Mittwoch, 28. Februar 2018

Berliner Testament: Überlebender verschenkt Großteil des Vermögens – "Dumm gelaufen" für den Erben?

Das sog. „Berliner Testament“ ist hierzulande sehr beliebt. In seiner einfachsten Form lautet es:
„Wir, die Eheleute XY, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben sein. Schlusserbe nach dem Längstlebenden soll unser Kind K sein.“
Was aber hat es für Folgen, wenn der Längstlebende das Vermögen, das ja nach dem gemeinsamen Willen der Eheleute bei Abfassung des Testamentes am Ende das gemeinsame Kind erhalten soll, zum größten Teil an einen neuen Lebenspartner / Lebenspartnerin verschenkt ? Darf man das? Kann K nichts dagegen machen?
So einen Fall hatte im letzten Jahr das OLG Hamm zu entscheiden (Urteil vom 12.09.2017 zum Akz. 10 U 75/16).
Zunächst einmal kann der Längstlebende mit dem Vermögen tatsächlich tun, was er will. Schenkungen sind wirksam, da er mit dem Erbe unbeschränkt verfügungsberechtigt über die Erbmasse ist. (Etwas anderes würde ggf. im Fall einer Vor- / Nacherbschaft gelten, die aber hier gerade nicht vorliegt.)
Die Frage in der genannten Konstellation ist, ob der Schlusserbe (das Kind) von dem Beschenkten die Schenkungen (oder ggf. Wertersatz) zurückverlangen kann.
Grundsätzlich ist dies nach § 2287 Abs. 1 BGB möglich, der da lautet:
„Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.“
Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte der Längstlebende Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen, Genussrechte, Lebensversicherungen Dividenden und Bargeld (an ein und dieselbe Person) verschenkt, rd. EUR 250.000,00. Diese Schenkungen hatten den Nachlass weitgehend wertlos gemacht.
Die Richter stellten zunächst fest, dass es für die nach § 2287 BGB notwendige Benachteiligungsabsicht ausreiche, dass der Längstlebende gewusst habe, dass er durch die Zuwendung das Erbe schmälere. Er hätte die Einsetzung des gemeinsamen Sohnes als Schlusserbe beachten müssen.
Etwas anderes, so die Richter, könne nur gelten, wenn der Erblasser ein sogenanntes lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen habe (z. B., dass die Geschenke als Gegenleistung für erbrachte oder erwartete Pflegeleistungen vertraglich vereinbart gewesen seien). Ein solches habe aber der Beschenkte weder schlüssig vorgetragen noch bewiesen. Im konkreten Fall standen den Geschenken behauptete Pflege- und Haushaltsleistungen über einen Zeitraum von ca. vier Jahren gegenüber, wobei zu berücksichtigen war, dass der Beschenkte während dieser Zeit ohnehin in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Verstorbenen erhalten habe sowie auf seine Kosten mit ihm gemeinsam gereist war. Außerdem war noch ein lebenslanges Wohnrecht versprochen worden.
Konsequenz: Das Kind bekam Recht – die Geschenke sind vom Beschenkten zurückzuerstatten, der Beschenkte muss alles herausgeben.
Bei Fragen / Streitigkeiten in erbrechtlichen Belangen wenden Sie sich gern an die Kanzlei Uelhoff.


Montag, 26. Februar 2018

Santa R Schiffe - um Himmels willen, der Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

