Donnerstag, 20. Juli 2017

Bearbeitungsgebühren auch bei gewerblichen Krediten rückforderbar

Banken sind ja bekanntlich erfinderisch, wenn es um die Generierung von neuen Gebühren geht.

So war es jahrelang "Standard", dass bei beim Abschluss von Darlehensverträgen durch Verbraucher oder Firmen zusätzlich zu den Zinsen zum Teil hohe Bearbeitungsgebühren erhoben wurden -  bis 4% der Nettokreditsumme.

Bereits im Jahr 2014 hat der BGH derartige Kreditbearbeitungsgebühren für Verbraucher- und Immobilienkredite mit zwei Entscheidungen für unrechtmäßig erklärt. Strittig war allerdings - weil in den Urteilen aus 2014 nicht behandelt - , ob dies auch für Kredite gilt, die nicht von Verbrauchern aufgenommen werden.


Ich selbst habe seit dem Jahr 2015 etliche Prozesse in diesen Angelegenheiten geführt. Die meisten sind bisher wegen der unsicheren Rechtslage verglichen worden – in der Regel auf 50:50 Basis. Konkret bedeutete das für die Mandanten zwischen EUR 20.000,00 und EUR 70.000,00 (!) Rückerstattung.


Auch gebloggt habe ich über das Thema schon (hier).

Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH ) Anfang Juli endlich entschieden, dass Banken für Unternehmerkredite (oder für solche, die von Freiberuflern zu gewerblichen Zwecken aufgenommen wurden) keine Bearbeitungsgebühren verlangen dürfen, wenn diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder als nicht verhandelbare Formulierung im Vertragsvordruck (z.B. im Kreditvertrag) vereinbart wurden. Nur für den in der Praxis selten anzutreffenden Fall, dass dieses Bearbeitungsgeld (gern auch als "fee" oder "laufzeitunabhängiger Indvidualbeitrag" oder ähnlich bezeichnet) individuell ausgehandelt wurde, ist dies zulässig.

Das Vorliegen einer solchen individuellen Vereinbarung muss jedoch die Bank beweisen, wenn die Vertragsunterlagen den Eindruck der "Vorformulierung" erwecken.

Was ist also zu tun ?


Nun, "freiwillig" und ohne deutliche Aufforderung wird keine Bank einmal vereinnahmtes Geld wieder erstatten. Oft dürfte es sinnvoll sein, diese Aufforderung bereits durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vornehmen zu lassen, damit die Bank merkt, dass man es mit der Rückforderung ernst meint. Um die Kosten hierfür im Rahmen zu halten, empfiehlt es sich, eine Gebührenvereinbarung in Form einer Pauschale zu vereinbaren.

Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin prüft dann auch, ob der Anspruch auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelt / Kreditbearbeitungsgebühr nicht schon verjährt ist. Generell kann man sagen, dass diese Ansprüche  frühestens nach Ablauf von drei ganzen Kalenderjahren nach dem Vertragsabschluss verjähren.  Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren, die in 2014 oder später gezahlt wurden, sind daher noch nicht verjährt (für Zahlungen aus 2014 endet die Verjährungsfrist am 31.12.2017).

Bei Zahlungen, die vor 2014 vereinbart wurden, kommt es .U. darauf an, wann sie tatsächlich (auch in Teilen) erbracht wurden. Da wird es dann schon ´mal "kniffelig".

Und ACHTUNG: wie schon an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang mehrfach erwähnt, stoppt Brief an die Bank mit der Forderung nach Rückzahlung der Gebühren  die Verjährung nicht !

Fazit: Lassen Sie sich beraten - in den meisten Fällen wird es sich lohnen.


Montag, 9. Januar 2017

Das Testament, das nicht ersetzt werden wollte.....

Ein wirksam errichtetes eigenhändiges (Einzel-)Testament kann auf verschiedene Arten wieder unwirksam werden: durch einen reinen Widerruf, durch die Errichtung eines neuen Testamentes oder schlicht durch die körperliche „Vernichtung“ der Urkunde.

Auch dabei ist jedoch Einiges zu beachten - Folgendes Beispiel (stark vereinfacht nach Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15. April 2016 (AZ: 6 W 64/15) möchte ich Ihnen schildern:

Der Erblasser ist verwitwet und hat drei Töchter. In einem handschriftlichem Testament aus Januar 2010 setzt er T1 als Alleinerbin ein. Er ersetzt dieses Testament im März 2011 durch ein neues Testament , in dem T1 und T2 zu Erbinnen eingesetzt werden und bittet T1, die das Testament bei sich aufbewahrt, das Testament aus 2010 zu vernichten. Das tut T1 auch.

