Im vorherigen Beitrag hatte ich darauf aufmerksam
gemacht, dass ein Datum zur Gültigkeit eines handschriftlichen Testaments zur
Gültigkeit grundsätzlich nicht erforderlich ist (bei einem notariellem
Testament stellt sich die Problematik nicht). Das Fehlen des Datums oder ein
nicht vollständiges oder nicht lesbares Datum kann jedoch – wie das OLG Schleswig jüngst
entschied - dann zur Unwirksamkeit eines Testamentes führen, wenn es mehrere
Testamente gibt.
Folgender (verkürzter) Sachverhalt lag diesem Urteil
zu Grunde:
Der Erblasse hatte unstreitig bereits mehrere
Testamente (teils handschriftlich, teils notariell) verfasst und wirksam
widerrufen. Nach seinem Tod wurde ein Zettel bei Gericht eingereicht:
"Mein heutige Testament!
Donnerstag 09. (folgende Zahlen kaum leserlich) 09.
D erbt nach meinem Ableben Alle meine Ersparten Gelder
(DM) Sparkasse / Commerzbank Lübeck.
Frau Z verwaltet es.
(Unterschrift des Erblassers)!"
Das OLG stellt fest, dass nicht
von einem gültigen Testament ausgegangen werden kann, weil mangels sicherer
Datierung nicht festgestellt werden kann, ob es zeitlich nach dem wirksamen,
inhaltlich aber entgegenstehenden notariellen Testament vom April 2008 (das war
das jüngste bestehende Testament) errichtet worden ist. Das OLG Schleswig hält
weiter fest, dass die äußere Form des Schriftstücks als „Schmierzettel“ der
Eigenschaft als Testament nicht entgegensteht. Ein Testament könne auch auf
einem „Notizzettel“ errichtet werden. Bei der Verwendung von verkehrsunüblichen
Materialien für ein Testament sei aber der ernstliche Testierwille
besonders zu hinterfragen. Das OLG führt hierzu aus, dass aus dem Schriftstück
deutlich wird, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handeln sollte. Die
Überschrift „Mein Heutige Testament“, der folgende Text und die abschließende
Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen, legen die Annahme eines
Testierwillens nahe.
Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll der
Erblasser angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) er die
letztwillige Verfügung niedergeschrieben hat. Die Zeitangabe stellt damit
kein zwingendes Formerfordernis dar. Falsche Orts- und Zeitangaben führen nicht
schon von sich aus zur Unwirksamkeit des Testaments. Der genaue
Errichtungszeitpunkt ist nur dann von Bedeutung, wenn ab einem bestimmten
Zeitpunkt die Testierfähigkeit des Erblassers nicht mehr vorlag, oder wenn es
beim Vorliegen mehrerer Testamente darauf ankommt, welches das spätere
Testament ist. Ergeben sich danach Zweifel über die Gültigkeit eines
Testaments, ist dieses gemäß § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB nur dann als gültig
anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der
Errichtung anderweitig treffen lassen, z.B. aus dem sonstigen Inhalt der
Urkunde.
§ 2247 Abs. 5 BGB regelt zwar
ausdrücklich nur den Fall, dass das Testament keine Angaben über den Zeitpunkt
der Errichtung enthält. Die Vorschrift ist aber erweiternd dahin auszulegen,
dass sie auch Anwendung findet, wenn das Testament ungenaue Zeitangaben enthält
und sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit ergeben.
Das OLG Schleswig versucht dann noch,
über eine Auslegung zu einer "sicheren" Datierung des Testamentes zu
kommen, was aber nach Ansicht des Gerichts scheitert.
Fazit:
Kann einer vorhandenen Datumsangabe kein eindeutiger
Inhalt beigemessen werden und lässt sich der Zeitpunkt nicht anderweitig
klären, steht das Testament einem nicht datierten gleich. Hieraus ergeben sich
dann Zweifel an der Gültigkeit, weil das nicht datierte Testament zeitlich
früher entstanden sein kann, als ein eindeutig datiertes späteres Testament.
Diese Zweifel gehen zu Lasten desjenigen, der sich auf das undatierte Testament
beruft (hier: D).
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