Die diversen Fonds der „Santa R Flotte“ (Dachfonds und Fonds mit einzelnen Schiffen) befinden sich seit längerem in der Insolvenz.
Nachdem viele Anleger noch in der Krise, aber weit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gelder einbezahlt hatten, fordert jetzt der Insolvenzverwalter – meist mit Schreiben vom 03.01.2018 – die erhaltenen Ausschüttungen für die Jahre 2003 – 2008 zurück.
Er beruft sich dabei auf die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, nach der die Gesellschafter verpflichtet sind, bis Ausschüttungen zurückzuzahlen, wenn diese nicht aus Gewinnen der Gesellschaft gezahlt wurden und die Rückzahlung zur Erfüllung von Gläubigerforderungen notwendig sind.
Auf den ersten Blick liest sich das Schreiben des Insolvenzverwalters so, als sei er im Recht und als müssten die Ausschüttungen zurückgezahlt werden. Doch macht es sich der Verwalter hier zu einfach:
Es fehlen Unterlagen dazu, ob die Gesellschaft tatsächlich Verluste machte (in den Jahren 2003, 2004 und 2005 hat jedenfalls der Dachfonds positiv abgeschlossen). Eine einzelne GuV ist nicht ausreichend.
Oft sind die Anleger über eine Treuhänderin an der Gesellschaft beteiligt. Dann richtet sich der Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters an die Treuhänderin, denn nur diese ist Kommanditistin (und hat allerdings wiederum einen Freistellungsanspruch gegen den Anleger). Zwar ist zulässig und üblich, dass die Treuhänderin diesen Anspruch an den Insolvenzverwalter abtritt – aber diese Abtretung hat Herr Dr. von Diepenbroick bisher weder vorgetragen noch bewiesen.
Es gibt daneben noch andere „Angriffspunkte“, mit denen der Anleger den Rückforderungsanspruch ggf. abwehren oder zumindest reduzieren kann. Es ist jedenfalls dringend davon abzuraten, den geforderten Betrag ohne vorherige Prüfung durch einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht zu zahlen.
Wenden Sie sich gern an die Kanzlei Uelhoff – Ihr Fall wird dort zügig und umfassend geprüft. 


Insolvenz von Air Berlin und NIKI AIR - auch für Anleger nicht ohne Folgen

Zwei CBF-Fonds der Commerz Real (CBF-Fonds 176 A 319 I und 178 A 319 II) hatten 2010 jeweils einen Airbus 319 erworben und an die Air Berlin verleast. Air Berlin hatte die Flugzeuge wiederum an Eurowings (Lufthansa) „unterverleast“.
Beim Emissionshaus Hannover Leasing waren es in den Jahren 2008 (s.u.) und 2011 zwei A 321 (Hannover Leasing Fonds 189 und 190 bzw. Flight Invest 47 und Flight Invest 48), die von Air Berlin geleast und dann an die Konzerntochter NIKI Air ‚“unterverleast“ worden sind.
Es ist ungewiss, was aus diesen Fonds wird: Air Berlin fällt als Zahler der Leasingraten wegen der Insolvenz aus. Zwar sollen die Zahlungsansprüche von Air Berlin aus den (Unter-) Leasingverträgen mit Eurowings und NIKI Air an die Fonds abgetreten worden sein. Ob das allerdings wirksam ist oder ob der Insolvenzverwalter diese Abtretungen anfechten kann und wird und diese Beträge dann zur Masse zieht, ist noch gar nicht absehbar. Sollte die Abtretung nicht wirksam sein oder bleiben, könnten die Fonds ihre Ansprüche ebenfalls nur zur Insolvenztabelle anmelden. Das dürfte zur Folge haben, dass die Fonds selbst auch Insolvenz anmelden müssten (weil sie zahlungsunfähig bzw. überschuldet sind).
Für die Fondsanleger bedeutet das: Das eingesetzte Kapital ist wahrscheinlich verloren, eventuell erhaltene Ausschüttungen sind sehr wahrscheinlich zurück zu zahlen.
Die meisten Anleger dürften diese Fonds von ihrer Bank, Sparkasse oder einem Finanzberater empfohlen bekommen und auf diese Empfehlung hin erworben haben.
Hier bleibt zu prüfen, ob die Beratung anlage- und anlegergerecht war und inwieweit ggf. der Prospekt zu dieser Kapitalanlage mit fehlerbehaftet war. War die Beratung fehlerhaft, haftet die Bank / Sparkasse / der Finanzberater auf Schadensersatz.
Bei diesen Fonds handelte es sich von Anfang an um eine hoch spekulative Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko, sie durfte also z. B. keinesfalls als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen werden. Auch die Tatsache, dass bereits erhaltende Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können, kommt in den Beratungsgesprächen meist gar nicht vor.
Schließlich wurde in der Regel nicht darüber aufgeklärt, dass das vermittelnde Institut erhebliche Provisionen erhalten hat.
Geschädigte Anleger sollten sich daher auf jeden Fall fachanwaltlich beraten lassen, um die Chancen auf Schadensersatz zu wahren bzw. durchzusetzen. Dazu muss der jeweilige Fonds auch noch nicht insolvent oder tatsächlich „in Schieflage“ sein. Allein das Vorliegen von Beratungs- oder Prospektfehlern reicht, um Schadensersatzansprüche zu begründen, der Schaden muss nicht bereits eingetreten sein.