T1 weiß nicht, dass es ein neues Testament gibt. Dieses neue Testament gibt er in die Verwahrung beim Nachlassgericht.

In einer E-Mail im November 2013 schreibt der Erblasser an T1 und T2, dass er nun auch seine letzte Wohnung überschrieben habe, er weiter nichts mehr zu vererben habe und er daher hinsichtlich des verbliebenen Vermögens von gesetzlicher Erbfolge ausgehe.

Als er 2014 stirbt, verlangt T3 Ihren Drittelanteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge von dem doch noch erheblichen Restvermögen. Sie ist der Ansicht, dass das Testament aus März 2011 ungültig sei, weil durch die Mail aus November 2013 der Erblasser es durch ein anderes Testament ersetzt bzw. widerrufen habe.

Das Kammergericht hat jedoch entschieden, dass das Testament vom März 2011 immer noch wirksam ist. Ein Testament kann sowohl durch ein neues Testament als auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille ausgedrückt wird, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben.

Die E-Mail des Erblassers vom November 2013 erfüllt nicht die Anforderungen an ein neues eigenhändiges Testament. Eine E-Mail ist kein eigenhändig geschriebenes Dokument, weil die Unterschrift vom Verfasser nicht selbst geschrieben ist. Die E-Mail lässt zudem inhaltlich keine Widerrufserklärung erkennen.

Denkbar wäre auch folgende Konstellation: der Erblasser lässt sich das Testament aus 2010 von seiner Tochter zurückgeben  und könnte so lediglich einzelne Passagen z.B. mittels Durchstreichen unwirksam machen. Dann ist es dringend ratsam, die gestrichenen Passagen zur Klarstellung und zu Beweiszwecken mit Datum und der eigenen Unterschrift zu versehen. Damit erübrigen sich im Erbfall Fragen, wer die Streichungen vorgenommen hat.
Selbst bei scheinbar einfachen Dingen wie dem Widerruf oder auch der Änderung eines Testamentes zahlt sich anwaltlicher Rat aus, wenn SIE wollen, dass IHR letzter Wille tatsächlich auch Geltung erlangt !

Dienstag, 20. September 2016

Totgesagte leben länger: der Widerrufsjoker

Mitte Juni dieses Jahres war die Aufregung groß, der Widerrufsjoker wurde für tot erklärt: ein Widerruf von Darlehen (juristisch korrekt: der Widerruf der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung des Kunden) sei nur noch bis zum 21.06.2016 möglich. Aber Totgesagte leben länger - jedenfalls in Teilen .

Darlehensverträge , Abschlussdatum 02.11.2002 bis 10.06.2010

Diese Verträge sind tatsächlich nicht mehr widerrufbar.
Wenn diese jedoch vor den 21.06.2016 widerrufen wurden, die Bank aber den Widerruf zurück gewiesen hat und wegen der sehr zersplitterten Rechtsprechung keine weiteren Schritte unternommen wurden, lohnt es sich vielleicht doch, noch einen Blick darauf zu werfen. Etliche Streitfragen sind zwischenzeitlich vom BGH geklärt.

Deutlichstes Beispiel: in vielen Verträgen findet sich eine Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall" prüfen in Verbindung mit der "frühestens-Formulierung" . Im Juli 2016 hat der BGH entschieden, dass eine solche Belehrung fehlerhaft ist und die Frist nicht in Gang setzt. Auch eine Verwirkung oder ein Rechtsmissbrauch (ein seeeehr bliebtes Argument der Banken) liegt im Regelfall nicht vor.

Darlehensverträge , Abschlussdatum 11.06.2016 bis 20.03.2016

Für diesen Zeitraum gilt die Wohnimmobilienkreditrichtlinie ausdrücklich nicht, hier besteht bei fehlerhafte Belehrung das "ewige Widerrufsrecht".

Bisher hieß es immer in diesem Zeitraum seien die Belehrungen richtig, so dass die Widerrufsfrist abgelaufen sei.

Jetzt stellen jedoch die ersten OLG fest, dass dies eben nicht der Fall ist. So hat das OLG Nürnberg    ( 14 U 1780/15) gerade entschieden:

"Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm wird – von den beispielhaft genannten drei Pflichtangaben abgesehen – nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflichtangaben er ggf. noch erhalten muss. Damit ist nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt. Insofern liegt (entgegen LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.02.2016 – 6 O 6071/15, juris Rn. 57) eine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.02.2015 – II ZR 163/14, juris Rn. 14; Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11, juris Rn. 9; Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10, juris Rn. 12), wonach die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher über den Fristbeginn nicht richtig belehre, vergleichbare Situation vor.“

Vor einiger Zeit schon hat das OLG München die Auffassung vertreten, dass die Belehrung fehlerhaft sei, wenn bei den Pflichtangaben die "zuständige Aufsichtsbehörde" genannt werde. Diese gehört bei Baufinanzierungen nämlich in aller Regel nicht zu den Pflichtangaben.

