Stellen Sie sich vor, Sie gewinnen eine kleinere, mittlere oder gar große Summe im Lotto, von der Sie u.a. bestehende Kredite ablösen wollen.
Geht das so einfach ? Die Atwortet lautet - wie fast immer bei rechtlichen Fragen - :"Das kommt darauf an!"
Zunächst ist die Möglichkeit einer Kreditkündigung oder Ablösung davon abhängig, ob Sie einen befristeten Kredit oder einen unbefristeten Kredit (z.B. Dispo) haben. Den Dispo können Sie jederzeit zurückführen und ggf. auch kündigen. Dagegen kann die Bank nichts tun.
Einen befristeten Kredit können Sie grundsätzlich nur zum Ende der Laufzeit zurückführen. Eine Kündigung ist nicht nötig, der Vertrag endet automatisch durch Zeitablauf. Bei Ablauf der Zinsbindungsfrist (z.B. nach 5 Jahren) haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Bei Darlehensverträgen, die mehr
als 10 Jahre festgeschrieben sind, gibt es ein weiteres
Sonderkündigungsrecht gem. § 489 BGB . Sind mehr als 10 Jahre seit
vollständiger Darlehensauszahlung vergangen, können Sie mit einer 6 monatigen
Frist kündigen. Darlehensverträge, die mit variablem Zinssatz vereinbart wurden, können mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.
Bei einer Baufinanzierung dürfte die Problematik der Vorfälligkeitsentschädigung bekannt sein. Sie ist grundsätzlich zulässig. Außerhalb der bereits beschriebenen Ausnahmen ist eine Kündigung nur möglich, wenn der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interessean der vorzeitigen Kündigung hat ( § 490 Abs. 2 BGB ).
Die Regelungen beim Ratenkredit sind für den Kunden wesentlich besser.
Auch hier kommt es aber darauf an: wurde der Kreditvertrag vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen, kann darf die Bank auf einer Kündigungsfrist von drei Monaten pochen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf se aber nicht verlangen.
Am 11. Juni 2010 trat eine neue Vebraucherkreditrichtlinie in Kraft. Wurde der Kreditvertrag nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen, darf der Ratenkredit jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Die Bank darf (und wird) allerdings in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Deren Höhe ist jedoch auf ein Prozent, bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr auf 0,5 Prozent, des Rückzahlungsbetrags begrenzt.
Für alle Fallkonstellationen aber gilt: wird der Kredit gekündigt, ist die noch offene Summe in einem Betrag fällig. Teilrückzahlungen müssen von den Banken nicht akzeptiert werden. Ob sie es im Einzelfall tun, ist Verhandlungssache.
Mittwoch, 14. November 2012
Dienstag, 6. November 2012
Ja, was denn nun ?
Meine Mandantin hat in eine (deutsche) Lebensversicherung eingezahlt, die wiederum auf britischen und us-amerikanischen Lebensversicherungsfonds basiert. Dabei ist sie über diverse Risiken nicht aufgeklärt worden. Der Bankangestellte, der ihr diese Versicherung verkauft hat, hat inzwischen den Arbeitgeber gewechselt.
Meine Mandantin erklärt mir, der Berater werde zu ihren Gunsten aussagen, sie habe bereits mit ihm gesprochen. Die Bank habe auch ihm und den anderen Mitarbeitern damls gesagt, es handele sich um ein sicheres Produkt, für die Altersvorsorge "asolut" geeignet. (Das ist es natürlich nicht !)
So weit so gut - ich fertige also das Anspruchsschreiben an die Bank. Etwas erstaunt war ich, als ich die Antwort erhielt. Nicht darüber, dass die Bank jeglichen Beratungsfehler abstreitet. Aber darüber, dass diese behauptet, sie habe mit ihrem ehemaligem Mitarbeiter gesprochen und dieser habe richtig und vollständig beraten. Ihr läge ein entsprechendes aktuelles Schreiben vor.
Hhhhhmmm - Rückfrage bei der Mandantin, die wiederum mit dem (zukünftigen) Zeugen Rücksprache hält - nein, alles in Ordnung, er werde zugunsten meiner Mandatin aussagen.