Ganz wichtig ist hierbei das Thema Verjährung: Schadensersatzansprüche von Anlegern des Fonds Flight Invest 47 verjähren bereits im Laufe des Jahres 2018 – und zwar Tag genau 10 Jahre ab dem Zeichnungsdatum (meist in 2008), unabhängig davon, wann der Anleger von den Beratungs- oder Prospektfehlern erfahren hat. Man sollte daher keinesfalls mehr abwarten, wie sich das Insolvenzverfahren weiter entwickelt, oder ob der Fonds z. B. im September 2018 Insolvenz anmeldet – wenn die Beteiligung beispielsweise im Juli 2008 erworben wurde, sind die Schadensersatzansprüche im September 2018 dann schon verjährt.

Montag, 24. Juli 2017

BITCOIN - was steckt hinter der digitalen / virtuellen Währung ?

Auch die Welt der Banken und Finanzen wird immer mehr vom Internet beherrscht. Neben online-banking, Bezahlsystemen per Handy, crowd-investing und robo-advisors rückt die digitale Währung „BITCOIN“ immer mehr in den Fokus. Dabei existiert die Währung bereits seit 2009.

Besondere (negative) Aufmerksamtkeit erhielt BITCOIN durch den WannaCry-Virus, weil die Angreifer das Lösegeld ausdrücklich in BITCOIN verlangten.

Der Name setzt sich zusammen aus dem Wort für die kleinste digitale Einheit (bit) und dem englische Wort für Münze (coin) – obwohl BITCOIN nur virtuell existiert und von keiner Notenbank herausgegeben wird, sondern durch die Nutzer selbst geschaffen wird und zwar durch komplizierte mathematische Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks (Mining).

Jeder kann sich Programme (Clients) herunterladen, um Bitcoins zu „schürfen“ oder damit zu handeln. Im Netzwerk stehen sich alle Nutzer grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber. Es gibt keine  „Zentrale“, die Transaktionen durchführt, diese kontrolliert, verwaltet oder Bitcoins generiert.

Ich will jetzt nicht zu tief in die technischen Einzelheiten einsteigen, nur so viel:
„Bereits existierende BTC sind so genannten Adressen zugeordnet. Diese bestehen aus einer willkürlich generierten Ziffern- und Zahlenfolge. Jeder Nutzer kann eine Vielzahl von Adressen generieren, denen wiederum BTC zugeordnet sein können. Diese Adressen verwaltet der Nutzer mit seinem Client in Wallet-Dateien (ich bezeichne diese Dateien als „virtuelle Geldbörse“), die neben den Adressen auch die jeweiligen privaten und öffentlichen Schlüsselpaare enthalten, die zur Authentifizierung von BTC-Transaktionen innerhalb des Netzwerks dienen. Die Nutzer können BTC untereinander innerhalb des Netzwerks von und auf ihre Adressen übertragen. Die jeweiligen Zieladressen müssen sich die Nutzer außerhalb des Netzwerks mitteilen.
Die BTC an den jeweiligen Adressen und alle bisherigen Transaktionen von BTC sind in einer zentralen Datei, der Blockchain, öffentlich einsehbar. Anhand der Adresse ist im Netzwerk jedoch nicht erkennbar, welche Person diese tatsächlich innehat. Einmal getätigte Transaktionen sind grundsätzlich nicht reversibel. Neben der Übertragung von BTC innerhalb des Netzwerks ist es auch möglich, Wallet-Dateien beziehungsweise Adressen und Schlüssel physisch zwischen Personen zu übertragen, indem diese etwa auf Datenträgern weitergegeben werden.“
(Ich hätte es keinesfalls besser erklären können, deshalb habe ich diese Beschreibung dieser Seite der BAFin entnommen)

Es gibt zwischenzeitlich auch etliche Handelsplattformen für BITCOIN.

Die Gesamtmenge der Bitcoins beträgt (nur) 21 Millionen Stück, wobei auch Bruchteile („Satoshi“ benannt nach dem angeblichen Erfinder) handelbar sind. Am 09. Juni 2017 war ein Bitcoin übrigens 2.525 Euro wert. Der Wert eines Bitcoins schwankt jedoch stark.

