Meine Mandanten werden auf Zahlung aus einem Praxiskaufvertrag in Anspruch genommem. Wir sind der Meinung: zu Unrecht.
Der Gegner stellt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe - er sei "arm" im Sinne des Gesetzes, weil er Leistungen nach "Hartz IV" beziehe (der Bescheid lag bei).Meine Mandanten berichteten mir, dass der Antragsteller allein von ihnen in den letzten 18 Monaten ca. Euro 100.000,00 erhalten hat (das konnten sie auch nachweisen). Außerdem sei er Eigentümer von mindestens zwei, wenn nicht sogar drei Immobilien. Dies teilte ich dem Gericht mit, dass wiederum den Antragsteller aufforderte, diese Tatsachen zu erläutern.
Jetzt kam der Beschluß des Gerichts: "Hier ist der Kläger nicht nur Eigentümer mehrerer Immobilien, in denen nicht nur X, sondern auch Y ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht haben, was nicht ohne weiteres zu Lasten der Staatskasse gehen darf....ihm sind (sic:Beträge)...zugeflossen, über deren Verwendung bzw. Verbleib er entgegen der Aufforderung des Gerichts Auskunft zu erteilen sich geweigert hat. Sein Hinweis, dass er jedenfalls derzeit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhält, ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend."
Das Gericht hat hier so entschieden, wie es die meisten Menschen empfinden.....Dennoch komme ich nicht umhin zu fragen: warum hat der Gegner dem Gericht gegenüber keine Auskunft erteilt - was hat er noch zu verbergen ?
Ich bin gespannt, ob die Gegenseite Beschwerde einlegt und wie dann ggf. das OLG entscheidet. Wohl gemerkt: bisher geht es allein darum, ob der Antragsteller "arm" im Sinne der §§ 114, 115 ZPO ist.
Freitag, 9. Dezember 2011
Donnerstag, 8. Dezember 2011
Der AWD, die Provisionen und der Griff in die Trickkiste
Heute morgen ging es durch die Nachrichten: nach Recherchen von NDR Info hat der AWD bei vielen - wenn nicht den meisten - Vermittlungen von Fonds vor dem Börsengang überhöhte Provisionen kassiert, über die die Anleger nicht aufgeklärt wurden.
"Überhöht" heißt in diesem Fall nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mehr als 15 % des jeweiligen Anlagebetrages. Wird diese Grenze überschritten und wird der Anleger darüber nicht aufgeklärt, kann der Anleger Schadensersatz (Rückabwicklung des Fondsgeschäfts und ggf. weiterer Schaden, zB. Zinsausfall) beanspruchen.
Damit die erhöhten Provisionen nicht gleich "auffallen" wurden sie gesplittet: einen Teil erhielt die (weitgehend unbekannte) AWD-Tochter Allgemeine Immobilien, Makler & Service GmbH ( AIMS), die den Vertrieb an die AWD GmbH deligiert hatte. Diese erhielt ebenfalls Provisionen. Betrachtet man die Provisionen der beiden Gesellschaften isoliert, bleiben die Provisionen unter der vom BGH festgelegten 15%-Schwelle. Innerhalb des Konzerns jedoch sind durch diesen "Zaubertrick" deutlich mehr als 15% an Provisionen in der Kasse des AWD gelandet.
Ich glaube nicht, dass die Gerichte dies zu Lasten der Anleger werden durchgehen lassen. Die Rechtsprechung des BGH könnte sonst einfach unterlaufen werden......
Aber Achtung: in vielen Fällen müssen wegen der Verjährungsproblematik noch in diesem Jahr Maßnahmen ergriffen werden, wenn Anleger Schadensersatz geltend machen wollen. Sonst nützten auch Urteile, die zukünftig zugunsten der Anleger ergehen, dem einzelnen nicht, weil sein Anspruch verjährt, d.h. nicht mehr durchsetzbar ist.
Und schon aus Prinzip sollte man dem AWD diese Praxis nicht durchgehen lassen......
"Überhöht" heißt in diesem Fall nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mehr als 15 % des jeweiligen Anlagebetrages. Wird diese Grenze überschritten und wird der Anleger darüber nicht aufgeklärt, kann der Anleger Schadensersatz (Rückabwicklung des Fondsgeschäfts und ggf. weiterer Schaden, zB. Zinsausfall) beanspruchen.