Na, da bin ich doch auf die Aussage vor Gericht gespannt.......
Meine Mandantin erklärt mir, der Berater werde zu ihren Gunsten aussagen, sie habe bereits mit ihm gesprochen. Die Bank habe auch ihm und den anderen Mitarbeitern damls gesagt, es handele sich um ein sicheres Produkt, für die Altersvorsorge "asolut" geeignet. (Das ist es natürlich nicht !)
So weit so gut - ich fertige also das Anspruchsschreiben an die Bank. Etwas erstaunt war ich, als ich die Antwort erhielt. Nicht darüber, dass die Bank jeglichen Beratungsfehler abstreitet. Aber darüber, dass diese behauptet, sie habe mit ihrem ehemaligem Mitarbeiter gesprochen und dieser habe richtig und vollständig beraten. Ihr läge ein entsprechendes aktuelles Schreiben vor.
Hhhhhmmm - Rückfrage bei der Mandantin, die wiederum mit dem (zukünftigen) Zeugen Rücksprache hält - nein, alles in Ordnung, er werde zugunsten meiner Mandatin aussagen.
Na, da bin ich doch auf die Aussage vor Gericht gespannt.......
Dienstag, 30. Oktober 2012
Wer zu spät kommt.....
Verjährung ist auch im Bankrecht ein kompliziertes Thema - ich habe schon das ein oder andere Mal darauf hingewiesen.
Und als wäre die Gesetzeslage nicht schon unübersichtlich genug, hat unlängst das OLG Frankfurt / Main ( Urteil vom 19.07.2012 , 3 U 24/12 rechtskräftig festgesellt, dass in der Beitrittserklärung zu einem Fonds die Verjährung wirksam auf sechs Monate nach Kenntnis bzw. auf drei Jahre nach Beitritt zum Fonds verkürzt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Klause durch den Zusatz "soweit nicht anderweitig zwingend vorgeschrieben" eingeschränkt wird. Damit beschränkt die verkürzte Verjährung sich auf einfache Fahrlässigkeit der Prospektverantwortlichen. Das sind in der Praxis allerdings die häufigsten Fälle - denn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz sind kaum einmal nachzuweisen.
Wieder einmal gilt: wer zu spät kommt - wenn auch unabsichtlich - , den bestraft die Rechtsprechung ....
Und als wäre die Gesetzeslage nicht schon unübersichtlich genug, hat unlängst das OLG Frankfurt / Main ( Urteil vom 19.07.2012 , 3 U 24/12 rechtskräftig festgesellt, dass in der Beitrittserklärung zu einem Fonds die Verjährung wirksam auf sechs Monate nach Kenntnis bzw. auf drei Jahre nach Beitritt zum Fonds verkürzt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Klause durch den Zusatz "soweit nicht anderweitig zwingend vorgeschrieben" eingeschränkt wird. Damit beschränkt die verkürzte Verjährung sich auf einfache Fahrlässigkeit der Prospektverantwortlichen. Das sind in der Praxis allerdings die häufigsten Fälle - denn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz sind kaum einmal nachzuweisen.
Wieder einmal gilt: wer zu spät kommt - wenn auch unabsichtlich - , den bestraft die Rechtsprechung ....
Freitag, 26. Oktober 2012
Outsourcing hilft - leider !
Bekannterweise (oder auch nicht ?) sind Banken und "freie" Berater verpflichtet, über die Höhe ihrer erhaltenen Provisionen bei Kapitalanlagen aufzuklären. Wenn der Kunde danach gezielt fragt, gilt das für beide Gruppen. Der BGH hat außerdem in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Banken dazu sogar verpflichtet sind, wenn der Kunde gar nicht danach fragt (weil ihm gar nicht bewußt ist, dass die Bank Provisionen z.B. von der Fondsgesellschaft erhält). Der BGH hat diese Verpflichtung in mehreren Urteilen für freie Berater jedoch abgelehnt.