Die Befürworter schwärmen davon, dass das Netzwerk nicht kontrolliert wird, von Transparenz, Sicherheit, Unabhängigkeit von Banken und Staaten und Schnelligkeit.

Heutzutage können bereits zahlreiche Waren und Dienstleistungen mit Bitcoins bezahlt werden (eine Liste von Unternehmen in Deutschland, die Zahlungen in BITCOIN akzeptieren).

In der schweizerischen Stadt Zug können die Einwohner seit dem 01. Juli 2016 bei der Stadtverwaltung mit Bitcoins zahlen, auch Japan erkennt die virtuelle Währung als Zahlungsmittel an.


So „hip“ und verlockend es auch sein mag, BITCOIN zu schürfen, mit ihnen zu handeln, zu zahlen oder gar auf die Wertsteigerung zu spekulieren, so müssen auch die  Risiken im Blick behalten werden.

Noch ist das Zahlen mit BITCOIN sehr günstig, die Gebühren sehr gering. Ob das so bleibt, kann niemand vorher sagen.

BITCOIN können ganz banal verloren gehen oder gestohlen werden (z.B. durch Verlust von Adressen, privaten Schlüssel oder durch Angriffe aus dem Internet, auch auf die Plattformen). Die BITCOIN sind zwar virtuell noch gespeichert, also „da“, aber für den Nutzer mangels Zugriff nicht mehr verwendbar.
Der Plattform Bitfinex z.B. wurden im Sommer 2016 Bitcoins im Wert von umgerechnet rund 58 Millionen Euro durch einen Hackerangriff „gestohlen“. Der Verlust wurde auf alle Kunden umgelegt werden. Der Verlust pro Nutzer belief sich auf über 30% - unabhängig davon, ob das eigene Konto vom Diebstahl betroffen war oder nicht. Der Wert von BITCOIN brach damals um rund 20% ein, erholte sich allerdings auch wieder.
Die japanische BITCOIN Plattform „MT Gox“ musste 2014 (ebenfalls nach einem Angriff mit Entwendung von BITCOIN) Insolvenz anmelden.
BITCOIN schwankt stark im Wert, weil er (wie normales Geld auch) nicht durch einen reale Wert gedeckt ist, sondern sich aus Angebot und Nachfrage sowie der Akzeptanz im Wirtschaftskreislauf ergibt. Vorstellbar ist, dass der Wert nach Angriffen auf das Netzwerk, Handelsplattformen oder Wallet-Dateien stark sinkt. (Den Wertverlauf kann man z.B. hier verfolgen)
Zwischenzeitlich gibt es bereits Zertifikate, mit denen auf die Entwicklung der BITCOIN gesetzt werden kann (z.B. von der Schweizer Bank Vontobel oder der XBT Provider AB). Der Vorteil eines Zertifikates ist, dass man keine BITCOIN-Wallet haben oder sich auf einer speziellen Plattform anmelden muss. Die Zertifikate sind „normale“ Wertpapiere, die in jedem herkömmlichen Depot verwaltet werden können. Auch ein ETF ist bereits in der Genehmigungsphase und könnte ggf noch dieses Jahr emittiert werden.

Das Verlustrisiko durch Hackerangriffe, fehlerhafte Handhabung, technische Probleme oder durch den Ausfall der Bitcoin-Verwahrstelle liegt dann nicht beim Anleger.

Aber auch hier gilt: Zertifikate sind Schuldverschreibungen, die bei der Insolvenz des Emittenten wertlos werden. Es besteht also neben der Gefahr von Kursverlusten auch ein reales Totalverlustrisiko.

Eine Anlage in BITCOIN ist wohl (noch) dem sog. „Grauen Kapitalmarkt“ zuzurechnen. Eine zentrale staatliche Aufsicht oder Regulierung des BITCOIN Netzwerks gibt es nicht – und wäre auch wg der Dezentralität des Netzwerkes nicht durchführbar.

BITCOIN galt lange Zeit als DIE Währung im Darknet, insbesondere bei Waffen und Drogengeschäften. Die große Anonymität verführt auch heute dazu, die virtuelle Währung für Geldwäsche und andere illegale Handlungen zu nutzen.