Damit die erhöhten Provisionen nicht gleich "auffallen" wurden sie gesplittet: einen Teil erhielt die (weitgehend unbekannte) AWD-Tochter Allgemeine Immobilien, Makler & Service GmbH ( AIMS), die den Vertrieb an die AWD GmbH deligiert hatte. Diese erhielt ebenfalls Provisionen. Betrachtet man die Provisionen der beiden Gesellschaften isoliert, bleiben die Provisionen unter der vom BGH festgelegten 15%-Schwelle. Innerhalb des Konzerns jedoch sind durch diesen "Zaubertrick" deutlich mehr als 15% an Provisionen in der Kasse des AWD gelandet.
Ich glaube nicht, dass die Gerichte dies zu Lasten der Anleger werden durchgehen lassen. Die Rechtsprechung des BGH könnte sonst einfach unterlaufen werden......
Aber Achtung: in vielen Fällen müssen wegen der Verjährungsproblematik noch in diesem Jahr Maßnahmen ergriffen werden, wenn Anleger Schadensersatz geltend machen wollen. Sonst nützten auch Urteile, die zukünftig zugunsten der Anleger ergehen, dem einzelnen nicht, weil sein Anspruch verjährt, d.h. nicht mehr durchsetzbar ist.
Und schon aus Prinzip sollte man dem AWD diese Praxis nicht durchgehen lassen......
Donnerstag, 1. Dezember 2011
Twilight "Bis(s) zum Börsengrauen" - wertlose Wertpapiere können ewig leben
Muss ein Unternehmen oder gar ein Staat den Weg in die Insolvenz antreten, werden dessen Aktien und Schuldverschreibungen meist wertlos.
Vor zehn Jahren traf dieses Schicksal die Anleger, die argentinische Staatsanleihen gekauft hatten, vor drei Jahren die Anleger von Lehman Brothers - und wer weiß: im nächsten Jahr vielleicht die Gläubiger von Griechenland, Portugal oder Italien......
Einige Wertpapiere jedoch scheinen wie Untote ewig zu leben. Eine Anleihe aus Argentinien vom 06.02.1996 (WKN 130860) wird aktuell an der Börse bei ca. Euro 12,70 gehandelt. Immerhin ist dies fast das 9-fache des momentanen Aktienwertes der Commerzbank AG ! Offensichtlich glauben die Anleger in größerem Ausmass daran, dass Argentinien die Altschulden doch irgendwann zahlt als daran, dass die Commerzbank AG ihre Probleme in den Griff bekommt.....
Einen noch höheren Wert erreichte kürzlich in einer Auktion eine Aktie von Lehman Brothers - sie wurde bei einem Preis von Euro 24.000,00 zugeschlagen ! Es handelte sich dabei allerdings um die Aktie mit der Seriennummer 0001 - die erste Aktie von Lehman Brothers, sie stammt aus dem Jahr 1994, dem Jahr des Börsengangs. Sie hing bis zur Insolvenz im Büro des Vorstandes und stellt sicher ein einmaliges Dokument der Finanzkrise dar.
Einen interessenten "Lebenslauf" kann auch die Anleihe der Waterschap Ellewoutsdijk (Niederlande) aus dem Jahr 1734 aufweisen. Sie wurde aufgelegt, um die Eindeichung des Watts an der Nordseeküste und vor den westfriesischen Inseln zu finanzieren. Sie hat keine Laufzeit, nach der das Kaiptal zugezahlt werden muss. Das Erstaunliche: noch heute werden Zinsen für diese Anleihe gezahlt. Der Sammlerwert beginnt bei ca. 1.000 EUR, der Nominalwert beträgt nur 320 Gulden. Es ist das älteste noch gültige Wertpapier der Finanzgeschichte. ( Wer sich noch weiter für historische Wertpapiere interessiert, schaue hier)
Ach ja - es gibt noch eine Gemeinsamkeit zwischen diesen Wertpapieren und den Vamiren: die meisten sind überaus schön !
Vor zehn Jahren traf dieses Schicksal die Anleger, die argentinische Staatsanleihen gekauft hatten, vor drei Jahren die Anleger von Lehman Brothers - und wer weiß: im nächsten Jahr vielleicht die Gläubiger von Griechenland, Portugal oder Italien......
Einige Wertpapiere jedoch scheinen wie Untote ewig zu leben. Eine Anleihe aus Argentinien vom 06.02.1996 (WKN 130860) wird aktuell an der Börse bei ca. Euro 12,70 gehandelt. Immerhin ist dies fast das 9-fache des momentanen Aktienwertes der Commerzbank AG ! Offensichtlich glauben die Anleger in größerem Ausmass daran, dass Argentinien die Altschulden doch irgendwann zahlt als daran, dass die Commerzbank AG ihre Probleme in den Griff bekommt.....