Außerdem hat er diese "Privilegierung" auch für solche Unternehmen ausgeweitet, die 100%ige Tochtergesellschaften von Banken sind. Selbst die Tatsache, dass das beratende Unternehmen keine eigenen Beratungsräume außerhalb der der Bank habe, als Teil der "XY-Finanzgruppe auftrete und hauptsächlich Anleger aus dem Kundenstamm der "Mutter-Bank" berate, kümmerte die Richter nicht. Ausschlaggebend sei allein, dass das beratende Unternehmenjuristisch selständig sei und keine eigenen Bankgeschäfte betreibe ( zum Urteil (III ZR 308/11) des BGH: hier )
Ich würde mich nicht wundern, wenn in nächster Zeit solche "banknahen" Beratungsfirmen wie Pilze aus dem Boden spießen....
Außerdem hat er diese "Privilegierung" auch für solche Unternehmen ausgeweitet, die 100%ige Tochtergesellschaften von Banken sind. Selbst die Tatsache, dass das beratende Unternehmen keine eigenen Beratungsräume außerhalb der der Bank habe, als Teil der "XY-Finanzgruppe auftrete und hauptsächlich Anleger aus dem Kundenstamm der "Mutter-Bank" berate, kümmerte die Richter nicht. Ausschlaggebend sei allein, dass das beratende Unternehmenjuristisch selständig sei und keine eigenen Bankgeschäfte betreibe ( zum Urteil (III ZR 308/11) des BGH: hier )
Ich würde mich nicht wundern, wenn in nächster Zeit solche "banknahen" Beratungsfirmen wie Pilze aus dem Boden spießen....
Mittwoch, 24. Oktober 2012
"Interessengemeinschaften" für Kapitalanleger ?
Es kommt wieder wieder vor, dass Anleger von geschlossenen Fonds Briefe (z.B. in Form von Rundbriefen oder in Gestalt von zu gründenden "Interessengemeinschaften") von Rechtsanwälten erhalten, in denen ihnen pauschal große Hoffnungen gemacht werden, Schadensersatzansprüche durchzusetzen (und sich z.B. verlustfrei von der Anlage zu lösen).
Was aber, wenn sich nun nach Mandatierung durch diesen Anwalt heraus stellt, dass die Chancen im Einzelfall entgegen dem Anschreiben doch nicht so toll sind oder das Mandat von diesen Anwälten nur "lieblos" und "nach Standard" bearbeitet wird - aber durch den "Rundbrief" geworbenen Mandanten eine hohe Anwaltsrechnung ins Haus flattert ? Muss er diese zahlen ?
Hier hat kürzlich das AG Weilheim wie folgt geurteilt (Urteil vom 05.07.20122, 2 C 102 / 12):
"Das Rundschreiben des Kl. v. 4.5.2011 ist jedoch offensichtlich auf Erteilung von Aufträgen in Einzelfällen gerichtet. Um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall wirbt, wer in Kenntnis eines beim Adressaten bestehenden aktuellen Beratungsbedarfs seine rechtliche Beratungsleistung vorstellt und anbietet (BGH, NJW 2001, 2886; OLG Hamburg, NJW 2004, 1668). Gerade dann, wenn ein RA ein Rundschreiben an eine Vielzahl von Gesellschaftern eines Fonds sendet und darin mitteilt, dass er Mitgesellschafter vertritt, über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts verfügt, auf eine drohende Verjährung hinweist und den Empfänger bittet mitzuteilen, ob Interesse an weiteren Informationen besteht, stellt dies eine unzulässige Werbung dar, sofern ein Beratungsbedarf des Adressaten bereits besteht oder mit dem Schreiben gerade geweckt werden soll (LG Berlin, Urt. v. 31.10.2006 - 103 O 169/06; AnwG München, Beschl. v. 25.4.2008 - 2 AnwG 50/07).