Natürlich ist das auch den Ermittlungsbehörden klar – im Zuge von Ermittlungen sind u.a. Kontensperrungen und Beschlagnahmen z.B bei den Plattformen denkbar. Davon betroffen sind dann auch legale Nutzer. Auch dieses Risiko sollte nicht unterschätzt werden.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei BITCOIN um Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG), also nicht um sog. E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel oder Devisen oder Sorten.

Aufsichtsrechtlich ist BITCOIN vielschichtig – und zu unübersichtlich, um die verschiedenen Fragestellungen im Rahmen dieses Beitrages zu beleuchten.

Grob vereinfachend ist festzustellen, dass die bloße Nutzung von BITCOIN als Ersatzwährung für Bargeld oder Überweisungen etc. keine Erlaubnispflicht auslöst, weder für den Zahlenden noch für den Annehmenden.

Handelt man jedoch mit BITCOIN selbst (wie z.B. die Betreiber der Plattformen), werden mehrere Erlaubnistatbestände des KWG berührt, die z.T. auch bei Nichteinhaltung Straftatbestände darstellen können.

Ein Fazit fällt mir – ehrlich gesagt – schwer:

Sicher ist die Digitalisierung nicht mehr aufzuhalten. Ob dabei Kryptowährungen wirklich dauerhaft bestehen können, ist schwierig zu beurteilen. Ich halte es z.B. für nicht unbedingt erstrebenswert, größere „Schöpfungen“ von Geld außerhalb der staatlichen Notenbanken zuzulassen. Wer sagt denn, dass nicht auch das BITCOIN Netzwerk eines Tages manipuliert wird und „implodiert“?

Für Anleger mit extrem hoher Risikobereitschaft mag eine direkte Investition in BITCOIN in Frage kommen, ggf. etwas im Risiko abgemildert in Form von Zertifikaten.

Und wer internetaffin ist, kann das Bezahlen mit BITCOIN ausprobieren. Es mag auch für das ein oder andere Start-up oder ein Crowdfunding-Projekt ganz werbewirksam sein, neben anderen Zahlungswegen auch Zahlungen in BITCOIN entgegen zu nehmen oder zu tätigen.

Aber ganz sicher gilt:

Keine Investition in eine neue Technologie ist ohne Risiko -  und Rendite ist oft nur mit erheblichem Risiko zu erzielen !


Donnerstag, 20. Juli 2017

Bearbeitungsgebühren auch bei gewerblichen Krediten rückforderbar

Banken sind ja bekanntlich erfinderisch, wenn es um die Generierung von neuen Gebühren geht.

So war es jahrelang "Standard", dass bei beim Abschluss von Darlehensverträgen durch Verbraucher oder Firmen zusätzlich zu den Zinsen zum Teil hohe Bearbeitungsgebühren erhoben wurden -  bis 4% der Nettokreditsumme.

Bereits im Jahr 2014 hat der BGH derartige Kreditbearbeitungsgebühren für Verbraucher- und Immobilienkredite mit zwei Entscheidungen für unrechtmäßig erklärt. Strittig war allerdings - weil in den Urteilen aus 2014 nicht behandelt - , ob dies auch für Kredite gilt, die nicht von Verbrauchern aufgenommen werden.


Ich selbst habe seit dem Jahr 2015 etliche Prozesse in diesen Angelegenheiten geführt. Die meisten sind bisher wegen der unsicheren Rechtslage verglichen worden – in der Regel auf 50:50 Basis. Konkret bedeutete das für die Mandanten zwischen EUR 20.000,00 und EUR 70.000,00 (!) Rückerstattung.


Auch gebloggt habe ich über das Thema schon (hier).

Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH ) Anfang Juli endlich entschieden, dass Banken für Unternehmerkredite (oder für solche, die von Freiberuflern zu gewerblichen Zwecken aufgenommen wurden) keine Bearbeitungsgebühren verlangen dürfen, wenn diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder als nicht verhandelbare Formulierung im Vertragsvordruck (z.B. im Kreditvertrag) vereinbart wurden. Nur für den in der Praxis selten anzutreffenden Fall, dass dieses Bearbeitungsgeld (gern auch als "fee" oder "laufzeitunabhängiger Indvidualbeitrag" oder ähnlich bezeichnet) individuell ausgehandelt wurde, ist dies zulässig.