Für Darlehensverträge, die im obigen Zeitraum geschossen wurden, kann eine Überprüfung der Belehrung also durchaus Sinn machen.

Darlehensverträge , Abschlussdatum seit dem 21.03.2016

Hier ist das Widerrufsrecht per Gesetz auf maximal ein Jahr und 14 Tage begrenzt. Egal, wie haarsträubend falsch die Belehrung auch gewesen sein mag. Ist allerdings gar nicht belehrt worden, ist die Willenserklärung noch widerrufbar. Das dürfte allerdings nur in seltenen Fällen geschehen sein.

Man sieht,  der Widerrufsjoker ist ein quicklebendiges Exemplar der juristischen Wundertiere, auch wenn er zahlenmäßig zurück gegangen ist.



Montag, 27. Juni 2016

Auch beim Testament sollte man es sich nicht zuuu einfach machen

Wie bei fast allen rechtlichen Belangen, kann man es sich auch bei der Testamentserstellung ganz einfach machen. Nehmen wir an, der Erblasser (der Einfachheit halber männlich) hat eine Ehefrau und zwei Kinder, als er sich entschließt, ein Testament zu machen: ein Blatt Papier und der handschriftliche Satz „Meine Erben sollen meine gesetzlichen Erben sein“, dazu noch die Angabe, wer den Fußball mit den Unterschriften der Fußballweltmeister von 1990 erhalten soll (also ein Vermächtnis), Datum, Unterschrift, fertig.


Aber auch diese Formulierung kann im Erbfall durchaus Schwierigkeiten machen.

Das Leben ist Veränderung und so ist es gar nicht so unwahrscheinlich, dass der Kreis der gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein ganz anderer ist, als er es zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments war:

Es können unter Umständen nach Errichtung des Testaments gesetzliche Erben neu hinzugekommen sein (z.B. weitere Kinder) oder aber gesetzliche Erben sind zwischenzeitlich schon gestorben und damit vor dem Erbfall weggefallen.

Möglich ist schließlich auch, dass Kinder dazu gekommen sind oder schon vorhanden waren, ohne dass der Erblasser davon wusste.

Eventuell hat der Erblasser zwar von außerhalb seiner Ehe geborenen Kindern gewusst, sie aber irrtümlich nicht für „gesetzliche Erben“ gehalten.

Testamente müssen zur Auslegung nach dem „wirklichen Willen des Erblasser“ erforscht werden – das Gesetz hilft mit Auslegungsregeln, wenn dieser Wille nicht durch Umstände, Zeugenaussagen oder anders festgestellt werden kann.

Eine solche Auslegungsregel findet sich in § 2066 BGB. Danach sind bei der Einsetzung der gesetzlichen Erben ohne jede weitere Bestimmung diejenigen Personen als Erben eingesetzt, die zur Zeit des Erbfalls die gesetzlichen Erben sein würden – und zwar unabhängig davon, was der Erblasser sich darunter konkret vorgestellt hatte: Das Kind, das z.B. zum Zeitpunkt der Testamentserstellung außerhalb der Ehe schon gezeugt war, von dem der Erblasser aber nichts wusste, wäre damit Erbe geworden, unabhängig davon, ob der Erblasser das gewollt hätte. Ihn selbst kann man ja nicht mehr fragen......

Das Gesetz stellt also für die Bestimmung der Erben auf den Erbfall, und nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ab.

Sobald jedoch in dem Testament in Zusammenhang mit den gesetzlichen Erben Namen dieser Erben auftauchen, ist die Auslegungsregel nicht mehr anwendbar. Das gilt auch, wenn der Erblasser den gesetzlichen Erben verschiedene Erbteile zugewandt hat oder sogar selber einen Zeitpunkt angegeben hat, zu dem die gesetzlichen Erben ermittelt werden sollen.


Man sieht: selbst der vermeintlich „einfachste und sicherste Weg“ kann ungeahnte Fallstricke mit nicht gewollten Konsequenzen haben. Wenn man dann noch bedenkt, dass Erbstreitigkeiten viel Geld kosten und ihr Ausgang – gerade wenn es um Auslegungsfragen geht – oft ungewiss ist, ist eine Beratung beim Anwalt bzw. der Anwältin Ihres Vertrauens eine sehr sinnvolle Investition.