Der Kl. hat mit dem Schreiben gerade nicht allgemein und unabhängig von einem bestehenden Beratungsbedarf um Mandanten geworben. Er hat vielmehr den Beratungsbedarf für die Gesellschafter des streitgegenständlichen Fonds gekannt und aufgrund dieses Beratungsbedarfs um eine Mandatierung im Einzelfall geworben. Dem Kl. kam es durch das Schreiben v. 4.5.2011 offensichtlich gerade darauf an, ein Mandat zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Filmfonds zu erhalten. ............ (sic: Es ist) klar zu erkennen, dass es dem Kl. letztlich darauf ankam, den Bekl., dessen Beratungsbedarf ihm aufgrund der Gesellschaftereigenschaft an dem streitgegenständlichen Filmfonds bekannt, als Mandanten für diesen Einzelfall zu gewinnen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass im Schreiben v. 4.5.2011 bereits im Betreff fettgedruckt der Vermerk "Achtung: Absolute Verjährung zum 31.12.2011" zu finden ist. Weiter wird dann erläutert, dass im Rahmen der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds eine fehlerhafte Beratung erfolgt sei und außerdem auf die Kickback-Rechtsprechung des BGH verwiesen. Nach einem nochmaligen Verweis auf die drohende Verjährung, der mit drei Ausrufezeichen versehen ist, erklärt der Kl., dass er von seiner Mandantschaft beauftragt worden ist eine Interessengemeinschaft zu gründen, um eine stärkere Verhandlungsposition für eine gütliche Einigung zu erreichen und deshalb Informationen von den anderen Gesellschaftern einzuholen. Auf dem beiliegenden Fragebogen ist zunächst der Satz "Bitte lassen Sie mir unverbindlich und kostenfrei weitere Informationen zu den Modalitäten der Interessengemeinschaft zukommen." angebracht. Nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens hat der Kl. dann mit Schreiben v. 11.8.2011 die Modalitäten seiner Beauftragung erläutert. Nachdem der Bekl. den Kl. dann beauftragt hat, hat der Kl. durch Schreiben v. 23.9.2011 namens und im Auftrag des Bekl. außergerichtlich einen Schadensersatzanspruch gegen die Vermittlerin geltend gemacht, der innerhalb weniger Tage abgelehnt wurde, woraufhin der Kl. dann anfragte, ob eine gerichtliche Geltendmachung gewünscht ist.
Durch diese Vorgehensweise, bei der zunächst die Interessengemeinschaft in den Vordergrund gerückt wird und dann letztlich eine Vertretung allein des Bekl. erfolgt, hat der Kl. eindeutig beabsichtigt, ein Einzelmandat im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vermittlerin der Fonds zu erlangen. Zunächst wird damit geworben, dass man gegenüber der Fondsvermittlerin als Interessengemeinschaft auftreten werde, wobei ein Beratungsbedarf des Bekl., sofern er noch nicht vorhanden war, geweckt werden sollte. Nach Beauftragung erfolgte dann eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben v. 23.9.2011, bei der die Interessengemeinschaft mit keinem Wort erwähnt wird. Daraus ist zu erkennen, dass die Interessengemeinschaft lediglich vorgeschoben wurde, um ein Mandat im Einzelfall zu erlangen."
Das Gericht (die Entscheidung ist vollständig abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de ) hat daher den Mandatsvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 43 b BRAO als nichtig angesehen - der Mandant musste nicht zahlen.
Was aber, wenn sich nun nach Mandatierung durch diesen Anwalt heraus stellt, dass die Chancen im Einzelfall entgegen dem Anschreiben doch nicht so toll sind oder das Mandat von diesen Anwälten nur "lieblos" und "nach Standard" bearbeitet wird - aber durch den "Rundbrief" geworbenen Mandanten eine hohe Anwaltsrechnung ins Haus flattert ? Muss er diese zahlen ?