Das Vorliegen einer solchen individuellen Vereinbarung muss jedoch die Bank beweisen, wenn die Vertragsunterlagen den Eindruck der "Vorformulierung" erwecken.

Was ist also zu tun ?


Nun, "freiwillig" und ohne deutliche Aufforderung wird keine Bank einmal vereinnahmtes Geld wieder erstatten. Oft dürfte es sinnvoll sein, diese Aufforderung bereits durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vornehmen zu lassen, damit die Bank merkt, dass man es mit der Rückforderung ernst meint. Um die Kosten hierfür im Rahmen zu halten, empfiehlt es sich, eine Gebührenvereinbarung in Form einer Pauschale zu vereinbaren.

Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin prüft dann auch, ob der Anspruch auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelt / Kreditbearbeitungsgebühr nicht schon verjährt ist. Generell kann man sagen, dass diese Ansprüche  frühestens nach Ablauf von drei ganzen Kalenderjahren nach dem Vertragsabschluss verjähren.  Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren, die in 2014 oder später gezahlt wurden, sind daher noch nicht verjährt (für Zahlungen aus 2014 endet die Verjährungsfrist am 31.12.2017).

Bei Zahlungen, die vor 2014 vereinbart wurden, kommt es .U. darauf an, wann sie tatsächlich (auch in Teilen) erbracht wurden. Da wird es dann schon ´mal "kniffelig".

Und ACHTUNG: wie schon an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang mehrfach erwähnt, stoppt Brief an die Bank mit der Forderung nach Rückzahlung der Gebühren  die Verjährung nicht !

Fazit: Lassen Sie sich beraten - in den meisten Fällen wird es sich lohnen.


Montag, 9. Januar 2017

Das Testament, das nicht ersetzt werden wollte.....

Ein wirksam errichtetes eigenhändiges (Einzel-)Testament kann auf verschiedene Arten wieder unwirksam werden: durch einen reinen Widerruf, durch die Errichtung eines neuen Testamentes oder schlicht durch die körperliche „Vernichtung“ der Urkunde.

Auch dabei ist jedoch Einiges zu beachten - Folgendes Beispiel (stark vereinfacht nach Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15. April 2016 (AZ: 6 W 64/15) möchte ich Ihnen schildern:

Der Erblasser ist verwitwet und hat drei Töchter. In einem handschriftlichem Testament aus Januar 2010 setzt er T1 als Alleinerbin ein. Er ersetzt dieses Testament im März 2011 durch ein neues Testament , in dem T1 und T2 zu Erbinnen eingesetzt werden und bittet T1, die das Testament bei sich aufbewahrt, das Testament aus 2010 zu vernichten. Das tut T1 auch.

T1 weiß nicht, dass es ein neues Testament gibt. Dieses neue Testament gibt er in die Verwahrung beim Nachlassgericht.

In einer E-Mail im November 2013 schreibt der Erblasser an T1 und T2, dass er nun auch seine letzte Wohnung überschrieben habe, er weiter nichts mehr zu vererben habe und er daher hinsichtlich des verbliebenen Vermögens von gesetzlicher Erbfolge ausgehe.

Als er 2014 stirbt, verlangt T3 Ihren Drittelanteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge von dem doch noch erheblichen Restvermögen. Sie ist der Ansicht, dass das Testament aus März 2011 ungültig sei, weil durch die Mail aus November 2013 der Erblasser es durch ein anderes Testament ersetzt bzw. widerrufen habe.

Das Kammergericht hat jedoch entschieden, dass das Testament vom März 2011 immer noch wirksam ist. Ein Testament kann sowohl durch ein neues Testament als auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille ausgedrückt wird, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben.

Die E-Mail des Erblassers vom November 2013 erfüllt nicht die Anforderungen an ein neues eigenhändiges Testament. Eine E-Mail ist kein eigenhändig geschriebenes Dokument, weil die Unterschrift vom Verfasser nicht selbst geschrieben ist. Die E-Mail lässt zudem inhaltlich keine Widerrufserklärung erkennen.

