird zwar nicht ungültig, wenn Ort und Datum nicht dabei stehen, aber u.U. fällt es ohne diese Angaben schwer festzustellen, welches das „aktuelle“ Testament ist.
In
Zeiten des Internets informiert man sich ja über alles bei Google – aber vermeiden
Sie, juristische Fachbegriffe. Erstens stimmt nicht alles, was man so im Netz
findet und zweitens kann der Laie diese Fachbegriffe oft gar nicht richtig
erfassen und schon bekommt das Testament eine ganz andere (juristische Bedeutung)
als Sie wollten. Viel wichtiger als die „Geschliffenheit des Wortes“ ist es, dass
IHR LETZTER Wille deutlich zu Tage tritt.
Testamente lassen sich jederzeit auch komplett widerrufen, also etwa vernichten und durch ein neues ersetzen oder ändern. Wenn man nicht das ganze Testament noch einmal abschreiben will, reichen auch „Zusätze“ oder „Nachträge“. Für diese gelten dann dieselben Regeln wie für das eigentliche Testament. – das Datum ist allerdings noch wichtiger, damit sich feststellen lässt, welches die jeweils letzte Änderung / aktuelle Fassung ist.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist es hingegen deutlich schwieriger (wenn auch nicht unmöglich), die Inhalte zu ändern, vor allem, wenn einer der beiden Partner bereits gestorben ist.
Damit Ihr letzter Wille auch so im Testament Ausdruck findet wie Sie es wollen – lassen Sie sich anwaltlich beraten. Das Honorar, über das ein guter Anwalt / eine gute Anwältin, vor der Beratung sprechen und mit Ihnen eine Vereinbarung treffen wird wird, ist eine sehr gute Investition in die Zukunft – die Zukunft Ihres letzten Willens.
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