Hier hat kürzlich das AG Weilheim wie folgt geurteilt (Urteil vom 05.07.20122, 2 C 102 / 12):
"Das Rundschreiben des Kl. v. 4.5.2011 ist jedoch offensichtlich auf Erteilung von Aufträgen in Einzelfällen gerichtet. Um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall wirbt, wer in Kenntnis eines beim Adressaten bestehenden aktuellen Beratungsbedarfs seine rechtliche Beratungsleistung vorstellt und anbietet (BGH, NJW 2001, 2886; OLG Hamburg, NJW 2004, 1668). Gerade dann, wenn ein RA ein Rundschreiben an eine Vielzahl von Gesellschaftern eines Fonds sendet und darin mitteilt, dass er Mitgesellschafter vertritt, über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts verfügt, auf eine drohende Verjährung hinweist und den Empfänger bittet mitzuteilen, ob Interesse an weiteren Informationen besteht, stellt dies eine unzulässige Werbung dar, sofern ein Beratungsbedarf des Adressaten bereits besteht oder mit dem Schreiben gerade geweckt werden soll (LG Berlin, Urt. v. 31.10.2006 - 103 O 169/06; AnwG München, Beschl. v. 25.4.2008 - 2 AnwG 50/07).
Der Kl. hat mit dem Schreiben gerade nicht allgemein und unabhängig von einem bestehenden Beratungsbedarf um Mandanten geworben. Er hat vielmehr den Beratungsbedarf für die Gesellschafter des streitgegenständlichen Fonds gekannt und aufgrund dieses Beratungsbedarfs um eine Mandatierung im Einzelfall geworben. Dem Kl. kam es durch das Schreiben v. 4.5.2011 offensichtlich gerade darauf an, ein Mandat zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Filmfonds zu erhalten. ............ (sic: Es ist) klar zu erkennen, dass es dem Kl. letztlich darauf ankam, den Bekl., dessen Beratungsbedarf ihm aufgrund der Gesellschaftereigenschaft an dem streitgegenständlichen Filmfonds bekannt, als Mandanten für diesen Einzelfall zu gewinnen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass im Schreiben v. 4.5.2011 bereits im Betreff fettgedruckt der Vermerk "Achtung: Absolute Verjährung zum 31.12.2011" zu finden ist. Weiter wird dann erläutert, dass im Rahmen der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds eine fehlerhafte Beratung erfolgt sei und außerdem auf die Kickback-Rechtsprechung des BGH verwiesen. Nach einem nochmaligen Verweis auf die drohende Verjährung, der mit drei Ausrufezeichen versehen ist, erklärt der Kl., dass er von seiner Mandantschaft beauftragt worden ist eine Interessengemeinschaft zu gründen, um eine stärkere Verhandlungsposition für eine gütliche Einigung zu erreichen und deshalb Informationen von den anderen Gesellschaftern einzuholen. Auf dem beiliegenden Fragebogen ist zunächst der Satz "Bitte lassen Sie mir unverbindlich und kostenfrei weitere Informationen zu den Modalitäten der Interessengemeinschaft zukommen." angebracht. Nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens hat der Kl. dann mit Schreiben v. 11.8.2011 die Modalitäten seiner Beauftragung erläutert. Nachdem der Bekl. den Kl. dann beauftragt hat, hat der Kl. durch Schreiben v. 23.9.2011 namens und im Auftrag des Bekl. außergerichtlich einen Schadensersatzanspruch gegen die Vermittlerin geltend gemacht, der innerhalb weniger Tage abgelehnt wurde, woraufhin der Kl. dann anfragte, ob eine gerichtliche Geltendmachung gewünscht ist.
Durch diese Vorgehensweise, bei der zunächst die Interessengemeinschaft in den Vordergrund gerückt wird und dann letztlich eine Vertretung allein des Bekl. erfolgt, hat der Kl. eindeutig beabsichtigt, ein Einzelmandat im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vermittlerin der Fonds zu erlangen. Zunächst wird damit geworben, dass man gegenüber der Fondsvermittlerin als Interessengemeinschaft auftreten werde, wobei ein Beratungsbedarf des Bekl., sofern er noch nicht vorhanden war, geweckt werden sollte. Nach Beauftragung erfolgte dann eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben v. 23.9.2011, bei der die Interessengemeinschaft mit keinem Wort erwähnt wird. Daraus ist zu erkennen, dass die Interessengemeinschaft lediglich vorgeschoben wurde, um ein Mandat im Einzelfall zu erlangen."
Das Gericht (die Entscheidung ist vollständig abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de ) hat daher den Mandatsvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 43 b BRAO als nichtig angesehen - der Mandant musste nicht zahlen.