Einen noch höheren Wert erreichte kürzlich in einer Auktion eine Aktie von Lehman Brothers - sie wurde bei einem Preis von Euro 24.000,00 zugeschlagen ! Es handelte sich dabei allerdings um die Aktie mit der Seriennummer 0001 - die erste Aktie von Lehman Brothers, sie stammt aus dem Jahr 1994, dem Jahr des Börsengangs. Sie hing bis zur Insolvenz im Büro des Vorstandes und stellt sicher ein einmaliges Dokument der Finanzkrise dar.
Einen interessenten "Lebenslauf" kann auch die Anleihe der Waterschap Ellewoutsdijk (Niederlande) aus dem Jahr 1734 aufweisen. Sie wurde aufgelegt, um die Eindeichung des Watts an der Nordseeküste und vor den westfriesischen Inseln zu finanzieren. Sie hat keine Laufzeit, nach der das Kaiptal zugezahlt werden muss. Das Erstaunliche: noch heute werden Zinsen für diese Anleihe gezahlt. Der Sammlerwert beginnt bei ca. 1.000 EUR, der Nominalwert beträgt nur 320 Gulden. Es ist das älteste noch gültige Wertpapier der Finanzgeschichte. ( Wer sich noch weiter für historische Wertpapiere interessiert, schaue hier)
Ach ja - es gibt noch eine Gemeinsamkeit zwischen diesen Wertpapieren und den Vamiren: die meisten sind überaus schön !
Dienstag, 29. November 2011
Missbräuchliche Abhebung von Bargeld an Geldautomaten
Mit der Thematik missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten hatte sich der BGH in der Vergangenheit bereits häufiger zu beschäftigen. Ein Grundsatz in dieser Rechtsprechung: In Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür , dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Die Folge war, dass dem Karteninhaber und Geschädigten grobe Fahrlässigkeit vorgeworden wurde, so dass er für die missbräuchlichen Abhebungen gerade stehen musste.
Ganz ähnlich lag der Fall auch in einem jüngst (Urteil vom 29. November 2011, Akz. XI ZR 370/10) entschiedenen Fall. Amts- und Landgericht hatten deshalb zu Lasten des Kunden entschieden, der BGH aber fand noch einen Dreh:
Die Annahme, dass der Geschädigte die entwendete Karte und die Geheimnummer zusammen aufbewahrt und deshalb grob fahrlässig gehandelt habe, setze voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen. Das haben aber die Vorinstanzen nicht untersucht, so dass der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.
Unabhängig davon konnte sich der Kunde aber auch auf eine Klausel in den AGB der Bank berufen, die da lautete: "Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR."
In diesen AGB wird nicht danach unterschieden, ob der Kunde schuldhaft handelte oder nicht. Und diese "Lücke" geht nach Auffassung des BGH zu Lasten der Bank.
Fazit: ein durchaus erfreuliches Urteil für die Kunden !
Ganz ähnlich lag der Fall auch in einem jüngst (Urteil vom 29. November 2011, Akz. XI ZR 370/10) entschiedenen Fall. Amts- und Landgericht hatten deshalb zu Lasten des Kunden entschieden, der BGH aber fand noch einen Dreh:
Die Annahme, dass der Geschädigte die entwendete Karte und die Geheimnummer zusammen aufbewahrt und deshalb grob fahrlässig gehandelt habe, setze voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen. Das haben aber die Vorinstanzen nicht untersucht, so dass der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.
Unabhängig davon konnte sich der Kunde aber auch auf eine Klausel in den AGB der Bank berufen, die da lautete: "Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR."
In diesen AGB wird nicht danach unterschieden, ob der Kunde schuldhaft handelte oder nicht. Und diese "Lücke" geht nach Auffassung des BGH zu Lasten der Bank.
Fazit: ein durchaus erfreuliches Urteil für die Kunden !
Freitag, 25. November 2011
Verjährungshemmung auf nicht alltägliche Art
Weihnachten naht - und damit auch der 31.12. Dieses Datum ist - abgesehen von den rauschenden Sylvestfeiern - etwas Besonderes, weil viele Ansprüche zum 31.12. eines jeden Jahres verjähren. Das liegt daran, dass die sog. regelmäßige Verjährungsfrist des §195 BGB gemäß § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Anspruch begründenen Umstände dem Gläubiger bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind - das heißt: der erste Tag der Frist für einen Anspruch, der im Jahr 2008 entstanden ist, ist der 01.01.2009, der Anspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.2011.
