Dem Fall liegt ein
Sachverhalt (vereinfacht) zu Grunde, der nahezu täglich Realität ist: ein
Darlehen, mit dem eine Immobilie finanziert wurde, kann vom Kunden nicht mehr
bedient werden – die Bank kündigt den Kredit. Neben der dann noch offenen
Darlehenssumme und den Zinsen verlangt die Bank eine oft horrende
Vorfälligkeitsentschädigung. Die Folge ist, dass bei der Verwertung der
Immobilie oft noch eine Restsumme zu Lasten der Kunden / ehemaligen Eigentümer
bleibt, die diese u.U. sogar in die Privatinsolvenz treiben kann.
Der BGH ist der
Ansicht, dass dies nicht zulässig ist, da sich aus den Gesetzesbegründung ergebe,
dass ein „Rückgriff auf den Vertragszins
grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur
Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten
einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der
Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit
gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu
berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht,
wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine
Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei
Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem
Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff
auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der
Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt. Montag, 25. Januar 2016
Und noch eins auf´s Dach - keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditkündigung durch die Bank
Nachdem der BGH in
diesem Jahr bereits geklärt hat, dass die Berücksichtigung von
Sondertilgungsmöglichkeiten bei der Berechnung von
Vorfälligkeitsentschädigungen nicht durch AGB verhindert werden kann, hat er mit Urteil vom 19. Januar 2016 zum
Aktenzeichen XI ZR 103/15 entschieden,
dass in § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum
10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung
bei notleidenden Krediten enthalten ist, die vom Darlehensgeber infolge
Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die
Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des
Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Die Banken haben immer
eingewendet, damit stehe der vertragsbrüchige
Kunde (der die Raten schlicht nicht mehr zahlt oder zahlen kann) gegenüber dem
vertragstreuen Schuldner (der den Vertrag kündigt, weil z.B. das Objekt wegen
eines berufsbedingten Umzugs und dafür unstreitig Vorfälligkeitsentschädigung
zahlen muss) besser da. Diesem Argument
hat der BGH einen Riegel vorgeschoben : der Gesetzgeber habe dies bewusst in
Kauf genommen, indem er bei Überführung der Vorgängerregelung in das Bürgerliche
Gesetzbuch nicht eingeschränkt oder abgeschafft, sondern sogar noch ausgeweitet
hat.
Kunden, denen Kredite
wegen Zahlungsverzuges / Nichtzahlung der Raten gekündigt wurde und die nach
dem 01.01.2013 Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten , tun gut daran, die „Abrechnung“ ihrer Bank überprüfen zu
lassen und ggf. die Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu fordern.
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