Donnerstag, 11. Oktober 2012
"Das kleine ABC des Bankrechts" E: Einlagensicherung
Nach dem Zsammenbruch von Lehman Brothers und dem Beginn der Finanzkrise sagte Frau Merkel sinngemäß: "Das Geld der deutschen Sparer ist sicher."
Was könnte sie damit gemeint haben ?
Die meisten Leser dieses dieses Beitrages dürften den Begriff "Einlagensicherung" bereits einmal gehört haben. Unter diesen Begriff versteht man die Verpflichtung, Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. In Deutschland gibt es das sog. "Gesetz zur Umsetzung derEG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie (EAG)".
"Einlagen" im Sinne dieses Gesetzes sind vor allem Guthaben auf Sparbüchern, Fest- und Tagesgelder. Nicht umfasst sind z.B. Schuldverschreibungen (Ausnahmen: Namensschuldverschreibungen), also auch Zertifikate (diese Produkte hat Lehman-Brothers vor allem an Privatanleger verkauft).
Aktien und Anteile an Fonds fallen nicht unter den Begriff der "Einlage". Die entsprechenden Papiere / Rechte werden von den Banken nur für den Kunden verwahrt, die Rechte des Kunden daran werden bei einer Insolvenz der Bank also nicht tangiert, jedenfalls nicht dauerhaft.
Es gibt verschiedene Entschädigungseinrichtungen für unterschiedliche Institutsgruppen (private, öffentlich-rechtliche, sonstige). Per gesetzlicher Einlagensicherung sind in Deutschland seit dem 01.01.2011 pro Anleger pro Institut Guthaben bis zu Euro 100.000,00 gesichert und bis zu Euro 20.000,00 aus Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (allerdings nur 90% davon, effektiv also Euro 18.000,00). Das EAG selbst ist bereits seit 1998 in Kraft, allerdings damals mit deutlich geringeren Beträgen.
Hierbei ist zu beachten, dass diese gesetzliche Einlagensicherung nach dem EAG nur für deutsche Banken gilt und nicht für Banken, die "nur" in Deutschland Geschäft machen. In vielen andeen Ländern gibt es jedoch durchaus vergleichbare Sicherungssysteme.
Neben der gesetzlichen Einlagensicherung nach dem EAG gibt es verschiedene freiwillige "Einlagensicherungsfonds" der Bankenverbände, die in der Regel jedoch erst eingreifen, wenn ein Schutz nach dem EAG nicht gegeben ist.
Sehr informativ hierzu ist die Hompage des Bundesverband Deutscher Banken (http://www.bankenverband.de/service/einlagensicherung ), dort kann auch die Höhe der jeweiligen, sehr unterschiedlichen Einlagensicherung erfragt werden.
Was könnte sie damit gemeint haben ?
Die meisten Leser dieses dieses Beitrages dürften den Begriff "Einlagensicherung" bereits einmal gehört haben. Unter diesen Begriff versteht man die Verpflichtung, Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. In Deutschland gibt es das sog. "Gesetz zur Umsetzung derEG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie (EAG)".
"Einlagen" im Sinne dieses Gesetzes sind vor allem Guthaben auf Sparbüchern, Fest- und Tagesgelder. Nicht umfasst sind z.B. Schuldverschreibungen (Ausnahmen: Namensschuldverschreibungen), also auch Zertifikate (diese Produkte hat Lehman-Brothers vor allem an Privatanleger verkauft).
Aktien und Anteile an Fonds fallen nicht unter den Begriff der "Einlage". Die entsprechenden Papiere / Rechte werden von den Banken nur für den Kunden verwahrt, die Rechte des Kunden daran werden bei einer Insolvenz der Bank also nicht tangiert, jedenfalls nicht dauerhaft.