Denkbar wäre auch folgende Konstellation: der Erblasser lässt sich das Testament aus 2010 von seiner Tochter zurückgeben  und könnte so lediglich einzelne Passagen z.B. mittels Durchstreichen unwirksam machen. Dann ist es dringend ratsam, die gestrichenen Passagen zur Klarstellung und zu Beweiszwecken mit Datum und der eigenen Unterschrift zu versehen. Damit erübrigen sich im Erbfall Fragen, wer die Streichungen vorgenommen hat.
Selbst bei scheinbar einfachen Dingen wie dem Widerruf oder auch der Änderung eines Testamentes zahlt sich anwaltlicher Rat aus, wenn SIE wollen, dass IHR letzter Wille tatsächlich auch Geltung erlangt !

Dienstag, 20. September 2016

Totgesagte leben länger: der Widerrufsjoker

Mitte Juni dieses Jahres war die Aufregung groß, der Widerrufsjoker wurde für tot erklärt: ein Widerruf von Darlehen (juristisch korrekt: der Widerruf der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung des Kunden) sei nur noch bis zum 21.06.2016 möglich. Aber Totgesagte leben länger - jedenfalls in Teilen .

Darlehensverträge , Abschlussdatum 02.11.2002 bis 10.06.2010

Diese Verträge sind tatsächlich nicht mehr widerrufbar.
Wenn diese jedoch vor den 21.06.2016 widerrufen wurden, die Bank aber den Widerruf zurück gewiesen hat und wegen der sehr zersplitterten Rechtsprechung keine weiteren Schritte unternommen wurden, lohnt es sich vielleicht doch, noch einen Blick darauf zu werfen. Etliche Streitfragen sind zwischenzeitlich vom BGH geklärt.

Deutlichstes Beispiel: in vielen Verträgen findet sich eine Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall" prüfen in Verbindung mit der "frühestens-Formulierung" . Im Juli 2016 hat der BGH entschieden, dass eine solche Belehrung fehlerhaft ist und die Frist nicht in Gang setzt. Auch eine Verwirkung oder ein Rechtsmissbrauch (ein seeeehr bliebtes Argument der Banken) liegt im Regelfall nicht vor.

Darlehensverträge , Abschlussdatum 11.06.2016 bis 20.03.2016

Für diesen Zeitraum gilt die Wohnimmobilienkreditrichtlinie ausdrücklich nicht, hier besteht bei fehlerhafte Belehrung das "ewige Widerrufsrecht".

Bisher hieß es immer in diesem Zeitraum seien die Belehrungen richtig, so dass die Widerrufsfrist abgelaufen sei.

Jetzt stellen jedoch die ersten OLG fest, dass dies eben nicht der Fall ist. So hat das OLG Nürnberg    ( 14 U 1780/15) gerade entschieden:

"Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm wird – von den beispielhaft genannten drei Pflichtangaben abgesehen – nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflichtangaben er ggf. noch erhalten muss. Damit ist nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt. Insofern liegt (entgegen LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.02.2016 – 6 O 6071/15, juris Rn. 57) eine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.02.2015 – II ZR 163/14, juris Rn. 14; Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11, juris Rn. 9; Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10, juris Rn. 12), wonach die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher über den Fristbeginn nicht richtig belehre, vergleichbare Situation vor.“

Vor einiger Zeit schon hat das OLG München die Auffassung vertreten, dass die Belehrung fehlerhaft sei, wenn bei den Pflichtangaben die "zuständige Aufsichtsbehörde" genannt werde. Diese gehört bei Baufinanzierungen nämlich in aller Regel nicht zu den Pflichtangaben.

Für Darlehensverträge, die im obigen Zeitraum geschossen wurden, kann eine Überprüfung der Belehrung also durchaus Sinn machen.

Darlehensverträge , Abschlussdatum seit dem 21.03.2016

Hier ist das Widerrufsrecht per Gesetz auf maximal ein Jahr und 14 Tage begrenzt. Egal, wie haarsträubend falsch die Belehrung auch gewesen sein mag. Ist allerdings gar nicht belehrt worden, ist die Willenserklärung noch widerrufbar. Das dürfte allerdings nur in seltenen Fällen geschehen sein.

Man sieht,  der Widerrufsjoker ist ein quicklebendiges Exemplar der juristischen Wundertiere, auch wenn er zahlenmäßig zurück gegangen ist.