In diesem Jahr ballt es sich besonders, weil für die Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, die sog. "absolute Verjährung" des § 199 Abs. 3 Nr.1 und Abs. 4 BGB eintritt. Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjähren alle "normalen" Ansprüche danach am 31.12.2011.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu hemmen, also nach hinten zu schieben. Eine sehr bekannte ist die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder die Einreichung einer Klage. Weniger bekannt ist die des § 204 Abs. 1 Nr.4 BGB:
"Die Verjährung wird gehemmt durch
4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein..."
Vielen Hamburgern ist die Öffentliche Rechtsauskunft (hier) bekannt. Aber es gibt auch etliche andere, teils privatrechtlich organisierte Gütestellen, die die Voraussetzungen nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllen.
Die Verfahren dort sind kostengünstig, einfach (es genügt, in der Antragsschrift den Lebenssachverhalt und den sich daraus ergebenden Anspruch zu schildern, ein bezifferter Antrag ist nicht notwendig, ebensowenig Beweisangebote), die Gegenseite muss dem Verfahren nicht zustimmen, damit die Wirkung der Verjährungshemmung . Gerade bei komplexen Fälle kann hier wichtige Zeit gewonnen werden. Und wenn wirklich ein Vergleich dabei heraus kommt (der vom Amtsgericht für vollstreckbar erklärt werden kann) - umso besser für alle Beteiligten !
In diesem Jahr ballt es sich besonders, weil für die Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, die sog. "absolute Verjährung" des § 199 Abs. 3 Nr.1 und Abs. 4 BGB eintritt. Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjähren alle "normalen" Ansprüche danach am 31.12.2011.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu hemmen, also nach hinten zu schieben. Eine sehr bekannte ist die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder die Einreichung einer Klage. Weniger bekannt ist die des § 204 Abs. 1 Nr.4 BGB:
"Die Verjährung wird gehemmt durch
4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein..."
Vielen Hamburgern ist die Öffentliche Rechtsauskunft (hier) bekannt. Aber es gibt auch etliche andere, teils privatrechtlich organisierte Gütestellen, die die Voraussetzungen nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllen.
Die Verfahren dort sind kostengünstig, einfach (es genügt, in der Antragsschrift den Lebenssachverhalt und den sich daraus ergebenden Anspruch zu schildern, ein bezifferter Antrag ist nicht notwendig, ebensowenig Beweisangebote), die Gegenseite muss dem Verfahren nicht zustimmen, damit die Wirkung der Verjährungshemmung . Gerade bei komplexen Fälle kann hier wichtige Zeit gewonnen werden. Und wenn wirklich ein Vergleich dabei heraus kommt (der vom Amtsgericht für vollstreckbar erklärt werden kann) - umso besser für alle Beteiligten !
Freitag, 18. November 2011
... über das seltsame Verhalten von Anwälten bei Tagungen
Zur Zeit findet der 8. Tag des Bank- und Kapitalmarktrechts in Frankfurt statt. Teilnehmer sind ausschließlich Juristen - also Anwaelte und Anwältinnen, Richter und Unternehmensjuristen. Also keine Mandanten, vor denen man sich "darstellen" müsste.
Heute Vormittag referierte der Vors. Richter des III. Zivilsenates am BGH. Über das, was er sagte, kann man sicherlich verschiedener Meinung sein. Es ist ja auch Sinn einer solchen Veranstaltung, über Entwicklungen und Tendenzen in Literatur und Rechtsprechung zu reden und zu diskutieren, ja sogar zu streiten .
Es geht aber meines Erachtens nicht, dass sich zwei Kollegen wie zwei Gockel mit gegenseitigen persönlichen Angriffen vor rund 400 Zuhoerern produzieren .
Etwas mehr Professionalität, meine Herren, wäre der Sache förderlicher gewesen !
Heute Vormittag referierte der Vors. Richter des III. Zivilsenates am BGH. Über das, was er sagte, kann man sicherlich verschiedener Meinung sein. Es ist ja auch Sinn einer solchen Veranstaltung, über Entwicklungen und Tendenzen in Literatur und Rechtsprechung zu reden und zu diskutieren, ja sogar zu streiten .
Es geht aber meines Erachtens nicht, dass sich zwei Kollegen wie zwei Gockel mit gegenseitigen persönlichen Angriffen vor rund 400 Zuhoerern produzieren .
Etwas mehr Professionalität, meine Herren, wäre der Sache förderlicher gewesen !
