Wenn Kredite vorzeitig
abgelöst werden sollen oder müssen, verlangen Banken
Vorfälligkeitsentschädigung. Dies steht ihnen dem Gesetz nach auch zu (§ 490
Abs. 2 Satz 3 BGB für Immobilienkredite, § 502 BGB für die übrigen Darlehen).
Ärgerlich ist allerdings, dass diese Vorfälligkeitsentschädigungen bei
Immobilienkrediten der Höhe nach nicht begrenzt sind. Selbst wenn die
Berechnungsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellt hat, korrekt
angewendet werden, sind oft Beträge von mehreren zehntausend Euro fällig.
Sind in den Darlehensverträgen
Sondertilgungsmöglichkeiten vereinbart (meist einmal jährlich 5 oder 10% der
ursprünglichen Darlehenssumme), so ist nach allgemeiner Ansicht, diese
Möglichkeit der Sondertilgung bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
zugunsten des Kunden voll zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig von der
Frage, ob der Kunde in der Vergangenheit die Möglichkeit zur Sondertilgung
jemals genutzt hat oder aktuell überhaupt die Liquidität hätte, Sondertilgungen
zu erbringen.
Da die Banken ja höchst
findig sind, wenn es darum geht, an das Geld ihrer Kunden zu kommen, ist eine
Sparkasse auf die Idee gekommen, in ihren AGB (hier in formularmäßigen "Besonderen Vereinbarungen") festzuschreiben, dass
Sondertilgungsmöglichkeiten bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
NICHT eingerechnet werden.
Dem hat der BGH mit
seinem heutigen Urteil einen Riegel vorgeschoben: solche Klauseln sind
unwirksam !
Der BGH führt dazu aus:„…………….. Die rechtlich geschützte Zinserwartung wird - unter anderem - durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Diese begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Mit der Einräumung solcher regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Sondertilgungsrechte gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf. Von diesen Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB weicht die beanstandete Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung - generell - ausgenommen werden.
Die generelle
Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der
Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der
Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten. Die Klausel
ist deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
abgewichen wird, unvereinbar und benachteiligt die Kunden der Beklagten
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Überkompensation
wird nicht anderweit ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Die Beklagte
führt auch keine Umstände oder Erschwernisse an, die eine Außerachtlassung
künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnten."
Wieder eine ordentliche
Schlappe für die Banken!
Sollten Sie in den
Jahren 2013, 2014 oder 2015 Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, sollten
Sie überprüfen lassen, ob vertraglich eingeräumte Sondertilgungsrechte auch
korrekt berücksichtigt wurden. Sollte im Darlehensvertrag nicht festgelegt
sein, wann die Sondertilgung geleistet werden kann (oft wird nur gesagt „einmal
pro Kalenderjahr“), muss sie bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
fiktiv als am 01.01. geleistet einbezogen werden. Allein dies kann erhebliche
Rückzahlungsbeträge zu Ihren Gunsten bedeuten.
Vereinbaren Sie bei
einer Fachanwältin / einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einen
Beratungstermin – es könnte sich lohnen.
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