Freitag, 20. Mai 2016

Widerruf bei Kreditverträgen - Wichtiges zur Frist beim Widerrufsjoker

Das Thema „Widerruf von Willenserklärungen bei Verbraucherkreditverträgen“ ist ja zur Zeit fast in aller Munde. Insbesondere die Frage, wie lange so ein Widerruf überhaupt noch möglich ist, spielt  eine wichtige Rolle.

Für Kreditverträge, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, gilt, dass sie nur noch bis zum 21. Juni 2016 den Widerruf erklären können.

Leider hat sich der Gesetzgeber nicht so ganz klar ausgedrückt, ob das Widerrufsrecht mit Beginn des 21.6. (also um 0:01 h des 21.06.) erlischt oder mit Ablauf des 21.6. (also um 23.59 h des 21.06.). Nicht klar ist auch, ob es für die Rechtzeitigkeit auf den Zugang des Widerrufs ankommt oder ob die rechtzeitige Absendung genügt. Nach den Widerrufsbelehrungen reicht es, dass rechtzeitig abgesendet wurde.

Falls der Zugang der maßgebliche Zeitpunkt sein sollte, bleibt außerdem zu beachten, dass es für Zugang auch auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt – so dass der Widerruf dann zu „betriebsüblichen“ Zeiten bei der Bank eingehen sollte.

Um ganz sicher zu sein, sollte der Zugang also bis Montag, 20.06.2016 am Nachmittag nachgewiesen sein.

Denken Sie aber auch daran, dass ggf. die Faxanschlüsse in den Tagen vor Ablauf der Frist ggf. sehr belastet sein können, so dass es u.U. nur schwer möglich sein wird, den Widerruf „durch“ zu bekommen.

Erklären Sie den Widerruf per Fax, bewahren Sie das Sendeprotokoll auf und lassen sich ggf. telefonisch den Erhalt und die Lesbarkeit bestätigen. Notieren Sie den Namen und das Datum.

Bei einem Widerruf per Email betätigen Sie die Optionen "Erhalt bestätigen" und "Übermittlung bestätigen" und drucken Mail und Bestätigungen aus. Bevorzugen Sie den Postweg, verwenden Sie "Einwurfeinschreiben". Einige Tage später können Sie die Zustellung online abfragen. Das ist allerdings nur wenige Wochen möglich.

Grundsätzlich kann man den Widerruf auch per Gerichtsvollzieher zustellen lassen (für juristische Laien allerdings nicht empfehlenswert) oder in einer Filiale der jeweiligen Bank persönlich oder durch Boten übergeben – dabei jedoch den Empfang unbedingt auf einer Kopie bestätigen lassen.


Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen: zeitkritisch wegen der Frist zum 21.06. ist allein der WIDERRUF, nicht eine Klageerhebung oder sonstige Schritte. Ist der Widerruf rechtzeitig / fristgerecht bei der Bank eingegangen, so ist danach Zeit, mit der Bank zu verhandeln: Ansprüche, die sich aus einem Widerruf ergeben, unterliegen der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist, verjähren also erst zum 31.12.2019.

Wenn Sie es nicht mehr schaffen, Ihre Belehrung rechtzeitig anwaltlich oder von der Verbraucherzentrale überprüfen zu lassen - erklären Sie den Widerruf. Ein ggf. "unwirksamer" Widerruf ist für das Darlehensverhältnis unschädlich. Weist die Bank den Widerruf zurück, können Sie sich (fach-)anwaltlichen Rat holen, ob es Sinn macht, die Bank noch einmal mit juristischen Argumenten zum Einlenken zu bewegen.

Freitag, 1. April 2016

Widerrufsjoker - das Landgericht Hamburg "kippt um"


Bisher hat das Landgericht Hamburg in den Widerrufsfällen regelmäßig Rechtsmissbrauch und / oder Verwirkung angenommen, wenn sich Darlehensnehmer durch den Widerruf von vor Jahren geschlossenen  Kreditverträgen lösen wollten. Auch die nächste Instanz, das Hanseatische Oberlandesgericht, hat diese Auffassung vertreten. Jetzt hat das Landgericht Hamburg  das Bankhaus Wölbern i.L. mit Urteil vom 26. Februar.2016 - 328 O 147/15 - zur Rückabwicklung einer am 22. Dezember 2004 abgeschlossenen Beteiligung an der 56. IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland verurteilt. Die finanzierende Bank hat dem Anleger das investierte Eigenkapital zurückzuzahlen, kann aus dem Darlehen keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Kläger geltend machen und hat dem Kläger Nutzungsersatz für die erbrachten Leistungsraten zu zahlen.