Montag, 17. Oktober 2011
Rechtsschutzversicherung : Ausschlussklauseln Bankrecht unwirksam
Frisch aus dem Urlaub zurück gekehrt, erreicht mich frohe Kunde aus München:
Das dortige OLG hatte darüber zu entscheiden, ob die D.A.S. die Übernahme der Kosten verweigern kann, wenn ein Versicherter Schadensersatz wegen Falschberatung gegen eine Bank oder einen Anlageberater geltend machen will.
Bisher stützte die Versicherung ( und nicht nur die D.A.S.) ihre Weigerung auf eine Klausel, die einen Ausschluss für Streitigkeiten vorsieht, die die «Anschaffung oder Veräußerung von Effekten» betreffen «sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind».
Mit Berufung auf diese Klausel wurden vielen Lehman-Geschädigten, aber auch von der Schließung von Immobilienfonds Betroffenen die Deckungszusagen verweigert.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen diese Vorgehensweise geklagt und das OLG München (29 U 589/11) hat ihr Recht gegeben (Urteil ist rechtskräftig):
"Das OLG habe die Klausel für unklar und missverständlich erachtet. Zwar könnten Kunden erkennen, dass ihr Versicherungsschutz eingeschränkt sei. Der Umfang des Ausschlusses sei allerdings nicht zu bestimmen. Denn es sei nicht erkennbar, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet würden. Eine Legaldefinition von Effekten existiere nicht. Außerdem gebe es auch in der Fachliteratur keine einheitliche Definition des Begriffs." (Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen)
Das Urteil gilt grundsätzlich nur gegen die D.A.S., es steht jedoch zu vermuten, dass auch die anderen Rechtsschutzversicherer, die die entsprechende Klausel verwenden oder verwendet haben (z.B. die ARAG in ihren ARB 2000), zumindest auf "Kulanzbasis" nunmehr Deckung erteilen. Ggf. sind auch Erstattungen für die bereits gezahlten Gerichts- und Anwaltskosten möglich.
Allerdings gibt es auch einige Rechtsschutzversicherungen, die schon seit längerem andere Formulierungen nutzen. So heißt es in den ARB 2008 der ADVOCARD (noch differenzierter: ARAG 2008) : "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen.... in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft sowie der Veräußerung von Wertpapieren im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen."
Versicherten dieser Gesellschaften hilft das Urteil aus München nicht, es sei denn, es gelten noch ältere, andere ARB. Aber ein Nachschauen in den ARB IHRER Versicherung kann sich lohnen......
Das dortige OLG hatte darüber zu entscheiden, ob die D.A.S. die Übernahme der Kosten verweigern kann, wenn ein Versicherter Schadensersatz wegen Falschberatung gegen eine Bank oder einen Anlageberater geltend machen will.
Bisher stützte die Versicherung ( und nicht nur die D.A.S.) ihre Weigerung auf eine Klausel, die einen Ausschluss für Streitigkeiten vorsieht, die die «Anschaffung oder Veräußerung von Effekten» betreffen «sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind».
Mit Berufung auf diese Klausel wurden vielen Lehman-Geschädigten, aber auch von der Schließung von Immobilienfonds Betroffenen die Deckungszusagen verweigert.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen diese Vorgehensweise geklagt und das OLG München (29 U 589/11) hat ihr Recht gegeben (Urteil ist rechtskräftig):
"Das OLG habe die Klausel für unklar und missverständlich erachtet. Zwar könnten Kunden erkennen, dass ihr Versicherungsschutz eingeschränkt sei. Der Umfang des Ausschlusses sei allerdings nicht zu bestimmen. Denn es sei nicht erkennbar, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet würden. Eine Legaldefinition von Effekten existiere nicht. Außerdem gebe es auch in der Fachliteratur keine einheitliche Definition des Begriffs." (Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen)
Das Urteil gilt grundsätzlich nur gegen die D.A.S., es steht jedoch zu vermuten, dass auch die anderen Rechtsschutzversicherer, die die entsprechende Klausel verwenden oder verwendet haben (z.B. die ARAG in ihren ARB 2000), zumindest auf "Kulanzbasis" nunmehr Deckung erteilen. Ggf. sind auch Erstattungen für die bereits gezahlten Gerichts- und Anwaltskosten möglich.
Allerdings gibt es auch einige Rechtsschutzversicherungen, die schon seit längerem andere Formulierungen nutzen. So heißt es in den ARB 2008 der ADVOCARD (noch differenzierter: ARAG 2008) : "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen.... in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft sowie der Veräußerung von Wertpapieren im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen."
Versicherten dieser Gesellschaften hilft das Urteil aus München nicht, es sei denn, es gelten noch ältere, andere ARB. Aber ein Nachschauen in den ARB IHRER Versicherung kann sich lohnen......
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