Es gibt verschiedene Entschädigungseinrichtungen für unterschiedliche Institutsgruppen (private, öffentlich-rechtliche, sonstige). Per gesetzlicher Einlagensicherung sind in Deutschland seit dem 01.01.2011 pro Anleger pro Institut Guthaben bis zu Euro 100.000,00 gesichert und bis zu Euro 20.000,00 aus Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (allerdings nur 90% davon, effektiv also Euro 18.000,00). Das EAG selbst ist bereits seit 1998 in Kraft, allerdings damals mit deutlich geringeren Beträgen.
Hierbei ist zu beachten, dass diese gesetzliche Einlagensicherung nach dem EAG nur für deutsche Banken gilt und nicht für Banken, die "nur" in Deutschland Geschäft machen. In vielen andeen Ländern gibt es jedoch durchaus vergleichbare Sicherungssysteme.
Neben der gesetzlichen Einlagensicherung nach dem EAG gibt es verschiedene freiwillige "Einlagensicherungsfonds" der Bankenverbände, die in der Regel jedoch erst eingreifen, wenn ein Schutz nach dem EAG nicht gegeben ist.
Sehr informativ hierzu ist die Hompage des Bundesverband Deutscher Banken (http://www.bankenverband.de/service/einlagensicherung ), dort kann auch die Höhe der jeweiligen, sehr unterschiedlichen Einlagensicherung erfragt werden.
Mittwoch, 19. September 2012
Weihnachten kommt wie immer überraschend....
und
damit auch das Jahresende und der Ablauf von Verjährungsfristen !
Anleger,
die über ein Vorgehen gegen ihre Bank oder ihren Berater wegen Falschberatung
bei einer Geldanlage nachdenken, sollten sich auch wegen der Verjährung möglicher
Ansprüche an einen in diesen Fragen erfahrenen Rechtsanwalt, am besten einen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bzw. eine Fachanwältin, wenden. Auch
insoweit gilt die gesetzliche Höchstgrenze für eine Erstberatung eines
Verbrauches von Euro 190,00 zzgl. Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Wer
mit Kapitalanlagen Geld verloren hat, überlegt zu Recht, ob er „dem schlechten
Geld noch gutes Geld hinterwerfen“ soll, denn ein Vorgehen gegen die beratende
Bank oder einen freien Berater wegen Falschberatung kostet Anwalts- und
Gerichtskosten.
Allerdings
darf der Anleger nicht zu lange warten, denn auch Schadensersatzansprüche aus
Falschberatung verjähren, mit der Folge, dass der Anleger seine Ansprüche nicht
mehr durchsetzen kann, auch wenn er „im Recht“ ist. Im Einzelnen kann die
Feststellung der Verjährungsfristen durchaus kompliziert sein, aber man kann
sich an folgenden Regeln orientieren:
1.
Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung 3
Jahre nach Entstehung des Anspruches (Geldanlage) und Kenntnis der Tatsache, dass falsch beraten wurde (§§ 195, 199
Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst am 01.01. des darauf
folgenden Jahres.
Beispiel:
Kauf von Fondsanteilen am 15. August 2007, Kenntnis der Falschberatung (z.B.
durch Presseberichte oder anwaltliche Beratung, im Februar 2009, Verjährungsfrist
endet am 31.12.2012
2.
Für Kapitalanlagen, die dem Wertpapierhandelsgesetz unterliegen (z.B. Aktien),
galt bis einschließlich zum 04.08.2009 die Sonderverjährungsfrist des § 37
WpHG, nach der Ansprüche unabhängig von einer Kenntnis 3 Jahre nach dem Kauf
verjährten.
Beispiel:
Kauf einer Aktie am 03. August 2009, Verjährungsfrist endete am 03.08.2012
Dies
gilt allerdings nicht für Ansprüche wegen verschwiegener Provisionen
(„Kick-Backs“). Diese verjähren wie unter 1. beschrieben.
3. Zu
beachten ist außerdem § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach verjähren
Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung unabhängig von der Kenntnis, dass
falsch beraten wurde, in zehn Jahren seit dem Erwerb der Kapitalanlage und zwar
ebenfalls – wie nach dem aufgehobenen § 37 WpHG – Tag genau.
Beispiel:
Beteiligung an einem Schiffsfonds am 21.12.2002, Verjährungsfrist endet am 22.12.2012
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