Das von Banken immer wieder vorgebrachten Argument, dass der Widerruf rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig sei, sah das LG als nicht gegeben. Ferner habe die Beklagte spätestens mit Kenntnis des BGH-Urteils vom 23. Juni 2009 die Fehlerhaftigkeit der Belehrung erkennen und eine Nachbelehrung vornehmen müssen.

Das Landgericht hebt hervor, dass das Widerrufsrecht unabhängig von den Motiven des Verbrauchers bestehe. Ein Rechtsmissbrauch sei nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich der Anleger sich aus wirtschaftlichen Erwägungen von der Beteiligung habe trennen wollen. Die Motivation des Widerrufenden müsse außen vor bleiben und sei vom Gesetz als Voraussetzung nicht vorgesehen. Würde man auf die Gesinnung des Widerrufenden abstellen, müsse auch jeder Widerruf, der innerhalb der Widerrufsfrist nach ordnungsgemäßer Belehrung erfolgt, entsprechend hinterfragt werden. Der Widerruf sei auch nicht verwirkt. Da das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch bestand, habe die Bank nicht damit rechnen dürfen, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Abschluss des Darlehens bereits fast 10 Jahre zurückliege . Auch für Klagen gegen die HASPA (Hamburger Sparkasse AG) sind die Chancen, den Widerruf durchzusetzen, dadurch erheblich gestiegen.
Lassen Sie sich beraten, bevor ab Mitte Juni der gesetzliche Ausschluss des Widerrufs  von Altfällen greift !

Donnerstag, 31. März 2016

Der "Leuchtturm" der Bausparer - das OLG Stuttgart

Gestern Nachmittag kam es über die Ticker, sogar die Nachrichten der öffentlich-rechtlichen Sender berichteten:

Das OLG Stuttgart hat als erstes Berufungsgericht die Kündigung einer Bausparkasse für unwirksam erklärt (Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) - alle anderen OLG (z.B. Celle, Hamm, Koblenz) hatten der Bausparkasse Recht gegeben.

All diesen Verfahren liegt ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde: die Bausparverträge sind seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif, werden nicht mehr weiter bespart, die Bausparsumme ist aber noch nicht erreicht.

Aus der Pressemitteilung des OLG Stuttgart:
"Der Senat hält die Kündigung der Bausparkasse für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Nach den All-gemeinen Bausparbedingungen (§ 5 Abs. 1 ABB) sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Vor Ende dieser Pflicht habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht vollständig empfangen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach den Vertragsbedingungen keine Rolle. 

Die gesetzliche Kündigungsvorschrift sei entgegen der Auffassung der Bausparkasse auch nicht analog anwendbar. Die überlange Vertragsdauer beruhe zwar auf der vertragswidrigen Einstellung der Sparleistungen durch die Bausparerin. Diese müsse die Bausparkasse aber nicht hinnehmen: Nach den Vertragsbedingungen könne sie die Bausparerin auffordern, die vertraglich geschuldeten Sparbeiträge wieder zu leisten. Werde der Aufforderung nicht Folge geleistet, habe die Bausparkasse ein (kurzfristiges) vertragliches Kündigungsrecht und es dadurch selbst in der Hand, eine überlange Bindung an den Vertragszinssatz zu verhindern. Im Fall der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung wäre die Bausparsumme innerhalb von zehn Jahren ab Zuteilungsreife vollständig angespart worden. Wenn die Bausparkasse selbst – möglicherweise im eigenen Interesse – ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages erlaube und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen."
Besonders interessant im vorliegenden Fall ist, dass das erstinstanzlich zuständige Landgericht Stuttgart die Klage der Bausparerin noch abgewiesen hatte. In einem von mir vor einer anderen Kammer des LG Stuttgart erstrittenem Urteil ( LG Stuttgart 12 O 100/15 ) wurde der Klage meines Mandanten statt gegeben. Gegen dieses Urteil hat die Wüstenrot Berufung eingelegt - aber bis heute aufgrund diverser Fristverlängerungen nicht begründet. Ich bin gespannt.....
Fazit: es kann sich lohnen, gegen die Kündigungen von Bausparverträgen vorzugehen. Die "Kündigungswelle" ist sicher noch nicht vorbei ! Übrigens müssen Rechtsschutzversicherungen in der Regel die Kosten für den Prozess übernehmen. Lassen Sie sich (fach-)anwaltlich beraten.